Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2012, Az. 3 StR 428/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9664

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 428/11
vom
31. Januar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 31.
Januar 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
August 2011, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen und mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamt-strafenbildung sowie über die Kosten des Rechtsmittels nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Aufhebung des [X.] des [X.] vom 22.
Juni 2011 und unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des [X.] vom 17.
März 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten nach §
64 StGB angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf 1
-
3
-
sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten bleibt in Bezug auf den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Maßregelanordnung ohne Erfolg.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat nach Auflösung des [X.] des [X.] nicht auch die Freiheitsstrafe von drei
Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 31.
März 2011 in die hier zu bildende Gesamtfrei-heitsstrafe einbezogen. Dies wäre nur rechtsfehlerfrei, wenn -
was nicht der Fall ist -
die Strafe bereits vollstreckt worden wäre oder wenn die der Verurteilung zugrundeliegende Tat vor einer der früheren, in diesem Fall eine Zäsur bilden-den Verurteilungen des Angeklagten begangen worden wäre. Dies ist indes nicht sicher festgestellt, denn allem Anschein nach handelt es sich bei dem in den Urteilsgründen genannten Tattag, dem 13.
Oktober 2000, um einen Schreibfehler. Der Ladendiebstahl wäre mit großer Wahrscheinlichkeit
schon absolut verjährt gewesen (§ 242 Abs.
1, §
78 Abs.
3 Nr.
4, § 78c Abs.
3 StGB).

Über die Bildung der Gesamtstrafe muss deshalb neu entschieden wer-den. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Ge-brauch gemacht.

Für den Fall, dass sich am Vollstreckungsstand der Strafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des [X.] bis zur erneuten Gesamtstra-fenentscheidung etwas ändern sollte, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass für die Frage der Erledigung der dort einbezogenen Strafen der Zeitpunkt des ersten Urteils maßgebend bleibt (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 2. Mai 1989 -
1 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; [X.],
Beschluss vom 21. August 2001 -
5 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 2
3
4
-
4
-
1 Erledigung 2; [X.], Beschluss vom 13. November 2007 -
3 [X.], [X.], 72).

Becker Pfister

Hubert

Mayer Menges

Meta

3 StR 428/11

31.01.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2012, Az. 3 StR 428/11 (REWIS RS 2012, 9664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9664

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