Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. AK 5/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13434

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:220218BAK5.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 5/18
vom
22.
Februar 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschuldig-ten und seines Verteidigers am 22.
Februar 2018 gemäß §§
121, 122 [X.] be-schlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemei-nen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
I.
Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 15.
September 2017 seit dem 5.
Dezember 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Für den am 18.
September 2017 verkündeten Haftbefehl war zuvor [X.] notiert.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich als Jugendlicher ab
dem 10.
Juni 2014 im Raum [X.] ([X.]) als Mitglied an der
außereuropäischen terroristischen Vereinigung "[X.]" ([X.]) mehrfach beteiligt und dabei
unter anderem im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völker-recht zu schützende Person
in schwerwiegender Weise entwürdigend und er-niedrigend behandelt, strafbar als Kriegsverbrechen gegen Personen in Tatein-heit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie als 1
2
-
3
-
weiterer Fall der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
gemäß §
8 Abs.
1 Nr.
9
[X.], §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, 2, §§
52, 53 StGB, §
1 JG[X.]
Nach
der Eroberung [X.]s durch den [X.] am 10.
Juni 2014 habe sich der Beschuldigte der Organisation angeschlossen und sich dort für sie mitglied-schaftlich betätigt. Im Juni 2014 sei er in [X.] bei dem Abtransport der [X.] zweier von [X.]-Kämpfern getöteter Nachbarinnen schiitischen Glaubens anwesend sowie bei der Errichtung eines "[X.]" aus Polizeiautos vor dem Wohnhaus von ihm und seinem Vater, dem Mitbeschuldigten Az.

, [X.] gewesen und habe das Gebäude sowie die Fahrzeuge
nachts bewacht. Am 23.
Oktober 2014 habe er in [X.] nahe [X.] den iraki-schen Offizier

U.

, der von
anderen [X.]-Angehörigen gefangenge-nommen und zu einem Marktplatz geführt worden sei, dort vor dessen Hinrich-tung
schwerwiegend beschimpft und bespuckt.
Der [X.] hatte am 13.
Dezember 2016 das Ermitt-lungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten Az.

, sei-nen Vater, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland eingeleitet, nachdem in einem von der [X.] geführten Ermittlungsverfahren entspre-chende Erkenntnisse angefallen waren. In dem dortigen Verfahren hatte das [X.] am 24.
Mai 2017 einen Haftbefehl gegen den Beschul-digten erlassen, der ab demselben Tag vollzogen worden und
auf den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ge-stützt war.
Diesen Haftbefehl hat das [X.] zwischenzeitlich mit Be-schluss vom 5.
Dezember 2017 aufgehoben.
3
4
-
4
-
Am 27.
Juni 2017 hatte der Ermittlungsrichter des [X.] im hiesigen Verfahren auf Antrag des [X.]s einen ersten [X.] gegen den Beschuldigten erlassen, der aus ermittlungstaktischen Erwä-gungen -
um das Verfahren nicht aufzudecken -
nicht verkündet worden und für den
somit keine [X.] notiert war. Er war bereits auf den Vorwurf gestützt, der Beschuldigte habe am 23.
Oktober 2014 in [X.] als Mitglied des [X.] der Hinrichtung des [X.] Offiziers beigewohnt und diesen zuvor in schwerwiegender Weise beschimpft und bespuckt.
Dieser Haftbefehl ist
durch den nunmehr vollzogenen, um den Vorwurf der Mitwirkung an der Er-richtung eines "[X.]" und der Bewachungstätigkeit erweiterten [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] vom 15.
September 2017 ersetzt
worden.
Nach einem Hinweis des [X.]s in dem den Mitbeschuldigten Az.

be-treffenden Haftbeschwerdeverfahren hat der Ermittlungsrichter des [X.] am 25.
Januar 2018 auf
Veranlassung des [X.]s einen Vorgang
zur
besonderen
Haftprüfung vorgelegt. Der Ermittlungsrichter sieht keinen Anlass, den Haftbefehl aufzuheben oder den Vollzug auszusetzen. Der [X.] beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft ge-gen den Beschuldigten über sechs Monate hinaus anzuordnen.
Hierzu hat die-ser mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.
Februar 2018 Stellung genom-men.

