Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2018, Az. AK 5/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13439

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Gegenstand

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei dringendem Tatverdacht eines Kriegsverbrechens


Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der [X.]s[X.]huldigte befindet si[X.]h in dieser Sa[X.]he auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 15. [X.]ptember 2017 seit dem 5. Dezember 2017 ununterbro[X.]hen in Untersu[X.]hungshaft. Für den am 18. [X.]ptember 2017 verkündeten Haftbefehl war zuvor Überhaft notiert.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der [X.]s[X.]huldigte habe si[X.]h als Jugendli[X.]her ab dem 10. Juni 2014 im Raum [X.] ([X.]) als Mitglied an der außereuropäis[X.]hen terroristis[X.]hen Vereinigung "[X.]" ([X.]) mehrfa[X.]h beteiligt und dabei unter anderem im Zusammenhang mit einem ni[X.]htinternationalen bewaffneten Konflikt eine na[X.]h dem humanitären Völkerre[X.]ht zu s[X.]hützende Person in s[X.]hwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt, strafbar als Kriegsverbre[X.]hen gegen Personen in Tateinheit mit Mitglieds[X.]haft in einer terroristis[X.]hen Vereinigung im Ausland sowie als weiterer Fall der Mitglieds[X.]haft in einer terroristis[X.]hen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.], § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 52, 53 StGB, § 1 JGG.

3

Na[X.]h der Eroberung [X.]s dur[X.]h den [X.] am 10. Juni 2014 habe si[X.]h der [X.]s[X.]huldigte der Organisation anges[X.]hlossen und si[X.]h dort für sie mitglieds[X.]haftli[X.]h betätigt. Im Juni 2014 sei er in [X.] bei dem Abtransport der Lei[X.]hen zweier von [X.]-Kämpfern getöteter Na[X.]hbarinnen s[X.]hiitis[X.]hen Glaubens anwesend sowie bei der Erri[X.]htung eines "[X.]" aus Polizeiautos vor dem Wohnhaus von ihm und seinem Vater, dem Mitbes[X.]huldigten [X.].  , beteiligt gewesen und habe das Gebäude sowie die Fahrzeuge na[X.]hts bewa[X.]ht. Am 23. Oktober 2014 habe er in [X.] nahe [X.] den [X.] Offizier      [X.], der von anderen [X.]-Angehörigen gefangengenommen und zu einem [X.]rktplatz geführt worden sei, dort vor dessen Hinri[X.]htung s[X.]hwerwiegend bes[X.]himpft und bespu[X.]kt.

4

Der [X.] hatte am 13. Dezember 2016 das Ermittlungsverfahren gegen den [X.]s[X.]huldigten und den Mitbes[X.]huldigten [X.].   , seinen Vater, wegen des Verda[X.]hts der Mitglieds[X.]haft in einer bzw. Unterstützung einer terroristis[X.]hen Vereinigung im Ausland eingeleitet, na[X.]hdem in einem von der [X.] geführten Ermittlungsverfahren entspre[X.]hende Erkenntnisse angefallen waren. In dem dortigen Verfahren hatte das [X.] am 24. [X.]i 2017 einen Haftbefehl gegen den [X.]s[X.]huldigten erlassen, der ab demselben Tag vollzogen worden und auf den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit [X.]täubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit [X.]täubungsmitteln gestützt war. Diesen Haftbefehl hat das [X.] zwis[X.]henzeitli[X.]h mit [X.]s[X.]hluss vom 5. Dezember 2017 aufgehoben.

5

Am 27. Juni 2017 hatte der Ermittlungsri[X.]hter des [X.] im hiesigen Verfahren auf Antrag des [X.]s einen ersten Haftbefehl gegen den [X.]s[X.]huldigten erlassen, der aus ermittlungstaktis[X.]hen Erwägungen - um das Verfahren ni[X.]ht aufzude[X.]ken - ni[X.]ht verkündet worden und für den somit keine Überhaft notiert war. Er war bereits auf den Vorwurf gestützt, der [X.]s[X.]huldigte habe am 23. Oktober 2014 in [X.] als Mitglied des [X.] der Hinri[X.]htung des [X.] Offiziers beigewohnt und diesen zuvor in s[X.]hwerwiegender Weise bes[X.]himpft und bespu[X.]kt. Dieser Haftbefehl ist dur[X.]h den nunmehr vollzogenen, um den Vorwurf der Mitwirkung an der Erri[X.]htung eines "[X.]" und der [X.] erweiterten Haftbefehl des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 15. [X.]ptember 2017 ersetzt worden.

