Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZB 72/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10465

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 72/08 vom 14. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. [X.] und [X.] am 14. Januar 2010 beschlossen: Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von [X.] wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 17. März 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Einer Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin das Ruhen des Verfahrens beantragt hat. Die Vorschrift über das Ruhen des [X.] (§ 251 ZPO) ist im grundsätzlich eilbedürftigen, auf eine rasche Befrie-digung der Gläubiger angelegten Insolvenzverfahren und damit auch im [X.] über eine insolvenzrechtliche Rechtsbeschwerde nicht anwendbar ([X.]/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.] § 4 Rn. 57; HK-[X.]/Kirchhof, 5. Aufl. § 4 Rn. 25; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 4 Rn. 57). Im Übrigen hat die weitere Beteiligte zu 1, die als Gläubigerin die Eröffnung des 1 - 3 - Insolvenzverfahrens beantragt hat, als Rechtsbeschwerdegegnerin dem Antrag nicht zugestimmt. 2. Dem weiteren Beteiligten zu 2 kann nach § 4 [X.] in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil er im [X.] gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine eigenen Rechte verfolgen kann. Im Ausgangspunkt kann Prozesskostenhilfe nur der "[X.]" gewährt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Begriff ist zwar weit auszulegen (vgl. Musielak/[X.], ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 2); es ist deshalb anerkannt, dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die Streithelfer der [X.]en erfasst. Der weitere Beteiligte zu 2 gehört im Streitfall als Insolvenzverwalter indes nicht zu diesem Personenkreis (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO § 4 Rn. 21; [X.]/[X.], aaO § 4 Rn. 48). Er ist nicht berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 13 Abs. 1 [X.]). Auch ein Beschwerderecht räumt ihm die Insolvenzordnung im [X.] mit der Verfahrenseröffnung nicht ein ([X.], [X.]. v. 8. März 2007 - [X.] ZB 163/06, [X.], 792). 2 3. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 a) Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob eine nach dem Ausscheiden ihres vorletzten Gesellschafters erloschene, aber noch im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft nach dem Rechtsgedanken des § 15 HGB weiterhin insolvenzfähig ist, bedarf im Streitfall 4 - 4 - keiner Entscheidung, weil das Beschwerdegericht den Austritt der [X.] aus der [X.] ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler als unwirksam nach § 117 BGB beurteilt hat; seine Rechtsauffassung zu § 15 HGB war daher nicht entscheidungserheblich. b) Auch die Ausführungen des [X.] zum rechtlichen Inte-resse der weiteren Beteiligten zu 1 an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 [X.]) begründen nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Dass die Vorinstanzen den zugrunde liegenden Sachverhalt insoweit anders subsumiert haben als der zuständige Abteilungsrichter im Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen des [X.], berührt nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung [X.]. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ([X.], [X.]. v. 16. September 2003 - [X.], NJW 2004, 1167). 5 c) [X.] kann schließlich, ob das Beschwerdegericht die Forde-rung der [X.] gegen die Schuldnerin bei der Beurteilung des [X.] der Zahlungsunfähigkeit trotz der Erklärung des "[X.]" der [X.] betreffend eine angebliche Stundung dieser Forde-rung berücksichtigen durfte. Denn die Beurteilung des [X.] zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wird bereits durch die unstreitig [X.] des Finanzamts [X.]getragen. Die von
6 - 5 - der Rechtsbeschwerde insoweit gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. [X.]Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.02.2007 - 92 IN 9/07 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2008 - 6 T 64/07 u. 6 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 72/08

14.01.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZB 72/08 (REWIS RS 2010, 10465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10465

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