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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:110418U2STR551.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
2 StR 551/17
vom
11. April
2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11.
April
2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. [X.],
der
Richter am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Dr.
[X.],
[X.],
Staatsanwalt beim [X.]
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
in
der Verhandlung
als Verteidiger,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1.
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft wird das Urteil des [X.] vom 29.
Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum Alter des Angeklagten aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richten sich
die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten und die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Beide
Rechtsmittel haben
mit der Sachrüge überwiegend Erfolg.
Im Übrigen sind
die Revisionen
unbegründet.
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I.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer-tungen getroffen:
1. Der mindestens 25-jährige Angeklagte begab sich am 7.
Oktober 2016 gegen 21.40 Uhr in die Wohnung des mit ihm befreundeten [X.]. Dort gerieten
beide
in
einen
verbalen Streit, der alsbald in eine wechselseitige kör-perliche Auseinandersetzung überging. Es kam zu einem dynamischen Kampf-geschehen. Während der Auseinandersetzung stach der Angeklagte dem [X.] zunächst zweimal in den Halsbereich, wobei er dessen Tod [X.] billigend in Kauf nahm. Die Stiche waren nicht konkret,
aber potentiell le-bensgefährlich. Einer der Stiche führte zu einer vorübergehenden Bewusstlo-sigkeit oder zumindest vorübergehenden Bewegungsunfähigkeit des Nebenklä-gers, der zu Boden ging und auf dem Rücken zum Liegen kam.
Der Angeklagte setzte sich auf den Nebenkläger,
ergriff ein Käsemesser und schnitt
an dessen rechtem Auge das Oberlid sowie das Unterlid und an seinem linken Auge das Oberlid [X.] ab. Er fügte ihm weitere Verstüm-melungen an beiden Ohrmuscheln und am Kopf zu. Der Angeklagte handelte ohne Tötungsvorsatz in der Absicht, das Sehvermögen des [X.] auf-zuheben und diesen in seinem optischen Erscheinungsbild dauerhaft erheblich zu entstellen. Die beigebrachten Schnitte an den Augen und Ohren waren we-der zur Tötung des [X.] noch zur Beschleunigung seines Todes [X.].
Dem
Angeklagten war bewusst, dass der Nebenkläger, wenn er
nicht sterben würde, mit den erheblichen Verstümmelungen werde weiterleben müs-sen, was er auch beabsichtigte.
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Als die von einer Nachbarin alarmierte Polizei nach mehrfachem vergeb-lichen Klingeln und Klopfen gewaltsam die Wohnung des [X.] betrat, lag dieser auf dem Boden des Zimmers auf dem Rücken, während der Ange-klagte bäuchlings halb auf ihm kniete, mit dem
rechten Arm seinen Kopf um-fasste und in seiner linken Hand ein Besteckmesser mit einer umgebogenen Klinge führte. Der eintretende Polizeibeamte schlug dem Angeklagten das Mes-ser aus der Hand, zog ihn
vom Nebenkläger herunter und fixierte ihn mit [X.]. Dem Angeklagten war in diesem Moment bewusst, dass er noch nicht alles Erforderliche getan hatte, um den Tod des [X.] herbeizuführen. Dieser
war bei Bewusstsein, röchelte vernehmbar und verlangte nach Wasser.
Der Nebenkläger musste aufgrund seiner umfangreichen Verletzungen mehrfach operiert werden. Seine Sehschärfe auf dem linken Auge beträgt nur noch fünf, die auf dem rechten Auge zwanzig
Prozent.
Die rekonstruierten
Au-genlider sind äußerlich deutlich erkennbar und sorgen für eine optische Entstel-lung. Zudem sind auch die oberen Außenseiten beider Ohren erheblich optisch entstellt.
2. Die Strafkammer hat die Annahme eines versuchten Mordes abge-lehnt, da die vom Tötungsvorsatz getragenen Stiche in den Hals weder heimtü-ckisch noch grausam gewesen seien. Die als grausam zu wertenden Verstüm-melungen seien nicht vom
Tötungsvorsatz des Angeklagten umfasst gewesen. Einen Rücktritt vom versuchten Totschlag hat das [X.] abgelehnt, da der Angeklagte zum Zeitpunkt des
Einschreitens
der Polizeibeamten aus seiner Sicht
nicht alles getan habe, um den Tod des [X.] herbeizuführen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versuch fehlgeschlagen, da der Angeklagte aufgrund der Fixierung durch die Polizei nicht mehr habe weiter auf den Nebenkläger einwirken können. Insofern fehle es auch an der erforderlichen Freiwilligkeit des Rücktritts.