II.
Die nach §§
121, 122 [X.] gebotene besondere Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus.
5
6
7
-
5
-
1. Wenngleich der verfahrensgegenständliche Haftbefehl erst zirka zwei-einhalb Monate vollzogen wird,
ist eine Sechs-Monats-Haftprüfung vorzuneh-men.
Bei der Berechnung der
Haftprüfungsfrist des §
121 Abs.
1 [X.] berück-sichtigt der [X.] auch die
Zeit
vom 15.
Juni bis zum 4.
Dezember 2017, wäh-rend der
der Haftbefehl des [X.] vom 24.
Mai 2017 vollzo-gen wurde.
Bereits auf der Grundlage der bei Erlass dieses Haftbefehls vorlie-genden Erkenntnisse, die sich in dem dortigen
Ermittlungsverfahren
der [X.] ergeben hatten, war der Beschuldigte dringend verdächtig, als Mitglied der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Is-lamischer Staat" ([X.]) den [X.] Offizier

U.

in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt zu haben; hinsichtlich dersel-ben Tat besteht auch gegenwärtig ein dringender Tatverdacht.
Mit der gut-achterlichen Altersbestimmung vom 14.
Juni 2016 hatte
der Zahnarzt B.

-
entgegen "erster Einschätzung" -
ein Alter des Beschuldigten im [X.] festgestellt, dem zufolge er im Tatzeitraum strafmündig war
(von "mindestens" 16
Jahren "auf 18
Jahre hochgesetzt"). Daher hätte ein Haft-befehl vom
Folgetag
an auf den betreffenden Tatvorwurf gestützt werden [X.]. Im Einzelnen:
a) Indem der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit sich nach
dem 10.
Juni 2014 als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher der
außereuropäi-schen terroristischen Vereinigung "Islamischer
Staat" ([X.]) anschloss und am 23.
Oktober 2014 für sie
in der Nähe von
[X.] den [X.] Offizier anläss-lich dessen Hinrichtung beschimpfte und [X.], ist er dringend verdächtig des [X.] gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß §
8 8
9
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-
6
-
Abs.
1 Nr.
9 [X.], §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, 2, §
52 StGB, §§
1, 3 Satz
1 JG[X.]
aa) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist -
im Sinne eines dringenden Tatverdachts -
von folgendem Sachverhalt auszugehen:
(1) Der [X.] ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islami-scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" -
die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] -
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] sowie das Regime des [X.] Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29.
Juni 2014 aus "[X.] im [X.] und in Großsyrien" ([X.]IG) in "[X.]" ([X.]) umbenannte -
wodurch sie von der territorialen Selbst-beschränkung Abstand nahm -, hat seit 2010 [X.] inne. Hin-weise, dass er zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht verifiziert werden. Bei der Ausrufung des Kalifats war [X.] von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als [X.] für einzelne Bereiche, so ein "[X.]" und ein "[X.]". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "[X.]". [X.] werden in der Medienabteilung "[X.]" produziert und über 11
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-
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-
die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein [X.] nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah -
Rasul -
Muhammad", auf schwarzem Grund, über-schrieben mit dem [X.] Glaubensbekenntnis. Die -
zeitweilig mehreren tausend -
Kämpfer sind dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampf-einheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Im [X.] gelang es dem [X.] am 10.
Juni 2014, die Kontrolle über die [X.] [X.] zu erlangen. Diese war bis zu der Offensive der von den
USA unterstützten [X.] Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im [X.]. Nach weiteren Gebietsgewinnen hielt die Vereinigung im Januar 2015 et-wa ein Drittel des [X.] Staatsterritoriums besetzt. Seither wurde der [X.] schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16.
Oktober 2016 der Angriff auf [X.]; am 9.
Juni 2017 erklärte die [X.] die [X.] für befreit. Am 27.
August 2017 wurde der [X.] aus seiner letzten
Hochburg im [X.] in [X.] verdrängt.
Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in [X.] ein und richtete einen [X.] ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der [X.] und [X.], aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden [X.], ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgani-sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des [X.] in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.] zu Zwecken der Ein-schüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der [X.] immer wieder [X.] an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Ter-14
15
-
8
-
roranschläge. So hat er auch für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung übernommen.
(2) Nachdem der [X.] am 10.
Juni 2014 [X.] erobert hatte, schloss sich der -
mindestens 15-jährige -
Beschuldigte ihm an. Am 23.
Oktober 2014 wohn-te
er als [X.]-Mitglied in [X.] nahe [X.] der Hinrichtung des [X.] Offiziers

