Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. 4 StR 658/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9671

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[X.] vom 8. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. August 2010 im [X.] mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des [X.] vom 13. No-vember 2009 und eines Strafbefehls dieses Gerichts vom 9. Dezember 2009 und Aufhebung des [X.] vom 23. April 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des [X.] - 3 - ten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil das [X.] bezüglich der nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Strafen weder die [X.] noch die wesentlichen Zumessungserwägungen mitteilt (vgl. zu den zwingenden Anforderungen an die [X.] einer nach-träglichen Gesamtstrafe: [X.], StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 17, 34). Der [X.] kann daher - auch wenn dies nahe liegen mag - insbesondere nicht überprüfen, ob das Urteil und der Strafbefehl des [X.] untereinander gesamtstrafenfähig sind. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des [X.] über die Gesamtstrafe. 2 Der [X.] macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, die Entscheidung über den [X.] dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. 3 - 4 - [X.] kann der [X.] selbst treffen, weil sicher anzu-nehmen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten allenfalls einen geringen Teilerfolg haben wird. Eine teilweise Freistellung von der Kosten- und Auslagen-last ist daher nicht gerechtfertigt (§ 473 Abs. 4 StPO). 4 [X.] [X.][X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 658/10

08.02.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. 4 StR 658/10 (REWIS RS 2011, 9671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9671

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