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II.
Revision des Angeklagten
Die auf die Sachrüge vorzunehmende umfassende sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Aufhebung des Schuld-
und Strafausspruchs
nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen
mit Ausnahme derjenigen, die das Alter des Angeklagten betreffen.
Die Wertung
des [X.]s, es handele sich um einen fehlgeschlage-nen Versuch des Totschlags,
bei dem
ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch ausscheide,
begegnet durchgreifenden Bedenken.
1. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach [X.] des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen [X.] des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus. Dabei kommt es auf die Sicht des [X.] nach Abschluss der letzten mit Tötungsvorsatz vorgenommenen Ausfüh-rungshandlung an (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 23.
November 2016
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StR 471/16, juris Rn.
7; Urteil vom 19. März 2013
1
StR 647/12, [X.], 273
f.; vom 13.
August 2015
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[X.], [X.] 2015, 470 jeweils mwN).
Hat ein Täter nach der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlung er-kannt, dass er noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur [X.] erforderlich oder zumindest ausreichend ist, so liegt ein unbeendeter Versuch des Tötungsdelikts auch dann vor, wenn sein [X.] Handeln bei unverändertem Vorstellungsbild nicht mehr auf den
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Todeserfolg gerichtet ist, obwohl ihm ein hierauf gerichtetes Handeln möglich gewesen wäre. Der Täter kann
in diesem Fall, wenn er sich freiwillig dazu [X.], durch bloßes Aufgeben des Tötungsvorsatzes vom versuchten [X.] zurücktreten ([X.], Beschluss vom 23.
November 2016
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StR 471/16,
aaO; Beschluss vom 13.
Juni 2006
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StR 67/06, [X.], 685; [X.], [X.] vom 11.
Februar 2003
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StR 25/03, juris Rn. 5).
Dies gilt auch dann, wenn sich das Tatgeschehen als natürliche Hand-lungseinheit darstellt. Denn die Zusammenfassung mehrerer strafrechtlich rele-vanter Einzelakte eines Gesamtgeschehens zu einer natürlichen Handlungs-einheit vermag nicht die strafrechtliche Bewertung des jeweiligen [X.] zu modifizieren ([X.], Beschluss vom 17. November 2016
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StR 402/16, [X.], 673, 674). Die rechtlichen Folgen der Handlungseinheit bleiben auf die konkurrenzrechtliche Beurteilung
beschränkt.
Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild eines Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entneh-men, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2017
1
StR 393/17, juris Rn.
9; Urteile vom 19.
März 2013
1
StR 647/12, [X.], 273 und vom 13.
August 2015
4 [X.], [X.], 470, jeweils mwN).
2. Diesen Maßstäben
und Darlegungsanforderungen wird das landge-richtliche Urteil nicht gerecht. Das [X.] hat
bei der Prüfung der Rück-trittsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt abgestellt, zu
dem der Angeklagte von weiteren Tathandlungen von der Polizei abgehalten wurde. Nach den
Feststel-lungen
handelte
der Angeklagte jedoch nach den beiden mit bedingtem [X.] ausgeführten Stichen in den Hals nicht mehr mit Tötungsvorsatz. 12
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Auf dieser Grundlage hätte die Strafkammer auf den
Zeitpunkt nach der letzten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Tathandlung, mithin denjenigen nach dem Setzen der Stiche, abstellen müssen. Welches Vorstellungsbild der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt vom möglichen Tod des [X.] hatte, lässt sich den Urteilsgründen jedoch auch in ihrem Zusammenhang nicht entnehmen.
[X.] der Angeklagte in diesem Moment davon aus,
noch nicht alles für die Tötung des [X.] getan zu haben
und
wollte er gleichzeitig, trotz bestehender und erkannter Möglichkeit,
von weiteren mit Tötungsvorsatz geführten Tathand-lungen endgültig absehen, wäre er bereits zu diesem Zeitpunkt vom unbeende-ten [X.] zurückgetreten
(vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Februar 2003
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StR 25/03, juris Rn.