U.

durch [X.]-Angehörige bei. Dieser
war zuvor vom [X.] gefangengenommen und von Mitgliedern
der Vereinigung zu ei-nem Marktplatz, der Hinrichtungsstätte,
geleitet worden.
Dort wurde er von [X.], unter anderem dem Mitbeschuldigten Az.

, dem Vater des Beschuldigten, bewacht. In Kenntnis der bevorstehenden [X.] sowie im Bewusstsein, dass das Geschehen per Video dokumentiert wird, beschimpfte und [X.] der Beschuldigte den Offizier vor den Augen zahl-reicher Schaulustiger.
So betitelte er ihn etwa als "Hund" und äußerte: "Spucke auf dich, du Hurensohn". Mit Blick auf die Hinrichtungsszenerie pries er den [X.]:
"Dank 'Daesh'
konnten sie dich finden und hierher bringen". Anschließend [X.]

U.

von dem führenden [X.]-Mitglied

H.

durch ei-nen mit einer Handfeuerwaffe ausgeführten Kopfschuss getötet.
bb) Der dringende Tatverdacht ergibt
sich aus Folgendem:
(1) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung "[X.]" beruht er für den hier relevanten Zeitraum -
senatsbekannt -
auf islamwissen-schaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der [X.] und polizeilichen Auswertungsberichten.
(2) Hinsichtlich der schwerwiegend erniedrigenden und entwürdigenden Behandlung des Offiziers hat der Beschuldigte das äußere Geschehen einge-räumt. Dies wird durch weitere Beweismittel bestätigt.
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9
-
Bei seiner polizeilichen Einvernahme am 14.
September 2017 hat der Beschuldigte ausgesagt, er sei im Oktober 2014 in [X.] vom [X.] gefangenge-nommen worden und ca. 25
Tage inhaftiert gewesen. Dann sei ihm gesagt worden, dass die Hinrichtung des

U.

bevorstehe und er -
der Beschul-digte -
diesen
beschimpfen und bespucken solle, anderenfalls er ebenfalls hin-gerichtet werde. Der Aufforderung sei er nachgekommen. Anschließend habe ein [X.]-Kämpfer ihm einen [X.]aps ins Gesicht versetzt, woraufhin er habe gehen
können.
Ein
im
Internet gesicherter Videomitschnitt zeigt die Hinrichtung des Offi-ziers durch den [X.]. Darauf ist zu sehen, wie er vor der Erschießung von einem Minderjährigen beschimpft und bespuckt wird. Bei seiner
Vernehmung hat der Beschuldigte auf der
Videosequenz
sich selbst als den Beleidiger
identifiziert. Ein Identitätsgutachten des Landeskriminalamts [X.] vom 10.
Januar 2018 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Beschuldigten und dem auf den
Bildaufnahmen
zu sehenden Minderjährigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um dieselbe Person handelt. Darüber hinaus
haben
die Zeugen Al.

, [X.]

