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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 575/12
vom
9. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer Vergewaltigung
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Hang und zur [X.] rechtsfehlerfrei auf die umfassend ausgewertete bisherige Delinquenz des Angeklagten und deren weiter beste-hende Bedingungsfaktoren gestützt; an zulässiges Verteidigungs-verhalten hat sie hingegen nicht angeknüpft (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 20.
März 2012 -
1 [X.]). Die in den [X.] dargestellten Ausführungen des Sachverständigen zu ei-ner Tendenz des Angeklagten zum Bagatellisieren, Leugnen, dem
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3
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Vorschieben einer Gedächtnislücke und der fehlenden Bereit-schaft, sich mit den Folgen seiner Taten auseinanderzusetzen, betreffen den Umgang mit früheren Taten, wie durch den Bezug auf die Vordelinquenz deutlich wird.
Nack Rothfuß Graf
Cirener
Radtke
Meta
09.01.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. 1 StR 575/12 (REWIS RS 2013, 9163)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 9163
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