6

Na[X.]h einem Hinweis des [X.]nats in dem den Mitbes[X.]huldigten [X.].  betreffenden Haftbes[X.]hwerdeverfahren hat der Ermittlungsri[X.]hter des [X.] am 25. Januar 2018 auf Veranlassung des [X.]s einen Vorgang zur besonderen Haftprüfung vorgelegt. Der Ermittlungsri[X.]hter sieht keinen Anlass, den Haftbefehl aufzuheben oder den Vollzug auszusetzen. Der [X.] beantragt, die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft gegen den [X.]s[X.]huldigten über se[X.]hs Monate hinaus anzuordnen. Hierzu hat dieser mit S[X.]hriftsatz seines Verteidigers vom 12. Februar 2018 Stellung genommen.

II.

7

Die na[X.]h §§ 121, 122 [X.] gebotene besondere Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft über se[X.]hs Monate hinaus.

8

1. Wennglei[X.]h der verfahrensgegenständli[X.]he Haftbefehl erst zirka zweieinhalb Monate vollzogen wird, ist eine [X.][X.]hs-Monats-Haftprüfung vorzunehmen.

9

[X.]i der [X.]re[X.]hnung der Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt der [X.]nat au[X.]h die [X.] vom 15. Juni bis zum 4. Dezember 2017, während der der Haftbefehl des [X.] vom 24. [X.]i 2017 vollzogen wurde. [X.]reits auf der Grundlage der bei Erlass dieses Haftbefehls vorliegenden Erkenntnisse, die si[X.]h in dem dortigen Ermittlungsverfahren der [X.] ergeben hatten, war der [X.]s[X.]huldigte dringend verdä[X.]htig, als Mitglied der außereuropäis[X.]hen terroristis[X.]hen Vereinigung "[X.]" ([X.]) den [X.] Offizier   [X.]  in s[X.]hwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt zu haben; hinsi[X.]htli[X.]h derselben Tat besteht au[X.]h gegenwärtig ein dringender Tatverda[X.]ht. Mit der guta[X.]hterli[X.]hen Altersbestimmung vom 14. Juni 2016 hatte der Zahnarzt B.     - entgegen "erster Eins[X.]hätzung" - ein Alter des [X.]s[X.]huldigten im Untersu[X.]hungszeitpunkt festgestellt, dem zufolge er im Tatzeitraum strafmündig war (von "mindestens" 16 Jahren "auf 18 Jahre ho[X.]hgesetzt"). Daher hätte ein Haftbefehl vom Folgetag an auf den betreffenden Tatvorwurf gestützt werden können. Im Einzelnen:

a) Indem der [X.]s[X.]huldigte mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit si[X.]h na[X.]h dem 10. Juni 2014 als strafre[X.]htli[X.]h verantwortli[X.]her Jugendli[X.]her der außereuropäis[X.]hen terroristis[X.]hen Vereinigung "[X.]" ([X.]) ans[X.]hloss und am 23. Oktober 2014 für sie in der Nähe von [X.] den [X.] Offizier anlässli[X.]h dessen Hinri[X.]htung bes[X.]himpfte und [X.], ist er dringend verdä[X.]htig des [X.] gegen Personen in Tateinheit mit mitglieds[X.]haftli[X.]her [X.]teiligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen Vereinigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.], § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 52 StGB, §§ 1, 3 Satz 1 JGG.

aa) Na[X.]h dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist - im Sinne eines dringenden Tatverda[X.]hts - von folgendem Sa[X.]hverhalt auszugehen:

(1) Der [X.] ist eine Organisation mit militant-fundamentalistis[X.]her islamis[X.]her Ausri[X.]htung, die es si[X.]h ursprüngli[X.]h zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historis[X.]he Region "ash-Sham" - die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu erri[X.]hten und dazu die s[X.]hiitis[X.]h dominierte Regierung im [X.] sowie das Regime des [X.] Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der si[X.]h ihren Ansprü[X.]hen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung sol[X.]her "Feinde" oder ihre Eins[X.]hü[X.]hterung dur[X.]h Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der Vereinigung, die si[X.]h mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "[X.] im [X.] und in Großsyrien" ([X.]IG) in "[X.]" ([X.]) umbenannte - wodur[X.]h sie von der territorialen [X.]lbstbes[X.]hränkung Abstand nahm -, hat seit 2010 [X.] inne. Hinweise, dass er zwis[X.]henzeitli[X.]h getötet wurde, konnten bisher ni[X.]ht verifiziert werden. [X.]i der Ausrufung des Kalifats war [X.] von seinem Spre[X.]her zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortli[X.]he für einzelne [X.]rei[X.]he, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "[X.]". Veröffentli[X.]hungen werden in der Medienabteilung "[X.]" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein [X.] nutzt. Das au[X.]h von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Ins[X.]hrift "[X.] - [X.] - [X.]", auf s[X.]hwarzem Grund, übers[X.]hrieben mit dem [X.] Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Im [X.] gelang es dem [X.] am 10. Juni 2014, die Kontrolle über die Millionenstadt [X.] zu erlangen. Diese war bis zu der Offensive der von [X.] unterstützten [X.] Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrs[X.]haft im [X.]. Na[X.]h weiteren Gebietsgewinnen hielt die Vereinigung im Januar 2015 etwa ein Drittel des [X.] Staatsterritoriums besetzt. [X.]ither wurde der [X.] s[X.]hrittweise erfolgrei[X.]h zurü[X.]kges[X.]hlagen. So begann am 16. Oktober 2016 der Angriff auf [X.]; am 9. Juni 2017 erklärte die [X.] die [X.] für befreit. Am 27. August 2017 wurde der [X.] aus seiner letzten Ho[X.]hburg im [X.] in Tal Afar verdrängt.

Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in [X.] ein und ri[X.]htete einen [X.] ein; diese [X.]ßnahmen zielten auf die S[X.]haffung totalitärer staatli[X.]her Strukturen. Angehörige der [X.] und [X.] Armee, aber au[X.]h von in Gegners[X.]haft zum [X.] stehenden Oppositionsgruppen, ausländis[X.]he Journalisten und Mitarbeiter von Ni[X.]htregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrs[X.]haftsanspru[X.]h des [X.] in Frage stellten, sahen si[X.]h Verhaftung, Folter und Hinri[X.]htung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfa[X.]h vom [X.] zu Zwe[X.]ken der Eins[X.]hü[X.]hterung veröffentli[X.]ht. Darüber hinaus begeht der [X.] immer wieder [X.]ssaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines [X.][X.]htberei[X.]hs Terrorans[X.]hläge. So hat er au[X.]h für Ans[X.]hläge in [X.], etwa in [X.], [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung übernommen.

(2) Na[X.]hdem der [X.] am 10. Juni 2014 [X.] erobert hatte, s[X.]hloss si[X.]h der - mindestens 15-jährige - [X.]s[X.]huldigte ihm an. Am 23. Oktober 2014 wohnte er als [X.]-Mitglied in [X.] nahe [X.] der Hinri[X.]htung des [X.] Offiziers       [X.]  dur[X.]h [X.]-Angehörige bei. Dieser war zuvor vom [X.] gefangengenommen und von Mitgliedern der Vereinigung zu einem [X.]rktplatz, der Hinri[X.]htungsstätte, geleitet worden. Dort wurde er von [X.], unter anderem dem Mitbes[X.]huldigten [X.].   , dem Vater des [X.]s[X.]huldigten, bewa[X.]ht. In Kenntnis der bevorstehenden Tötung sowie im [X.]wusstsein, dass das Ges[X.]hehen per Video dokumentiert wird, bes[X.]himpfte und [X.] der [X.]s[X.]huldigte den Offizier vor den Augen zahlrei[X.]her S[X.]haulustiger. So betitelte er ihn etwa als "Hund" und äußerte: "Spu[X.]ke auf di[X.]h, du Hurensohn". Mit Bli[X.]k auf die Hinri[X.]htungsszenerie pries er den [X.]: "Dank '[X.]' konnten sie di[X.]h finden und hierher bringen". Ans[X.]hließend wurde  [X.]  von dem führenden [X.]-Mitglied           H.       dur[X.]h einen mit einer Handfeuerwaffe ausgeführten Kopfs[X.]huss getötet.

bb) Der dringende Tatverda[X.]ht ergibt si[X.]h aus Folgendem:

(1) Hinsi[X.]htli[X.]h der außereuropäis[X.]hen Vereinigung "[X.]" beruht er für den hier relevanten [X.]raum - senatsbekannt - auf islamwissens[X.]haftli[X.]hen Guta[X.]hten sowie auf diversen [X.]hördenerklärungen der Geheimdienste und polizeili[X.]hen Auswertungsberi[X.]hten.

(2) Hinsi[X.]htli[X.]h der s[X.]hwerwiegend erniedrigenden und entwürdigenden [X.]handlung des Offiziers hat der [X.]s[X.]huldigte das äußere Ges[X.]hehen eingeräumt. Dies wird dur[X.]h weitere [X.]weismittel bestätigt.

[X.]i seiner polizeili[X.]hen Einvernahme am 14. [X.]ptember 2017 hat der [X.]s[X.]huldigte ausgesagt, er sei im Oktober 2014 in [X.] vom [X.] gefangengenommen worden und [X.]a. 25 Tage inhaftiert gewesen. Dann sei ihm gesagt worden, dass die Hinri[X.]htung des   [X.]  bevorstehe und er - der [X.]s[X.]huldigte - diesen bes[X.]himpfen und bespu[X.]ken solle, anderenfalls er ebenfalls hingeri[X.]htet werde. Der Aufforderung sei er na[X.]hgekommen. Ans[X.]hließend habe ein [X.]-Kämpfer ihm einen [X.]aps ins Gesi[X.]ht versetzt, woraufhin er habe gehen können.