,

M.

und T.

angegeben, der Beschul-digte habe ihnen gegenüber bekundet, dass er auf dem Video derjenige sei, der
den Offizier
beleidige.
(3) Dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu den ehr-verletzenden Handlungen gezwungen wurde, sondern er seinerseits dem [X.] angehörte
und dessen Ziele teilte, folgt -
ungeachtet der Frage der Plausibilität seiner
Einlassung -
ebenfalls aus den Aussagen der vier vorbenannten Zeugen. So
hat etwa der Zeuge Al.

angegeben, der Beschuldigte habe ihm gegen-über erklärt, sie -
der Mitbeschuldigte Az.

und der
Beschuldigte -
seien vom [X.]. Des Weiteren ergibt sich ein Indiz für die Mitgliedschaft des Beschuldigten aus der mutmaßlichen Rolle seines [X.] in der Vereinigung, auf die noch wei-20
21
22
-
10
-
tere Beweismittel hinweisen, neben zahlreichen Zeugen (Ab.

,

S.

,

Sa.

, [X.]

, [X.]

, "L.

", "P.

", "[X.]

") die Auswertung eines dem Mitbeschuldigten Az.

zuordenbaren sichergestellten [X.], eine Videosequenz, die auf dem in dessen Wohnung sichergestellten [X.] gefunden worden ist
(s. Auswertebericht des Polizeipräsidenten in [X.] vom 30.
November 2017),
sowie das Behördenzeugnis des [X.] vom 11.
Mai 2017.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrich-ters des [X.] vom 15.
September 2017 verwiesen.
(4) Das Mindestalter des Beschuldigten beruht auf verschiedenen alters-diagnostischen gutachterlichen Stellungnahmen, namentlich der Altersbestim-mung des Zahnarztes B.

vom 14.
Juni 2017, dem rechtsmedizinischen Gutachten der Charité [X.] vom 16.
Juni 2017 sowie
dem Gutachten zur [X.] des [X.] vom 22.
August 2017.
cc) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der -
strafmündige (s. §
19 StGB, §
2 [X.]) -
Beschuldigte des
[X.] gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristi-schen Vereinigung nach §
8 Abs.
1 Nr.
9
[X.], §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, 2, §
52
StGB dringend verdächtig ist.
(1) Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen, die im Jahr 2014 im [X.] in der Region um die [X.] [X.] stattfanden, handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (zu den Voraussetzungen s. [X.], Urteil vom 27. Juli 2017 -
3
StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3668; Beschlüsse vom 17.
Juni 2010 -
AK 3/10, [X.]St
55, 157, 166; vom 17.
November 2016 -
AK 54/16, juris Rn. 23; MüKoStGB/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
8 [X.] 23
24
25
26
-
11
-
Rn.
96
ff.). Der [X.] Offizier

U.

war zudem jedenfalls gemäß §
8 Abs.
6 Nr.
3 [X.] eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person.
Das Beschimpfen und Bespucken des Offiziers ist hier als eine in schwerwiegender Weise erniedrigende
und entwürdigende
Behandlung im [X.] des §
8 Abs.
1 Nr.
9 [X.] zu beurteilen. Im Hinblick auf den
Verbrechens-charakter ist zwar eine einschränkende Auslegung dieser Tathandlungsvariante eines [X.] geboten; dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot schuldangemessenen Strafens. Die Vorschrift ist auf solche Verhaltens-weisen zu beschränken, durch welche die Würde des Betroffenen in einem Ausmaß verletzt wird, dass sich die Tat aus der Sicht eines objektiven Be-obachters unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes des Opfers als "Gräueltat"
darstellt (vgl. -
im Einzelnen -
[X.], Urteil vom 27.
Juli 2017 -
3
StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3671 mwN).
Bloße Beleidigungen werden hierfür in der Regel nicht genügen. Die
dem Beschuldigten angelastete Tat erhält jedoch durch die bevorstehende Hinrichtung

U.

s ein besonderes Gepräge. Nach der maßgeblichen Verdachtslage wurde der Offizier im Angesicht seines Todes vom Beschuldigten
herabgewürdigt,
der
zugleich dem [X.]
für die Gefan-gennahme und auch die bevorstehende
barbarische Tat
dankte. Zudem wurde diese
außergewöhnliche Verhöhnung und Demütigung des Opfers im Wege der Videodokumentation gleichsam perpetuiert
und stand dem [X.] zu Propaganda-zwecken zur Verfügung.
Dieses
Verhalten verletzte

