Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. IX ZB 214/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6443

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 19. Mai 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 14 Abs. 1 Ein Insolvenzantrag ist als rechtsmissbräuchlich zu erachten, wenn mit dem Insol-venzverfahren der ausschließliche Zweck verfolgt wird, einen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 19. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 15. September 2010 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 1.000.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Gläubigerin beantragte zunächst wegen einer Darlehensforderung in Höhe von - einschließlich Zinsen - 13.296.940,40 • die Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin. Nachfolgend hat sie den Antrag lediglich auf eine Teilforderung in Höhe von 1.000.000 • gestützt. 1 Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens das Insolvenzver-fahren eröffnet. Die von der Schuldnerin dagegen eingelegte sofortige Be-schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren auf Abweisung des Insolvenzantrags weiter. 2 - 3 - I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO) eingreift. Die geltend gemachten [X.] einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht begründet. 3 1. Soweit die Schuldnerin ein rechtliches Interesse der Gläubigerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 [X.]) in Abrede stellt, scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus. Insoweit wurde kein ent-scheidungserhebliches Vorbringen übergangen. 4 a) Der Antrag eines Gläubigers ist gemäß § 14 Abs. 1 [X.] nur zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. In aller Regel wird einem Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon wegen des staatlichen [X.] nicht abgesprochen werden können ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2006 - [X.] ZB 245/05, [X.], 1632 Rn. 7). Ausnahmsweise fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, wenn der Antrag allein zu dem Zweck gestellt wird, ei-nen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen ([X.], [X.], 195; [X.], Rpfleger 1975, 318; HK-[X.]/Kirchhof, 5. Aufl. § 14 Rn. 31; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 14 Rn. 61; MünchKomm-[X.]/ [X.], 2. Aufl. § 14 Rn. 59). Das Rechtsschutzinteresse entfällt jedoch nur dann, wenn der Gläubiger ausschließlich insolvenzwidrige Zwecke verfolgt. Er-strebt der Gläubiger neben einer quotalen Befriedigung zugleich die Ausschal-tung eines zahlungsunfähigen Wettbewerbers, kann ihm ein Rechtschutzinte-resse nicht versagt werden ([X.], aaO S. 319; [X.], [X.] 1987, 5 - 4 - 771, 772; [X.]/[X.], [X.] § 14 Rn. 5; [X.], Das Rechtsschutzinteresse beim Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 2003 S. 141 ff, 144). Der [X.], einen insolventen Schuldner an einer weiteren Tätigkeit zu hin-dern, schließt mit Rücksicht auf den allgemeinen Verkehrsschutz zur Vermei-dung einer fortwährenden Gläubigergefährdung das Rechtsschutzinteresse nicht aus ([X.], aaO; [X.], aaO S. 772; MünchKomm-[X.]/ [X.], aaO § 14 Rn. 60). b) Danach kann der Gläubigerin auch nach Berücksichtigung des [X.] der Schuldnerin ein Rechtsschutzinteresse nicht versagt werden. Die Gläubigerin verfolgt mit ihrem Antrag nicht den ausschließlichen Zweck, die Schuldnerin als Konkurrentin auszuschalten. 6 Der Erwerb der Gesellschaftsanteile ist nicht der alleinige Zweck der An-tragstellung. Vielmehr verfolgt die Gläubigerin ausweislich der von dem Be-schwerdegericht in Bezug genommenen, seitens der Schuldnerin unbeanstan-deten Angaben des Insolvenzverwalters mit der Antragstellung außerdem "ei-nen Rückfluss des eingesetzten Kapitals" und folglich das Ziel einer wenigstens teilweisen Befriedigung ihrer erheblichen Forderungen. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Antrag ausgegangen werden. Dies gilt auch im Blick auf die Reduzierung der dem Insolvenzantrag zugrunde gelegten Forderung, die auf [X.] beruht und nicht dem Ziel dient, eine Teilzahlung der Schuldnerin zu erwirken und wegen weiterer Teil-beträge den Antrag zu wiederholen (vgl. [X.]/[X.], aaO § 14 Rn. 6; [X.], [X.] 13. Aufl. § 14 Rn. 46). 7 - 5 - 2. Ebenso bleiben die [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) ohne Erfolg, mit denen sich die Schuldnerin gegen die Annahme ihrer Zahlungsunfähigkeit (§§ 16, 17 [X.]) durch das Beschwerdegericht wendet. 8 a) Soweit die Schuldnerin die Berücksichtigung einzelner gegen sie ge-richteter Forderungen beanstandet, sind etwaige Gehörsverstöße bereits nicht entscheidungserheblich. 9 aa) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Würdigung des [X.], wonach es über die Glaubhaftmachung hinaus keines [X.] Nachweises der Forderung der Gläubigerin bedurft habe, weil der [X.] nicht nur aus ihrer Forderung hergeleitet werde. Ernsthafte Zweifel am Bestand dieser Forderung (vgl. [X.], Beschluss vom 29. März 2007 - [X.] ZB 141/06, [X.], 1132 Rn. 7 ff; vom 8. November 2007 - [X.] ZB 201/03, Z[X.] 2007, 1275 Rn. 3) sind ohnehin nicht gegeben, weil eine Gesellschaft nach Wegfall des [X.]s die Rückzahlung eines [X.] nicht verweigern kann und mithin die Kündigung eines solchen Darle-hens für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. [X.], Beschluss vom 23. September 2010 - [X.] ZB 282/09, [X.], 2088 Rn. 10). Überdies war auch unter der Geltung des [X.]s die Befugnis des Gesellschafters anerkannt, das Darlehen insbesondere wegen einer Ver-schlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu kündigen ([X.], Urteil vom 27. November 2000 - [X.], [X.], 202, 204). Das [X.] verbot dem Gesellschafter nur den tatsächlichen Abzug des gekündigten [X.]. 10 - 6 - [X.]) Da Gesellschafterdarlehen infolge des Fortfalls des eigenkapitaler-satzrechtlichen [X.] überdies in die Prüfung der Zahlungsunfä-higkeit einzubeziehen sind ([X.], Beschluss vom 23. September 2010, aaO), ist die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schon mit Rücksicht auf die Forde-rung der Gläubigerin ungeachtet der im Rahmen der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG beanstandeten sonstigen Forde-rungen gegeben. Angesichts der Größenordnung dieser Forderung wird die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht dadurch in Frage gestellt, dass [X.] der übrigen gegen sie gerichteten Forderungen nicht fällig oder einrede-behaftet sein sollen. 11 b) Ferner scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus, soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, dass die Schuldnerin ihre Zahlungs-fähigkeit nicht durch die Veräußerung von Anlagevermögen wieder herstellen konnte. 12 Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen der Schuldnerin, eine Ver-äußerung von Betriebsvermögen sei ohne die Gefahr einer Rückforderung von Fördergeldern oder Investitionszulagen in Betracht gekommen, ausweislich der Entscheidungsgründe zur Kenntnis genommen. Es hat sich dieser Rechtsan-sicht jedoch nicht angeschlossen. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer [X.] in der Weise aus-einandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu 13 - 7 - folgen ([X.], Beschluss vom 21. Februar 2008 - [X.] ZR 62/07, [X.], 328 Rn. 5 mwN). [X.] Fischer
Grupp [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.08.2009 - 402 IN 555/09 - [X.], Entscheidung vom 15.09.2010 - 8 T 941/09 -

Meta

IX ZB 214/10

19.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. IX ZB 214/10 (REWIS RS 2011, 6443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6443

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