Ein im [X.] gesi[X.]herter Videomits[X.]hnitt zeigt die Hinri[X.]htung des Offiziers dur[X.]h den [X.]. Darauf ist zu sehen, wie er vor der Ers[X.]hießung von einem Minderjährigen bes[X.]himpft und bespu[X.]kt wird. [X.]i seiner Vernehmung hat der [X.]s[X.]huldigte auf der Videosequenz si[X.]h selbst als den [X.]leidiger identifiziert. Ein Identitätsguta[X.]hten des Landeskriminalamts [X.] vom 10. Januar 2018 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es si[X.]h bei dem [X.]s[X.]huldigten und dem auf den Bildaufnahmen zu sehenden Minderjährigen mit an Si[X.]herheit grenzender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit um dieselbe Person handelt. Darüber hinaus haben die Zeugen Al.   , [X.]  ,     M.       und [X.]    angegeben, der [X.]s[X.]huldigte habe ihnen gegenüber bekundet, dass er auf dem Video derjenige sei, der den Offizier beleidige.

(3) Dass der [X.]s[X.]huldigte mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit ni[X.]ht zu den ehrverletzenden Handlungen gezwungen wurde, sondern er seinerseits dem [X.] angehörte und dessen Ziele teilte, folgt - ungea[X.]htet der Frage der Plausibilität seiner Einlassung - ebenfalls aus den Aussagen der vier vorbenannten Zeugen. So hat etwa der Zeuge Al.   angegeben, der [X.]s[X.]huldigte habe ihm gegenüber erklärt, sie - der Mitbes[X.]huldigte [X.].   und der [X.]s[X.]huldigte - seien vom [X.]. Des Weiteren ergibt si[X.]h ein Indiz für die Mitglieds[X.]haft des [X.]s[X.]huldigten aus der mutmaßli[X.]hen Rolle seines [X.] in der Vereinigung, auf die no[X.]h weitere [X.]weismittel hinweisen, neben zahlrei[X.]hen Zeugen (Ab.    ,   S.  ,    [X.], [X.], [X.], "[X.]", "P.     ", "[X.].     ") die Auswertung eines dem Mitbes[X.]huldigten [X.].    zuordenbaren si[X.]hergestellten Mobiltelefons, eine Videosequenz, die auf dem in dessen Wohnung si[X.]hergestellten Laptop gefunden worden ist (s. Auswerteberi[X.]ht des Polizeipräsidenten in [X.] vom 30. November 2017), sowie das [X.]hördenzeugnis des [X.] vom 11. [X.]i 2017.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 15. [X.]ptember 2017 verwiesen.

(4) Das Mindestalter des [X.]s[X.]huldigten beruht auf vers[X.]hiedenen altersdiagnostis[X.]hen guta[X.]hterli[X.]hen Stellungnahmen, namentli[X.]h der Altersbestimmung des Zahnarztes B.     vom 14. Juni 2017, dem re[X.]htsmedizinis[X.]hen Guta[X.]hten der Charité [X.] vom 16. Juni 2017 sowie dem Guta[X.]hten zur Altersdiagnostik des [X.] vom 22. August 2017.

[X.][X.]) In re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht folgt daraus, dass der - strafmündige (s. § 19 StGB, § 2 [X.]) - [X.]s[X.]huldigte des [X.] gegen Personen in Tateinheit mit mitglieds[X.]haftli[X.]her [X.]teiligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen Vereinigung na[X.]h § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.], § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 52 StGB dringend verdä[X.]htig ist.

(1) [X.]i den kriegeris[X.]hen Auseinandersetzungen, die im Jahr 2014 im [X.] in der Region um die [X.] [X.] stattfanden, handelte es si[X.]h um einen ni[X.]htinternationalen bewaffneten Konflikt (zu den Voraussetzungen s. [X.], Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3668; [X.]s[X.]hlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.]St 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; MüKoStGB/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 8 [X.] Rn. 96 ff.). Der [X.] Offizier  [X.] war zudem jedenfalls gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 [X.] eine na[X.]h dem humanitären Völkerre[X.]ht zu s[X.]hützende Person.

[X.] des Offiziers ist hier als eine in s[X.]hwerwiegender Weise erniedrigende und entwürdigende [X.]handlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.] zu beurteilen. Im Hinbli[X.]k auf den Verbre[X.]hens[X.]harakter ist zwar eine eins[X.]hränkende Auslegung dieser Tathandlungsvariante eines [X.] geboten; dies folgt aus dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gebot s[X.]huldangemessenen Strafens. Die Vors[X.]hrift ist auf sol[X.]he Verhaltensweisen zu bes[X.]hränken, dur[X.]h wel[X.]he die Würde des [X.]troffenen in einem Ausmaß verletzt wird, dass si[X.]h die Tat aus der Si[X.]ht eines objektiven [X.]oba[X.]hters unter [X.]rü[X.]ksi[X.]htigung des kulturellen Hintergrundes des Opfers als "Gräueltat" darstellt (vgl. - im Einzelnen - [X.], Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3671 mwN). Bloße [X.]leidigungen werden hierfür in der Regel ni[X.]ht genügen. Die dem [X.]s[X.]huldigten angelastete Tat erhält jedo[X.]h dur[X.]h die bevorstehende Hinri[X.]htung   [X.] s ein besonderes Gepräge. Na[X.]h der maßgebli[X.]hen Verda[X.]htslage wurde der Offizier im Angesi[X.]ht seines Todes vom [X.]s[X.]huldigten herabgewürdigt, der zuglei[X.]h dem [X.] für die Gefangennahme und au[X.]h die bevorstehende barbaris[X.]he Tat dankte. Zudem wurde diese außergewöhnli[X.]he Verhöhnung und Demütigung des Opfers im Wege der Videodokumentation glei[X.]hsam perpetuiert und stand dem [X.] zu Propagandazwe[X.]ken zur Verfügung. Dieses Verhalten verletzte   [X.] ni[X.]ht nur in seiner Ehre als ein einzelnes Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht, sondern traf ihn dadur[X.]h im [X.] seiner Persönli[X.]hkeit, dass es ihn - in ehrverletzender Weise - als lebensunwert verfemte.

