Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2014, Az. 3 StR 245/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3361

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 245/14
vom
21. August 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2014 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 [X.] einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23.
Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufge-hoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 [X.], auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten
wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit
versuchter Herbeiführung
einer Sprengstoffexplosion und mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus früheren Aburtei-lungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren
und sechs
Monaten verur-teilt. Den in einem vorangegangenen Urteil des [X.] angeord-neten Verfall von [X.] hat es aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf eine Aufklärungsrüge und materiell-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Ange-klagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].
1
-
3
-

Der Rechtsfolgenausspruch hat nur zum Teil Bestand. Zum Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt
in seiner Antrags-schrift ausgeführt:

"Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als [X.], weil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten ver-hängten Geldstrafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 18.
Oktober 2011 (931 [X.]), dem Urteil des [X.] vom 22.
März 2012 (12 [X.]/11) sowie des Strafbe-fehls des [X.] vom 13.
April 2012 (25 [X.]), aus denen mit Beschluss des [X.] vom 16.
August 2012 (12 [X.]/11) gemäß §§
460, 462 [X.] nachträglich eine Ge-samtgeldstrafe gebildet wurde, bereits erledigt sind ([X.] 5-7, 12). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilten, ob das [X.] die Einzelgeldstrafen zu Recht gemäß §
55 Abs.
1 S.
1 StGB in die Bil-dung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder -
für den Fall ihrer Erledigung -
ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 2010 -
4 [X.], [X.]R StGB §
55 Abs.
1 S.
1, [X.]). Von dieser Frage abgese-hen liegen die Voraussetzungen des §
55 StGB hinsichtlich aller im [X.] angegriffenen Urteil im Wege der nachträglichen Gesamt-strafenbildung einbezogenen Einzelstrafen vor, denn die allen einbezo-genen Einzelstrafen zugrunde liegenden Taten einschließlich der hier abzuurteilenden Tat wurden vor dem Erlass des Strafbefehls des [X.] vom 18.
Oktober 2011 (931 [X.]) began-gen.

Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverwei-sung der Sache gemäß §
354 Abs.
2 S.
1 [X.]. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß §
354 Abs.
1b S.
1 [X.] dem Beschlussverfahren nach den §
460, 462 [X.] überlassen werden. Abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom 29.
November 2011 (3 [X.]) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine -
möglicherweise erledigte -
Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren, noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 17.
Juli 2012 (25 [X.]) ist vielmehr 2
-
4
-
in jedem Fall eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Sollten die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 18.
Oktober 2011, dem Urteil des [X.] vom 22.
März 2012 sowie des Strafbefehls des [X.] vom 13.
April 2012 bereits erledigt sein, kann der dann erforderliche Härte-ausgleich im Verfahren nach §§
460, 462 [X.] durchgeführt werden ([X.], Beschluss vom 18.
September 2012 -
3 [X.]/12).

Einer ausdrücklichen Aufhebung des Ausspruchs über die Aufrechter-haltung des mit Urteil des [X.] vom 17.
Juli 2012 an-geordneten Verfalls von [X.] bedarf es hingegen nicht. Diese Nebenfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, son-dern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenaus-spruchs des vorgenannten Urteils des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10.
April 1979 -
4 [X.], NJW 1979, 2113). Der für die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§
460, 462 [X.] zuständige Richter wird jedoch zu beachten ha-ben, dass gemäß §
55 Abs.
2 StGB im Gesamtstrafenbeschluss (er-neut)
-
auch wenn dies nur eine Wiederholung bedeutet -
die Aufrecht-erhaltung der [X.]verfallsanordnung auszusprechen ist, da die-ser Beschluss dann die neue
Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. [X.] aaO.; [X.], Urteil vom 22.
Mai 2003 -
4 [X.], [X.]R StGB §
55 Abs.
2 Aufrechterhalten 7; [X.], Urteil vom 29.
Mai 2008 -
3 [X.], [X.], 275 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB,
29.
Aufl., §
55 Rn. 59; [X.] in [X.], [X.], 26.
Aufl., §
460 Rn.
37)."

-
5
-
Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung bleibt dem [X.] nach den §§ 460, 462 [X.] vorbehalten.
Becker

Pfister

Ri[X.] [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Mayer

Spaniol
3

Meta

3 StR 245/14

21.08.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2014, Az. 3 StR 245/14 (REWIS RS 2014, 3361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3361

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 245/14 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Härteausgleich im Beschlussverfahren


3 StR 342/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 144/11 (Bundesgerichtshof)

Wiederaufnahme eines Strafverfahrens: Erforderlichkeit der Aufhebung der Ausgangsentscheidung


4 StR 144/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 144/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 245/14

4 StR 441/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.