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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 234/12
vom
22. August
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
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2
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 22.
August 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23.
Januar 2012,
a)
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange-klagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in acht Fällen, davon in einem Fall in neun tateinheit-lichen Fällen, in einem Fall in sieben tateinheitlichen Fäl-len und in zwei Fällen in drei tateinheitlichen Fällen so-wie wegen Betrugs in zwei weiteren Fällen und wegen Urkundenfälschung in einem weiteren Fall verurteilt ist,
b)
im Ausspruch über die in den Fällen
II.2 bis [X.] und [X.] bis [X.] verhängten Einzelstrafen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter
gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 28
Fällen, davon in 26
Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Urkunden-fälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Entgegen der Auffassung des [X.] stehen die in den Fällen
II.2 bis [X.] und [X.] bis [X.] der Urteilsgründe erfassten Taten zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit (§
53 StGB). Stattdessen ist in den Fällen
II.2 bis II.
7 von zwei Fällen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in jeweils drei tateinheitlichen Fällen auszugehen.
In den Fällen
[X.] bis [X.] hat sich der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in neun tateinheit-lichen Fällen (Fälle
II.10, [X.], [X.] bis [X.] und [X.]) und der Urkunden-fälschung in Tateinheit mit Betrug in sieben tateinheitlichen Fällen (Fälle
[X.], [X.] bis [X.] und [X.]) schuldig gemacht.
1.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte zunächst für die Versi-cherungsagentur des Zeugen A.
tätig. Gemäß einem vorgefassten [X.] setzte er "vom 18.-20.02.2008" (UA
7) in insgesamt sechs Versicherungsanträ-ge die ihm aus anderen Zusammenhängen bekannt gewordenen Daten ver-schiedener Personen ein und fügte jeweils eine nachgeahmte Unterschrift hin-zu. Anschließend leitete er die Anträge über die Agentur des Zeugen A.
der
Versicherung zu. Im Vertrauen auf die Richtigkeit und Echtheit der beur-kundeten Angaben wurden
am 18. und 20.
Februar 2008 jeweils drei Versiche-1
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rungsverträge abgeschlossen und in der Folge Abschlussprovisionen in einer Gesamthöhe von 9.400,50
Euro an den gutgläubigen Zeugen A.
überwie-sen, der diese ohne Abzug an den Angeklagten weiterleitete (Fälle
II.2 bis [X.]).
Ab Mai 2009 war der Angeklagte als Versicherungsvermittler für die
Finanzagentur des Zeugen W.
tätig. Nach dem gleichen Muster wie in den Fällen
II.2 bis [X.] erstellte er in der Folgezeit auch hier insgesamt 17
[X.] mit unechten Unterschriften und leitete sie anschlie-ßend an den insoweit gutgläubigen Zeugen W.
weiter, der am 28.
Mai 2009 sieben (Fälle
[X.], [X.] bis [X.] und [X.]) und am 12.
November 2009 neun (Fälle
II.10, [X.], [X.] bis [X.] und [X.]) Anträge verschiedenen [X.] vorlegte, deren Sachbearbeiter irrig von rechtsver-bindlichen Erklärungen der in den Anträgen genannten Personen ausgingen und Provisionen in einer Gesamthöhe von 32.543,78
Euro
zur Auszahlung brachten.
Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass die den [X.] vom 18. und 20.
Februar 2008 zugrunde liegenden und die von dem Zeugen W.
am 28.
Mai 2009 und 12.
November 2009 weitergelei-teten [X.] von dem Angeklagten jeweils zusammen vorgelegt wurden.
2.
Danach stehen die Betrugstaten, bei denen die Zuleitungen der ge-fälschten
[X.]
jeweils gemeinsam an einem Tag erfolgt sind, jeweils
zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§
52 StGB), weil sich eine Aus-führungshandlung gleichzeitig auf sämtliche Tatbestandsverwirklichungen be-zog ([X.], Beschluss vom 8.
April 1998
1
StR
128/98, [X.], 234). Der Umstand, dass der Zeuge W.
die ihm am 28.
Mai 2009 überlasse-nen [X.] zum Teil verschiedenen Versicherungsgesellschaf-ten vorgelegt hat, ist ohne Belang, da es für die Frage des Vorliegens einer
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oder mehrerer Handlungen für jeden Täter allein auf seinen Tatbeitrag an-kommt. Hat ein mittelbarer Täter mehrere Einzeldelikte durch eine einheitliche Handlung gegenüber seinem [X.] veranlasst, werden ihm die [X.] Taten auch dann als tateinheitlich begangen zugerechnet, wenn der [X.] seinerseits tatmehrheitlich gehandelt hat ([X.], Beschluss vom 24.
Juli 2008
3
StR
243/08, [X.], 575, 576).
3.
Die Vorschrift des §
265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil es dem insoweit geständigen Angeklagten nicht möglich gewe-sen wäre, sich anders als geschehen zu verteidigen.
II.
Die Schuldspruchänderung zieht in den Fällen
II.2 bis [X.] und [X.]. bis [X.] der Urteilsgründe die Aufhebung der Einzelstrafen mit den zugehörigen Feststellungen nach sich. Dadurch verliert auch die Gesamtstrafe ihre [X.].
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Quentin
Reiter
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Meta
22.08.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. 4 StR 234/12 (REWIS RS 2012, 3755)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3755
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