Ferner liegt der erforderli[X.]he Zusammenhang zwis[X.]hen der [X.]handlung des Offiziers dur[X.]h den [X.]s[X.]huldigten und dem bewaffneten Konflikt vor (vgl. MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., Vor §§ 8 ff. [X.] Rn. 34 ff.).

Indem na[X.]h Aktenlage der [X.]s[X.]huldigte, na[X.]hdem er si[X.]h dem [X.] anges[X.]hlossen hatte, für die Vereinigung an dem Offizier die s[X.]hwerwiegend erniedrigende und entwürdigende [X.]handlung vornahm, betätigte er si[X.]h hierdur[X.]h zuglei[X.]h als Mitglied, so dass zum Kriegsverbre[X.]hen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.]) die mitglieds[X.]haftli[X.]he [X.]teiligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) idealkonkurrierend (§ 52 StGB) hinzutritt.

(2) Für beide Delikte gilt na[X.]h § 1 [X.] und § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB [X.] Strafre[X.]ht (zum Strafanwendungsre[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h einer Strafbarkeit wegen mitglieds[X.]haftli[X.]her [X.]teiligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen Vereinigung s. im Einzelnen [X.], [X.]s[X.]hluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

(3) Die na[X.]h § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderli[X.]he Ermä[X.]htigung zur strafre[X.]htli[X.]hen Verfolgung liegt hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] vor.

b) Auf der Grundlage dieser [X.]urteilung der Verda[X.]htslage ist nunmehr gemäß §§ 121, 122 [X.] eine [X.][X.]hs-Monats-Haftprüfung geboten; denn der [X.]s[X.]huldigte war bereits am 14. Juni 2017 - während des Vollzugs des Haftbefehls des [X.] - dringend verdä[X.]htig, si[X.]h als strafre[X.]htli[X.]h verantwortli[X.]her Jugendli[X.]her dem [X.] anges[X.]hlossen und als dessen Mitglied  [X.] vor der Hinri[X.]htung s[X.]hwerwiegend entwürdigend und erniedrigend behandelt zu haben. Dieser Tag ist maßgebend für die [X.]stimmung des Fristbeginns na[X.]h § 121 Abs. 1 [X.].

aa) Wird ein neuer Haftbefehl ledigli[X.]h auf weitere Tatvorwürfe gestützt, hinsi[X.]htli[X.]h derer der Strafverfolgungsbehörde ein dringender Tatverda[X.]ht s[X.]hon bei Erlass eines früheren Haftbefehls bekannt war, löst dies keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 [X.] aus; vielmehr läuft die ursprüngli[X.]he Frist fort.

Der [X.]griff "wegen derselben Tat" in dieser Vors[X.]hrift wei[X.]ht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 [X.] ab und ist mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den S[X.]hutzzwe[X.]k der Norm weit auszulegen. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]nats ([X.]s[X.]hlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. [X.]ptember 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - [X.], juris Rn. 11; s. au[X.]h [X.], [X.], 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des [X.]s[X.]huldigten von dem [X.]punkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverda[X.]hts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dadur[X.]h wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordene Taten zunä[X.]hst zurü[X.]kgehalten und erst kurz vor Ablauf der [X.][X.]hsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gema[X.]ht werden mit dem Ziel, eine neue [X.][X.]hsmonatsfrist zu eröffnen.