U.

nicht nur in [X.] als ein einzelnes Persönlichkeitsrecht, sondern traf ihn dadurch im [X.] seiner Persönlichkeit, dass es ihn -
in ehrverletzender Weise -
als lebens-unwert verfemte.
27
-
12
-

Ferner liegt der erforderliche Zusammenhang zwischen der
Behandlung des Offiziers durch den Beschuldigten
und dem bewaffneten Konflikt vor (vgl. MüKoStGB/[X.], 3.
Aufl., Vor
§§
8
ff. [X.] Rn.
34
ff.).
Indem nach Aktenlage der Beschuldigte, nachdem er sich
dem [X.] ange-schlossen hatte,
für die Vereinigung
an dem Offizier
die schwerwiegend ernied-rigende und entwürdigende Behandlung vornahm, betätigte er sich hierdurch zugleich als Mitglied, so dass zum Kriegsverbrechen gegen Personen (§
8 Abs.
1 Nr.
9
[X.]) die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 StGB) idealkonkurrierend (§
52 StGB) hinzutritt.
(2) Für beide Delikte gilt nach §
1 [X.] und §
129b Abs.
1 Satz
2 Vari-ante
4 StGB [X.] Strafrecht (zum Strafanwendungsrecht hinsichtlich einer Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen ter-roristischen Vereinigung s. im Einzelnen [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2016
-
AK
52/16, juris Rn.
33
ff.).
(3) Die nach §
129b Abs.
1 Satz
2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des [X.] vor.
b) Auf der Grundlage dieser Beurteilung der Verdachtslage ist nunmehr gemäß
§§
121, 122 [X.] eine Sechs-Monats-Haftprüfung geboten; denn der Beschuldigte war bereits
am 14.
Juni 2017
-
während des Vollzugs des [X.]s des [X.] -
dringend verdächtig, sich als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher dem [X.] angeschlossen und als dessen Mitglied

U.

