Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2016, Az. 5 StR 78/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14438

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160316B5STR78.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 78/16

vom
16. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. März 2016 beschlossen:

1.
Auf die Revision der
Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21.
September 2015, soweit es sie
be-trifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche
Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung sowie über die Kosten des Rechtsmittels nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen
(§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:
Das
[X.] hat die Angeklagte
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen un-ter Aufhebung des [X.] des [X.] vom 14.
April 2015 und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 17.
November 2014 zu einer [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unter-bringung der Angeklagten nach § 64 StGB angeordnet. Die hiergegen [X.], auf die Sachrüge gestützte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hat in Bezug auf die Gesamtstrafenbildung Erfolg.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat nach Auflösung des [X.] des Amtsgerichts [X.] nicht auch die drei Einzelgeldstrafen von jeweils 40 Tagessätzen aus dem 1
2
-
3
-
Strafbefehl des [X.] vom 17.
Dezember 2014 ([X.]: 10.
und 22.
Juli sowie 2.
August 2014) in die hier zu bildende Gesamtfreiheits-strafe einbezogen. Dies war rechtsfehlerhaft, da die aus diesen Einzelgeldstra-fen gebildete Gesamtstrafe noch nicht vollstreckt war. Die drei der Verurteilung vom 17.
Dezember 2014 zugrunde liegenden Taten sind

wie die hier abgeur-teilten vier Betäubungsmittelstraftaten

sämtlich auch vor der früheren [X.] durch das Amtsgericht [X.] vom 17.
November 2014 begangen worden. Diese frühere Verurteilung bildete mithin keine einer Gesamtstrafenbil-dung entgegenstehende Zäsur.

Über die Bildung der Gesamtstrafe muss deshalb neu entschieden wer-den. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Ge-brauch gemacht. Er weist vorsorglich darauf hin, dass für die Frage der [X.] der Zeitpunkt des angefochtenen tatge-richtlichen Urteils maßgebend bleibt (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 21.
August
2001

5 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; vom 13. November 2007

3 [X.], [X.], 72; vom 31.
Ja-nuar
2012

3 StR 428/11).

Sander
Schneider
Dölp

Berger
Feilcke

3

Meta

5 StR 78/16

16.03.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2016, Az. 5 StR 78/16 (REWIS RS 2016, 14438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14438

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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