Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2005, Az. AnwZ (B) 72/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 4313

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[X.][X.] ([X.]) 72/02
vom 29. März 2005

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: [X.]
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] am 29. März 2005 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf [X.]erichtigung bzw. Ergänzung der tatbestandlichen Feststellungen des Senatsbeschlusses vom 2. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Der Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 320 ZPO zulässig (vgl. [X.], [X.]RAO, 2. Aufl., § 40 Rdnr. 36 m.w.Nachw.; [X.]/ [X.], [X.]RAO, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 8 m.w.Nachw.), in der Sache jedoch nicht begründet. Eine [X.]erichtigung der tatbestandlichen Feststellungen des [X.] vom 2. Dezember 2004 wäre dann vorzunehmen, wenn die Sachver-haltsdarstellung sachliche Unrichtigkeiten enthielte. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch vom Antragsteller nicht behauptet. - 3 - Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ergänzung des [X.] um eine detaillierte Wiedergabe des Vorbringens des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2004 besteht dagegen nicht. Die Gründe des Senatsbeschlusses enthalten eine den Anforderungen entspre-chende knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts des mündlichen und schriftlichen Vorbringens des Antragstellers, wie es - für Urteile - in § 313 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben ist. Mehr ist auch in einem [X.]eschluß nicht zu verlangen, dessen Sachverhaltsdarstellung - anders als die eines Urteils - nicht einmal ei-ne Tatbestandswirkung im Sinne des § 314 ZPO entfaltet. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da eine solche für die [X.]erichtigung oder Ergänzung eines [X.]eschlusses im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgeschrieben ist ([X.], aaO; [X.]/[X.], aaO). [X.][X.]asdorf Ganter Frellesen
[X.]

Meta

AnwZ (B) 72/02

29.03.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2005, Az. AnwZ (B) 72/02 (REWIS RS 2005, 4313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4313

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