vor der Hinrichtung
schwerwiegend entwürdigend und erniedrigend be-handelt zu haben.
Dieser Tag ist maßgebend für die Bestimmung des Fristbe-ginns nach §
121 Abs.
1 [X.].
28
29
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31
32
-
13
-
aa) Wird ein neuer Haftbefehl lediglich auf weitere Tatvorwürfe gestützt, hinsichtlich derer der Strafverfolgungsbehörde ein dringender Tatverdacht schon bei Erlass eines früheren Haftbefehls bekannt war, löst dies keine neue Haftprüfungsfrist gemäß §
121 Abs.
1 [X.] aus; vielmehr läuft die ursprüngli-che Frist fort.
Der Begriff "wegen derselben Tat" in dieser Vorschrift weicht vom pro-zessualen Tatbegriff im Sinne des §
264 Abs.
1 [X.] ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des [X.]s (Beschlüsse vom 6.
April 2017 -
AK 14/17, juris Rn.
6; vom 7.
Septem-ber 2017 -
AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16.
Januar 2018 -
AK 78/17, juris Rn.
11; s. auch [X.], [X.], 7.
Aufl., §
121 Rn.
10
mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie -
im Sinne eines dringenden Tatverdachts -
bekannt geworden sind und in einen beste-henden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von [X.], die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der [X.] bekannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu [X.].
Der Bestimmung der Haftprüfungsfrist für den gegenständlichen [X.] unter Hinzurechnung des Zeitraums des Untersuchungshaftvollzugs auf Grund des Haftbefehls des [X.] steht nicht entgegen, dass die zwei Ermittlungsverfahren, in denen diese beiden Haftbefehle erlassen [X.] sind, von verschiedenen Staatsanwaltschaften (der Generalstaatsanwalt-schaft [X.] und dem [X.]) geführt wurden und auf Staats-33
34
35
-
14
-
anwaltsseite keine einheitliche sachliche Zuständigkeit begründet werden konn-te; für die Vorwürfe des [X.] gegen Personen und der mitglied-schaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung war der [X.] originär zuständig (vgl. §
120 Abs.
1 Nr.
6, 8, §
142a Abs.
1 Satz
1 GVG), der seinerseits das Verfahren wegen der [X.] nicht ohne weiteres hätte an sich ziehen dürfen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13.
Januar 2009 -
AK 20/08, [X.]St 53, 128, 144; vom 20.
September 2012 -
3
StR 314/12, juris Rn.
20
f.). Hinsichtlich der im Verfahren der [X.] angefallenen, einen Anfangsverdacht nach §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 StGB und §
8 Abs.
1 Nr.
9 [X.] begründenden Erkenntnisse bestand eine Pflicht zur Vorlage an den [X.] gemäß §
142a Abs.
1 Satz
3 GVG, der -
ohne dass
es entscheidungserheblich darauf ankäme -
die Generalstaatsanwaltschaft nachgekommen ist, so dass der Vorgang dem [X.] jedenfalls seit dem 13.
Dezember 2016 bekannt gewesen ist.
Dem [X.] wäre es auf Antrag des [X.] möglich gewesen, schon bei Erlass seines Haftbefehls diesen um den dringenden Tatverdacht des [X.] gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen [X.] zu erweitern. Der [X.] war nicht verpflichtet, einen diesen
Vorwurf
betreffenden Antrag beim Ermittlungsrichter des [X.] zu stellen; als reguläres Haftgericht im Ermittlungsverfahren wäre hierfür auch das [X.] zuständig gewesen (§
125 Abs.
1, §
162 Abs.
1 Satz
2, §
169 Abs.
1 Satz
1 [X.]; vgl. [X.], [X.], 26.
Aufl., §
169 Rn.
7
mwN). Von Rechts wegen wäre es nicht zu beanstanden gewesen,
wenn
das [X.] einen einheitlichen Haftbefehl für zwei Ermitt-lungsverfahren verschiedener Staatsanwaltschaften erlassen hätte.
36
-
15
-
Hinzu kommt, dass durch derartige Zuständigkeitsfragen der sachliche Grund für eine einheitliche Betrachtung der Haftprüfungsfrist, einer Reservehal-tung von Tatvorwürfen vorzubeugen und die Ermittlungsbehörden und Gerichte dazu anzuhalten, Verfahren in Haftsachen besonders zügig zu betreiben, nicht berührt wird. Aus Sicht des Beschuldigten kann es für die Haftfrage auf solche rein formalen Gesichtspunkte nicht ankommen.
bb) Schon bei der Anordnung der Untersuchungshaft durch das Amtsge-richt [X.]
am 24.
Mai 2017 bestand gegen den Beschuldigten der drin-gende Tatverdacht, er habe als [X.]-Mitglied unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht den Offizier in schwerwiegender Weise entwürdigt und
erniedrigt. Nach der vom Zahnarzt B.

am 14.
Juni 2017 vorgenommenen [X.] hätte ein Haftbefehl auf diesen Vorwurf gestützt
werden
können. [X.] ist zu unterstellen, dass dieser neue bzw. erweiterte Haftbefehl am 15.
Juni 2017 hätte erlassen und verkündet werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
September 2017 -
AK 42/17, juris Rn.
48). Tatsächlich hatte der Ermittlungs-richter des [X.] bereits am 27.
Juni 2017 -
vorsorglich -
einen solchen Haftbefehl erlassen, der allerdings nicht verkündet worden war.
Ganz wesentliche
Beweismittel, die den dringenden Tatverdacht noch immer maßgebend stützen, lagen bereits im damaligen Zeitpunkt vor. Das gilt
-
neben dem Hinrichtungsvideo -
insbesondere für die Zeugen Al.

, [X.]

,

M.

und T.

