Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.03.2020, Az. 6 AZM 1/20

6. Senat | REWIS RS 2020, 333

ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR

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Gegenstand

Formatfehler bei elektronischem Dokument - einmalige gerichtliche Hinweispflicht nach § 130a Abs. 6 ZPO


Tenor

1. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des [X.] vom 22. Juli 2019 - 6 [X.] 391/19 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Die Revisionsbeschwerde ist unzulässig. [X.]eschwerdeschrift und [X.]eschwerdebegründung sind nicht innerhalb der in § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ArbGG bestimmten Fristen formgerecht beim [X.] eingegangen.

2

1. Nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Revisionsbeschwerde beim [X.] innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten [X.]eschlusses schriftlich einzulegen. Innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten [X.]eschlusses ist sie zu begründen (§ 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG ). Die Revisionsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden ( § 77 Satz 2, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 130a Abs. 1 ZPO ), wenn dieses für die [X.]earbeitung durch das Gericht geeignet ist ( § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Hinsichtlich der Signatur und des Übermittlungswegs sind die Vorgaben in § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO zu beachten. Die für die Übermittlung und [X.]earbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen ( § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO ) sind in der zum 1. Januar 2018 in [X.] getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische [X.]ehördenpostfach ([X.] - [X.]) vom 24. November 2017 ([X.]I S. 3803) idF der Verordnung zur Änderung der [X.] vom 9. Februar 2018 ([X.]I S. 200) geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist das elektronische Dokument in [X.], [X.] und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat [X.] zu übermitteln. Die Durchsuchbarkeit bezieht sich auf eine texterkannte Form und dient der Weiterbearbeitung im Gericht (vgl. Müller [X.] 2018, 1315, 1317). Die technischen Anforderungen an das zulässige Dateiformat ergeben sich aus der zu § 5 [X.] ergangenen [X.]ekanntmachung (Elektronischer-Rechtsverkehr-[X.]ekanntmachung 2019 - [X.] 2019) vom 20. Dezember 2018. Demnach müssen hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen [X.] alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein.

3

2. [X.]ei [X.] besteht die Möglichkeit der rückwirkenden Korrektur.

4

a) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur [X.]earbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur [X.]earbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

5

b) § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO regelt nur den Fall, dass ein elektronisches Dokument für das Gericht zur [X.]earbeitung nicht geeignet ist. Folglich findet auch die [X.] nur Anwendung auf Formatfehler, dh. Fehler, aufgrund derer ein elektronisches Dokument zur [X.]earbeitung durch das Gericht nicht geeignet ist ([X.] 15. August 2018 - 2 [X.] 269/18 - Rn. 9 f., [X.]E 163, 234; zu § 65a Abs. 6 SGG [X.]SG 9. Mai 2018 - [X.] 12 KR 26/18 [X.] - Rn. 8; 20. März 2019 - [X.] 1 [X.]- Rn. 7; [X.]/[X.] NJW 2019, 113; [X.] [X.] 2019, 1120, 1122). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll einer Partei der „Zugang zu den Gerichten durch Anforderungen des formellen Rechts, wie etwa [X.], nicht in unverhältnismäßiger Weise“ erschwert werden. Die Fehlermeldung über ein falsches Dateiformat muss unverzüglich zugehen, damit der Absender das Dokument ohne Zeitverzögerung auf ein zugelassenes Dateiformat umstellen kann (vgl. [X.]T-Drs. 17/12634 S. 26 f., 37). Die [X.] des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO gilt demnach nur für elektronische Dokumente, die die Formvorschriften des § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO einhalten ([X.]GH 8. Mai 2019 - XII Z[X.] 8/19 - Rn. 16).

6

3. Vorliegend wurde die Revisionsbeschwerde zu keinem Zeitpunkt formgerecht eingelegt und begründet. Die nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ArbGG zu wahrenden Fristen sind daher versäumt.

7

a) Sowohl die [X.]eschwerdeschrift vom 23. Januar 2020 als auch die [X.]egründung vom 24. Februar 2020 wurden als elektronische Dokumente gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO übermittelt. Sie sind nicht iSd. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur [X.]earbeitung geeignet, weil sie nicht durchsuchbar sind.

8

b) Der Senat hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] mit Schreiben vom 26. Februar 2020 auf den Formmangel und die geltenden technischen Rahmenbedingungen hingewiesen. Der Hinweis ging der Prozessbevollmächtigten am 28. Februar 2020 zu. Sie übersandte noch am selben Tag nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO erneut die [X.]eschwerdebegründung.

9

c) Dies ist nicht ausreichend. [X.]ezüglich der [X.]eschwerdeschrift erfolgte keine Nachreichung. Die [X.]eschwerdebegründung ist wiederum nicht durchsuchbar. Zudem fehlt es an einer Glaubhaftmachung iSd. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO.

d) Eine erneute Mitteilung bzgl. fortbestehender Formmängel ist durch § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO nicht geboten (aA zu § [X.] ArbGG wohl [X.]/[X.] Stand September 2019 § [X.] Rn. 114; [X.]/[X.]/[X.] 5. Aufl. ArbGG § [X.] Rn. 16). Das Gesetz sieht keine mehrfache Hinweispflicht vor. Eine solche wäre mit der Vorgabe eines unverzüglichen Nachreichens auch nicht vereinbar. Der Gesetzgeber bezweckt mit § 130a Abs. 6 ZPO bezogen auf [X.] - wie dargestellt - eine zügige Fehlerbehebung. Eine einmalige Möglichkeit der Nachreichung ist auch ausreichend, um den Zugang zu den Gerichten ohne unverhältnismäßige Einschränkung zu gewährleisten.

4. Der Senat sieht nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer weiteren [X.]egründung ab.

II. Mangels Erfolgsaussicht konnte keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 11a Abs. 1 ArbGG iVm. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen [X.]eschwerde zu tragen.

        

    Spelge    

        

    Wemheuer     

        

    [X.]     

        

        

        

         

        

         

                 

Meta

6 AZM 1/20

12.03.2020

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZM

vorgehend ArbG München, 14. Mai 2019, Az: 16 Ca 516/18, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 ERVV, § 130a Abs 2 S 1 ZPO, § 130a Abs 6 S 2 ZPO, § 130a Abs 6 S 1 ZPO, § 130a Abs 3 ZPO, § 130a Abs 4 ZPO, § 77 S 2 ArbGG, § 72a Abs 2 S 1 ArbGG, § 72a Abs 3 S 1 ArbGG, ERVB 2019

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.03.2020, Az. 6 AZM 1/20 (REWIS RS 2020, 333)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 815-816 REWIS RS 2020, 333

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