Der [X.]stimmung der Haftprüfungsfrist für den gegenständli[X.]hen Haftbefehl unter Hinzure[X.]hnung des [X.]raums des Untersu[X.]hungshaftvollzugs auf Grund des Haftbefehls des [X.] steht ni[X.]ht entgegen, dass die zwei Ermittlungsverfahren, in denen diese beiden Haftbefehle erlassen worden sind, von vers[X.]hiedenen Staatsanwalts[X.]haften (der [X.] und dem [X.]) geführt wurden und auf [X.] keine einheitli[X.]he sa[X.]hli[X.]he Zuständigkeit begründet werden konnte; für die Vorwürfe des [X.] gegen Personen und der mitglieds[X.]haftli[X.]hen [X.]teiligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen Vereinigung war der [X.] originär zuständig (vgl. § 120 Abs. 1 Nr. 6, 8, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG), der seinerseits das Verfahren wegen der [X.]täubungsmitteldelikte ni[X.]ht ohne weiteres hätte an si[X.]h ziehen dürfen (vgl. [X.], [X.]s[X.]hlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, [X.]St 53, 128, 144; vom 20. [X.]ptember 2012 - 3 [X.], juris Rn. 20 f.). Hinsi[X.]htli[X.]h der im Verfahren der Generalstaatsanwalts[X.]haft angefallenen, einen Anfangsverda[X.]ht na[X.]h § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB und § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.] begründenden Erkenntnisse bestand eine Pfli[X.]ht zur Vorlage an den [X.] gemäß § 142a Abs. 1 Satz 3 GVG, der - ohne dass es ents[X.]heidungserhebli[X.]h darauf ankäme - die Generalstaatsanwalts[X.]haft na[X.]hgekommen ist, so dass der Vorgang dem [X.] jedenfalls seit dem 13. Dezember 2016 bekannt gewesen ist.

Dem [X.] wäre es auf Antrag des [X.]s mögli[X.]h gewesen, s[X.]hon bei Erlass seines Haftbefehls diesen um den dringenden Tatverda[X.]ht des [X.] gegen Personen in Tateinheit mit mitglieds[X.]haftli[X.]her [X.]teiligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen Vereinigung zu erweitern. Der [X.] war ni[X.]ht verpfli[X.]htet, einen diesen Vorwurf betreffenden Antrag beim Ermittlungsri[X.]hter des [X.] zu stellen; als reguläres Haftgeri[X.]ht im Ermittlungsverfahren wäre hierfür au[X.]h das [X.] zuständig gewesen (§ 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.], [X.], 26. Aufl., § 169 Rn. 7 mwN). Von Re[X.]hts wegen wäre es ni[X.]ht zu beanstanden gewesen, wenn das [X.] einen einheitli[X.]hen Haftbefehl für zwei Ermittlungsverfahren vers[X.]hiedener Staatsanwalts[X.]haften erlassen hätte.

Hinzu kommt, dass dur[X.]h derartige Zuständigkeitsfragen der sa[X.]hli[X.]he Grund für eine einheitli[X.]he [X.]tra[X.]htung der Haftprüfungsfrist, einer Reservehaltung von Tatvorwürfen vorzubeugen und die Ermittlungsbehörden und Geri[X.]hte dazu anzuhalten, Verfahren in Haftsa[X.]hen besonders zügig zu betreiben, ni[X.]ht berührt wird. Aus Si[X.]ht des [X.]s[X.]huldigten kann es für die Haftfrage auf sol[X.]he rein formalen Gesi[X.]htspunkte ni[X.]ht ankommen.

bb) S[X.]hon bei der Anordnung der Untersu[X.]hungshaft dur[X.]h das [X.] am 24. [X.]i 2017 bestand gegen den [X.]s[X.]huldigten der dringende Tatverda[X.]ht, er habe als [X.]-Mitglied unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerre[X.]ht den Offizier in s[X.]hwerwiegender Weise entwürdigt und erniedrigt. Na[X.]h der vom Zahnarzt B.     am 14. Juni 2017 vorgenommenen Altersbestimmung hätte ein Haftbefehl auf diesen Vorwurf gestützt werden können. Daher ist zu unterstellen, dass dieser neue bzw. erweiterte Haftbefehl am 15. Juni 2017 hätte erlassen und verkündet werden können (vgl. [X.], [X.]s[X.]hluss vom 7. [X.]ptember 2017 - AK 42/17, juris Rn. 48). Tatsä[X.]hli[X.]h hatte der Ermittlungsri[X.]hter des [X.] bereits am 27. Juni 2017 - vorsorgli[X.]h - einen sol[X.]hen Haftbefehl erlassen, der allerdings ni[X.]ht verkündet worden war.

Ganz wesentli[X.]he [X.]weismittel, die den dringenden Tatverda[X.]ht no[X.]h immer maßgebend stützen, lagen bereits im damaligen [X.]punkt vor. Das gilt - neben dem Hinri[X.]htungsvideo - insbesondere für die Zeugen Al.   , [X.],     M.       und [X.]    , die bereits zuvor, teils wiederholt, polizeili[X.]h einvernommen worden waren und mit ihren Aussagen den [X.]s[X.]huldigten belastet hatten.