, die bereits zuvor, teils wiederholt, polizeilich ein-vernommen worden waren und mit ihren Aussagen den Beschuldigten belastet hatten.
c) [X.] kann, ob der Beschuldigte
einer zweiten -
realkonkurrie-renden (§
53 StGB) -
Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländi-schen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig ist, indem er
im Juni 37
38
39
40
-
16
-
2014 bei der Errichtung eines "[X.]" aus vom [X.] eroberten Polizeiautos vor dem vom Mitbeschuldigten Az.

und ihm bewohnten Haus beteiligt [X.] sei und das Gebäude
sowie die Fahrzeuge
nachts bewacht
habe.
Denn der dringende Tatverdacht in dem oben festgestellten Umfang (s. II.
1.
a)) trägt für sich gesehen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Auch dann, wenn auf den Vorwurf weiterer [X.] als [X.]-Mitglied durch die Mitwirkung bei der Errichtung des "[X.]" und die Bewachungstätigkeit abgestellt würde, wäre eine Sechs-Monats-Haftprüfung vorzunehmen, weil die diesbezüg-lichen Erkenntnisse dem [X.] am 27.
Juli 2017 vorlagen, als dort das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Ab.

vom 11.
Juli 2017 einging.
2. Neben dem dringenden Verdacht des
[X.]
gegen Per-sonen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vor.
a)
Beim Beschuldigten bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§
112 Abs.
2 Nr.
2 [X.]) sowie -
auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des §
112 Abs.
3 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
112 Rn.
37 mwN) -
der Schwerkriminalität.
Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer [X.] Jugendstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden ganz erheblichen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegen-über. Der Beschuldigte reiste
erst 2015
nach [X.] ein; über die [X.] seiner Familie hinaus verfügt er im Inland
nicht über gefestigte [X.] Bin-dungen. Demgegenüber ist von zahlreichen Kontakten seiner Familie ins [X.] auszugehen (zum diesbezüglichen Beweismaß vgl. [X.], Beschluss vom 41
42
43
-
17
-
9.
Februar 2017 -
StB 2/17, juris Rn.
20; [X.]/[X.] aaO, Rn.
22 mwN).
b)
Eine -
bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des §
112 Abs.
3 [X.] mögliche -
Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§
116 [X.]) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.
c)
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer [X.] zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 [X.]) liegen vor; der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 24.
Mai 2017 in einer
dem [X.] genügenden
Weise geführt worden:
a) Der [X.] hat in seinem Vorlagebericht vom 24.
Ja-nuar 2018 die bisherigen Ermittlungen dargelegt. Hiernach wurde das Verfah-ren bisher insbesondere wie folgt gefördert:
Eine Vielzahl von Beweismitteln (18
Mobiltelefone, sieben SIM-Karten, zwei Laptops, zwei Spielekonsolen und ein Festnetztelefon nebst [X.]), die bei Durchsuchungen Ende Mai 2017 sichergestellt worden waren, ist ausgewertet worden. Auf den Speichermedien haben sich Dokumente mit ei-nem Gesamtdatenvolumen von einem Terabyte befunden, die gesichert und bewertet worden sind. Im Rahmen der Auswertung sind die Rohdaten, die teil-weise aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung extern durch die [X.] gesichert worden waren, zunächst in eine editierbare und lesbare Form 44
45
46
47
48
-
18
-
gebracht und priorisiert worden. Sodann sind die größtenteils in [X.] gespeicherten Dateninhalte einzeln gesichtet, übersetzt und ausge-wertet worden. Da die Beschuldigten häufig im Rahmen von [X.] mittels Sprachnachrichten kommunizierten, hat jede der Nachrichten einzeln abgehört werden müssen. Weiterhin sind Telekommunikationsüberwa-chungsmaßnahmen durchgeführt worden. Im gesamten [X.] sind vom 16.
Mai bis zum 25.
November 2017 insgesamt 17
Anschlüsse über-wacht worden, davon sechs im hiesigen Verfahren. Es sind 157.100 Produkte registriert worden, davon 7.356 Audiosequenzen, 5.977 allein im vorliegenden Verfahren. So kommunizierte etwa der Mitbeschuldigte Az.

aus der Unter-suchungshaft heraus über [X.] mit der Zeu-gin [X.]

