Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. 1 StR 575/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9163

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 575/12

vom
9. Januar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer Vergewaltigung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2013
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Hang und zur [X.] rechtsfehlerfrei auf die umfassend ausgewertete bisherige Delinquenz des Angeklagten und deren weiter beste-hende Bedingungsfaktoren gestützt; an zulässiges Verteidigungs-verhalten hat sie hingegen nicht angeknüpft (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 20.
März 2012 -
1 [X.]). Die in den [X.] dargestellten Ausführungen des Sachverständigen zu ei-ner Tendenz des Angeklagten zum Bagatellisieren, Leugnen, dem
-
3
-
Vorschieben einer Gedächtnislücke und der fehlenden Bereit-schaft, sich mit den Folgen seiner Taten auseinanderzusetzen, betreffen den Umgang mit früheren Taten, wie durch den Bezug auf die Vordelinquenz deutlich wird.
Nack Rothfuß Graf

Cirener

Radtke

Meta

1 StR 575/12

09.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. 1 StR 575/12 (REWIS RS 2013, 9163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9163

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