5). Der spätere Zugriff der Polizeibeamten und deren Verhindern weiterer möglicher
Tathandlungen des Angeklagten sowie dessen Vorstellungsbild zu diesem Zeitpunkt blieben dann für die Frage des Rücktritts vom [X.] ohne Belang.
III. Revision der Staatsanwaltschaft
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision hat mit der Sachrüge ebenfalls Erfolg, so dass die Verfahrensrüge keiner
weiteren Erörte-rung bedarf. Die Beweiswürdigung des [X.]s
ist zum Vorteil des Ange-klagten rechtsfehlerhaft.
1. Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§
261 [X.]). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwin-gend sein. Es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2015
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StR 420/14, [X.], 148 mwN). Das Revisionsge-richt ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts 15
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mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Januar 2017
1
StR 360/16, BeckRS 2017, 104320; Urteil vom 21.
März 2013
3
StR 247/12, [X.], 420, 421 mwN). Zudem bedürfen die tatrichterlichen Feststellungen einer tragfähigen Beweisgrundlage (st. Rspr.; [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2017
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StR 513/17, juris Rn.
2; KK-Ott, [X.], 7.
Aufl., §
261 Rn. 84).
2. Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Die Feststellung des [X.]s, der Angeklagte habe bei den verstümmelnden Schnitten sein Opfer ohne Tötungsvorsatz nur noch körperlich verletzen wollen, ist
nicht tragfähig belegt.
Der allein
von der Strafkammer
anbekannt ist, dass derartige Augen-
und [X.] nicht ohne Weiteres zum Tode eines Menschen führen könnengewesen sei
(UA S.
17), lässt
keinen Rückschluss auf die Aufgabe oder den Fortbestand des vormals gefassten Tötungsvorsatzes
zu.
Denn die Annahme, dass die Schnitte an den Augenlidern und
Ohren nicht tödlich sein würden, [X.] nichts zu der Frage, was das handlungsleitende Motiv des Angeklagten war
und welches Vorstellungsbild er insgesamt hatte.
IV.
Die aufgezeigten
Rechtsfehler führen auf beide Revisionen zur Aufhe-bung des Schuld-
und Strafausspruchs nebst den zu Grunde liegenden Fest-17
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stellungen. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Alter des Angeklagten [X.] demgegenüber aufrechtzuerhalten.
Da der Angeklagte danach nicht mehr der Jugendgerichtsbarkeit unterfällt,
hat der Senat das Verfahren an eine als Schwurgericht tätige Strafkammer zurückverwiesen.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatrichter für die Bewertung des Tötungsvorsatzes das neu festzustellende [X.] umfassend in den Blick wird nehmen müssen. Dabei wird er sich nicht nur der Frage zuwenden müssen, ob der Angeklagte während der Schnitte mit dem Käsemesser die Vorstellung hatte, der Angeklagte werde möglicherweise an den bereits beigebrachten Verletzungen versterben. Er wird auch zu beurteilen haben, dass
der Angeklagte zum Zeitpunkt des Polizeizu-griffs bäuchlings halb auf dem Nebenkläger kniete, mit dem rechten Arm den Kopf des auf dem Rücken liegenden [X.] umfasste und in seiner lin-ken Hand ein Besteckmesser mit einer umgebogenen Klinge führte und wel-ches Vorstellungsbild er dabei verfolgte.
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Sollte der neue Tatrichter wiederum zu einem Schuldspruch wegen einer qualifizierten schweren
Körperverletzung gelangen, wird er zudem zu beachten haben, dass §
226 Abs.
1, Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von drei bis zu fünf-zehn Jahren eröffnet.
[X.]
[X.] [X.]
[X.] [X.]
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Meta
11.04.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. 2 StR 551/17 (REWIS RS 2018, 11000)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11000
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 551/17 (Bundesgerichtshof)
Rücktritt vom versuchten Totschlag: Urteilsfeststellungen zum Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten mit Tötungsvorsatz …
2 StR 537/15 (Bundesgerichtshof)
5 StR 477/20 (Bundesgerichtshof)
Versuchter Totschlag: Bedingter Tötungsvorsatz bei lebensgefährlicher Tathandlung
2 StR 402/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 408/21 (Bundesgerichtshof)
Rücktritt vom unbeendeten Versuch: Vorstellungsbild des Täters bei mehraktigem Geschehen