[X.]) [X.] kann, ob der [X.]s[X.]huldigte einer zweiten - realkonkurrierenden (§ 53 StGB) - Tat der mitglieds[X.]haftli[X.]hen [X.]teiligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen Vereinigung dringend verdä[X.]htig ist, indem er im Juni 2014 bei der Erri[X.]htung eines "[X.]" aus vom [X.] eroberten Polizeiautos vor dem vom Mitbes[X.]huldigten [X.].   und ihm bewohnten Haus beteiligt gewesen sei und das Gebäude sowie die Fahrzeuge na[X.]hts bewa[X.]ht habe. Denn der dringende Tatverda[X.]ht in dem oben festgestellten Umfang (s. II. 1. a)) trägt für si[X.]h gesehen den weiteren Vollzug der Untersu[X.]hungshaft. Au[X.]h dann, wenn auf den Vorwurf weiterer [X.] als [X.]-Mitglied dur[X.]h die Mitwirkung bei der Erri[X.]htung des "[X.]" und die [X.] abgestellt würde, wäre eine [X.][X.]hs-Monats-Haftprüfung vorzunehmen, weil die diesbezügli[X.]hen Erkenntnisse dem [X.] am 27. Juli 2017 vorlagen, als dort das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Ab.     vom 11. Juli 2017 einging.

2. Neben dem dringenden Verda[X.]ht des [X.] gegen Personen in Tateinheit mit mitglieds[X.]haftli[X.]her [X.]teiligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen Vereinigung liegen au[X.]h die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersu[X.]hungshaft vor.

a) [X.]im [X.]s[X.]huldigten bestehen die Haftgründe der Flu[X.]htgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) sowie - au[X.]h bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - der S[X.]hwerkriminalität.

Der [X.]s[X.]huldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer empfindli[X.]hen Jugendstrafe zu re[X.]hnen. Dem davon ausgehenden ganz erhebli[X.]hen Flu[X.]htanreiz stehen keine hinrei[X.]henden flu[X.]hthindernden Umstände gegenüber. Der [X.]s[X.]huldigte reiste erst 2015 na[X.]h [X.] ein; über die Mitglieder seiner Familie hinaus verfügt er im Inland ni[X.]ht über gefestigte [X.] Bindungen. Demgegenüber ist von zahlrei[X.]hen Kontakten seiner Familie ins Ausland auszugehen (zum diesbezügli[X.]hen [X.]weismaß vgl. [X.], [X.]s[X.]hluss vom 9. Februar 2017 - StB 2/17, juris Rn. 20; [X.]/[X.] aaO, Rn. 22 mwN).

b) Eine - bei verfassungskonformer Auslegung au[X.]h im Rahmen des § 112 Abs. 3 [X.] mögli[X.]he - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 [X.]) ist unter den gegebenen Umständen ni[X.]ht erfolgverspre[X.]hend.

[X.]) Der weitere Vollzug der Untersu[X.]hungshaft steht ni[X.]ht außer Verhältnis zur [X.]deutung der Sa[X.]he und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft über se[X.]hs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]) liegen vor; der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere S[X.]hwierigkeit haben ein Urteil no[X.]h ni[X.]ht zugelassen und re[X.]htfertigen den weiteren Vollzug der Untersu[X.]hungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 24. [X.]i 2017 in einer dem [X.]s[X.]hleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden:

a) Der [X.] hat in seinem Vorlageberi[X.]ht vom 24. Januar 2018 die bisherigen Ermittlungen dargelegt. Hierna[X.]h wurde das Verfahren bisher insbesondere wie folgt gefördert:

Eine Vielzahl von [X.]weismitteln (18 Mobiltelefone, sieben SIM-Karten, zwei Laptops, zwei Spielekonsolen und ein Festnetztelefon nebst WLAN-Router), die bei Dur[X.]hsu[X.]hungen Ende [X.]i 2017 si[X.]hergestellt worden waren, ist ausgewertet worden. Auf den Spei[X.]hermedien haben si[X.]h Dokumente mit einem Gesamtdatenvolumen von einem Terabyte befunden, die gesi[X.]hert und bewertet worden sind. Im Rahmen der Auswertung sind die Rohdaten, die teilweise aus Gründen der Verfahrensbes[X.]hleunigung extern dur[X.]h die [X.] gesi[X.]hert worden waren, zunä[X.]hst in eine editierbare und lesbare Form gebra[X.]ht und priorisiert worden. Sodann sind die größtenteils in [X.] gespei[X.]herten Dateninhalte einzeln gesi[X.]htet, übersetzt und ausgewertet worden. Da die [X.]s[X.]huldigten häufig im Rahmen von [X.] mittels Spra[X.]hna[X.]hri[X.]hten kommunizierten, hat jede der Na[X.]hri[X.]hten einzeln abgehört werden müssen. Weiterhin sind Telekommunikationsüberwa[X.]hungsmaßnahmen dur[X.]hgeführt worden. Im gesamten [X.] sind vom 16. [X.]i bis zum 25. November 2017 insgesamt 17 Ans[X.]hlüsse überwa[X.]ht worden, davon se[X.]hs im hiesigen Verfahren. Es sind 157.100 Produkte registriert worden, davon 7.356 Audiosequenzen, 5.977 allein im vorliegenden Verfahren. So kommunizierte etwa der Mitbes[X.]huldigte [X.].   aus der Unter-su[X.]hungshaft heraus über [X.] mit der Zeugin [X.], dessen Ehefrau. In dem [X.] sind ferner mit 45 Zeugen 63 Vernehmungen dur[X.]hgeführt worden, wovon 45 auf das hiesige Verfahren entfallen. 36 dieser Vernehmungen sind na[X.]h der Inhaftierung des [X.]s[X.]huldigten vorgenommen worden. S[X.]hließli[X.]h haben die Ermittlungsbehörden Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten zu Personenverglei[X.]hen in [X.]zug auf den Videomits[X.]hnitt von der Hinri[X.]htung des [X.] Offiziers sowie zur - mögli[X.]hst exakten - Altersbestimmung des [X.]s[X.]huldigten in Auftrag gegeben. S[X.]hließli[X.]h sind mit der [X.]kanntgabe der Tatvorwürfe an die [X.]s[X.]huldigten im [X.]ptember 2017 weitere Dur[X.]hsu[X.]hungsbes[X.]hlüsse vollzogen worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vorlageberi[X.]ht des [X.]s vom 24. Januar 2018 [X.]zug genommen.