, dessen
Ehefrau. In dem [X.] sind ferner mit 45
Zeugen 63
Vernehmungen durchgeführt worden, wovon 45 auf das hiesige Verfahren entfallen. 36
dieser Vernehmungen sind nach der Inhaftierung des Beschuldigten vorgenommen worden. Schließlich haben die Ermittlungsbehör-den Sachverständigengutachten zu Personenvergleichen in Bezug auf den
Videomitschnitt von der Hinrichtung des [X.] Offiziers sowie zur -
mög-lichst exakten -
Altersbestimmung des Beschuldigten in Auftrag gegeben. Schließlich sind mit der Bekanntgabe der Tatvorwürfe an die Beschuldigten im September 2017 weitere Durchsuchungsbeschlüsse vollzogen worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vorlagebericht des [X.] vom 24.
Januar 2018 Bezug genommen.
b) Wenngleich dem [X.] die [X.] nicht vollständig vorliegen, be-stätigen die vom [X.] übersandten Vorgänge die Ausführun-gen zur Verfahrensförderung. So sind etwa von Anfang Juni 2017 bis Anfang Februar 2018 26 Vernehmungen dokumentiert; [X.] liegen zu den Zeugen Ab.

(zwei), [X.].

,

[X.]

, Al.

(zwei),

[X.]

,

49
50
-
19
-
S.

(zwei), Be.

(zwei), [X.]

, E.

, [X.]

, [X.]

, [X.]

,

M.

, "L.

", "P.

",

[X.]

, [X.].

, "[X.]

", W.

und Y.

ebenso wie zu den beiden Beschuldigten vor. Des Weiteren sind etwa die ermittlungsrichterlichen Beschlüsse zu den dargelegten Maßnahmen Bestand-teil der vorgelegten Vorgänge. Der [X.] hat keinen Zweifel daran, dass die Ausführungen des [X.]s zur Verfahrensförderung zutreffend sind (s. auch Aufstellung der durchgeführten Vernehmungen vom 19.
Januar 2018; Aufstellung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vom 19.
Januar 2018; Vermerk über die [X.] vom 24.
Januar 2018).
c) Nach alledem ist das Ermittlungsverfahren hinreichend zügig betrieben worden. Die Ermittlungen haben erkennbar dazu gedient, die [X.] bezüglich der Tatvorwürfe zu festigen und zu verbreitern. In Anbetracht der
dokumentierten Verdachtslage sind weitere Beweiserhebungen nach dem 24.
Mai 2017 sachdienlich gewesen, soweit Anhaltspunkte dafür bestanden ha-ben, dass sie geeignet sein können, den bestehenden dringenden Tatverdacht zu erhärten oder zu erschüttern. Dies trifft auf die dargelegten Ermittlungsmaß-nahmen ersichtlich zu. Auf eine Anklageerhebung auf der Grundlage der bisher nur vorläufigen Beweisergebnisse hat sich der [X.] nicht ein-lassen müssen.
4. Selbst wenn der Ermittlungsrichter des [X.] gegen die Pflicht zur Vorlage innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß §
121 Abs.
1, §
122 Abs.
1 [X.] verstoßen hätte
(s. II.
1.
b)
und c)), würde dies nicht zur Aufhe-bung des Haftbefehls führen. Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob eine objektiv und subjektiv willkürliche erhebliche Fristüberschreitung den Bestand des Haftbefehls gefährdet (zum [X.] s. die Nachweise bei [X.], [X.], 7.
Aufl., §
121 Rn.
30). Eine Fristüberschreitung wäre schon 51
52
-
20
-
nicht erheblich. Die Sechsmonatsfrist endete frühestens mit dem Ablauf des 14.
Dezember 2017.
Becker [X.]

[X.]

Meta

AK 5/18

22.02.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. AK 5/18 (REWIS RS 2018, 13434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13434

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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