Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. 1 StR 575/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15047

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230217B1STR575.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 575/16

vom
23. Februar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat

zu Ziffer 2

auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23.
Februar
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2016 im Strafausspruch in Bezug auf die Einzelstrafen der Taten II.
2.
Nr. 1 und Nr. 2 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.

Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist die Revision
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Angeklagte
gab als
Geschäftsführer der K.

GmbH in jeweils
am selben Tag beim Finanzamt eingereichten Körperschaft-steuer-, Gewerbesteuer-
und Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2006 bis 2009 die Umsätze zu niedrig an und verschwieg in den von ihm
gesondert für 1
2
-
3
-
die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 abgegebenen [X.] (verdeckte) Gewinnausschüttungen
(§ 8 Abs. 3 Satz
2 KStG). [X.] der unrichtigen Angaben wurden Steuern in
Höhe von insgesamt
861.665,94 Euro zu niedrig festgesetzt und damit verkürzt.

2. Das [X.] hat in den Fällen II.
2.
Nr. 1 und Nr. 2 der Urteils-gründe, die es mit [X.] von acht Monaten bzw. einem Jahr und zwei Monaten geahndet hat,
der Strafzumessung einen zu großen Schuldum-fang zu Grunde gelegt.
In diesen Fällen
(Hinterziehung von Umsatzsteuer,
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer betreffend die K.

GmbH in den Veran-lagungszeiträumen 2006 und 2007) hat das [X.] bei der Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer die in den [X.] und 2007
noch vorzunehmenden
Gewerbesteuerrück-stellungen nicht berücksichtigt (vgl.
[X.], Urteil vom 11. August 2010

1 StR 199/10, [X.], 376;
Beschlüsse
vom 17. April 2004

5 [X.], [X.], 310, 313 und
vom 29. Januar 2014

1 [X.], [X.], 179). Das [X.] hat nicht bedacht, dass die in Bezug auf die ver-deckten Gewinnausschüttungen zusätzlich anfallende Gewerbesteuer auch die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer selbst mindert. Es hätte deshalb den bei der Berechnung der Körperschaftsteuerverkürzung unter Berücksichti-gung der Gewerbesteuerrückstellung ermittelten Gewinn auch der Berechnung der [X.] zugrunde legen müssen.
Es ist ausgeschlossen, dass eine rechtsfehlerfreie Berechnung der Kör-perschaftsteuer-
und [X.] zum Wegfall des Schuld-spruchs in den Fällen II.
2.
Nr. 1 und Nr. 2 der Urteilsgründe
führen kann.
3
4
5
-
4
-
3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das [X.] niedrigere als die verhängten Einzelstrafen festgesetzt
hätte, wenn es jeweils
von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen wäre. Angesichts der
Aufhebung
der beiden Einzelstrafen
kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand ha-ben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil der Rechtsfehler allein in einer unzutreffenden Berechnung der hinterzogenen Steuern besteht. Der neue Tatrichter kann freilich zusätzliche, den bisherigen nicht widerspre-chende Feststellungen treffen.
Raum Graf

Jäger

Radtke Fischer
6

Meta

1 StR 575/16

23.02.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. 1 StR 575/16 (REWIS RS 2017, 15047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15047

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