b) Wennglei[X.]h dem [X.]nat die [X.] ni[X.]ht vollständig vorliegen, bestätigen die vom [X.] übersandten Vorgänge die Ausführungen zur Verfahrensförderung. So sind etwa von Anfang Juni 2017 bis Anfang Februar 2018 26 Vernehmungen dokumentiert; [X.] liegen zu den Zeugen Ab.      (zwei), [X.].   ,   [X.], Al.   (zwei),   [X.],  [X.](zwei), [X.].   (zwei), [X.], E.    , [X.], [X.], [X.].   ,    M.     , "[X.]", "P.     ",      [X.].  , [X.].  , "[X.].   ", [X.]     und [X.]    ebenso wie zu den beiden [X.]s[X.]huldigten vor. Des Weiteren sind etwa die ermittlungsri[X.]hterli[X.]hen [X.]s[X.]hlüsse zu den dargelegten [X.]ßnahmen [X.]standteil der vorgelegten Vorgänge. Der [X.]nat hat keinen Zweifel daran, dass die Ausführungen des [X.]s zur Verfahrensförderung zutreffend sind (s. au[X.]h Aufstellung der dur[X.]hgeführten Vernehmungen vom 19. Januar 2018; Aufstellung der Telekommunikationsüberwa[X.]hungsmaßnahmen vom 19. Januar 2018; Vermerk über die [X.] vom 24. Januar 2018).

[X.]) Na[X.]h alledem ist das Ermittlungsverfahren hinrei[X.]hend zügig betrieben worden. Die Ermittlungen haben erkennbar dazu gedient, die [X.]weisgrundlage bezügli[X.]h der Tatvorwürfe zu festigen und zu verbreitern. In Anbetra[X.]ht der dokumentierten Verda[X.]htslage sind weitere [X.]weiserhebungen na[X.]h dem 24. [X.]i 2017 sa[X.]hdienli[X.]h gewesen, soweit Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass sie geeignet sein können, den bestehenden dringenden Tatverda[X.]ht zu erhärten oder zu ers[X.]hüttern. Dies trifft auf die dargelegten Ermittlungsmaßnahmen ersi[X.]htli[X.]h zu. Auf eine Anklageerhebung auf der Grundlage der bisher nur vorläufigen [X.]weisergebnisse hat si[X.]h der [X.] ni[X.]ht einlassen müssen.

4. [X.]lbst wenn der Ermittlungsri[X.]hter des [X.] gegen die Pfli[X.]ht zur Vorlage innerhalb der [X.][X.]hsmonatsfrist gemäß § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 [X.] verstoßen hätte (s. II. 1. b) und [X.])), würde dies ni[X.]ht zur Aufhebung des Haftbefehls führen. Der [X.]nat brau[X.]ht ni[X.]ht zu ents[X.]heiden, ob eine objektiv und subjektiv willkürli[X.]he erhebli[X.]he Fristübers[X.]hreitung den [X.]stand des Haftbefehls gefährdet (zum [X.] s. die Na[X.]hweise bei [X.], [X.], 7. Aufl., § 121 Rn. 30). Eine Fristübers[X.]hreitung wäre s[X.]hon ni[X.]ht erhebli[X.]h. Die [X.][X.]hsmonatsfrist endete frühestens mit dem Ablauf des 14. Dezember 2017.

[X.][X.]ker                       Spaniol                        [X.]rg

Meta

AK 5/18

22.02.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 121 StPO, § 122 StPO, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 StGB, § 1 JGG, § 3 S 1 JGG, § 8 Abs 1 Nr 9 VStGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2018, Az. AK 5/18 (REWIS RS 2018, 13439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13439

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