Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2011, Az. 2 StR 575/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10303

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[X.] vom 19. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am 19. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2010 dahin geändert, dass die [X.] sieben Monate beträgt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, die nur in dem aus Ziff. 1 der Entschei-dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat. 1 Das [X.] hat sieben Taten des Angeklagten im Zeitraum von 2006 bis zum 5. Mai 2008 festgestellt, ohne diese jeweils näher datieren zu können. In den [X.] und 2 der Anklageschrift bestanden die sexuellen Handlungen nach den Feststellungen in Berührungen der Geschädigten an ih-2 - 3 - ren [X.] und im Scheidenbereich. Dafür hat die [X.] von sieben (Fall 1) und neun Monaten (Fall 2) verhängt. Im Fall 7 hielt der auf der Geschädigten sitzende Angeklagte deren Brüste fest. Insoweit hat das Gericht eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten für angemessen erachtet. In den [X.] fasste der Angeklagte der Geschädigten in die Hose, nahm sie dann mit in sein Schlafzimmer, wo er ihre Brüste berührte und sich dabei selbst befriedigte. Für diese Taten wurden [X.] von je einem Jahr verhängt (§ 176 Abs. 1 StGB). In den Fällen 5 und 6 streichelte der Angeklagte die Geschädigte am ganzen Körper und drang mit einem Finger in ihre Scheide ein. Dafür hat das [X.] [X.] von jeweils zwei Jahren und drei Monaten festgesetzt (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB). [X.] Taten wurden demnach meist mit gleich hohen Strafen belegt. Im [X.] hierzu hat das [X.] die Unterschiede in der Höhe der Strafen zu den gleichartigen [X.] und 2 nicht begründet. Da auch die chronologische Abfolge der Taten nicht festzustellen ist, bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, dass im Fall 2 eine höhere Einzelstrafe bestimmt wurde als in den [X.] und 7. Der Senat hat die Einzelstrafe im Fall 2 daher deren Höhe an-gepasst. Es ist auszuschließen, dass das [X.] ohne den Begründungs-mangel eine noch niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Auch bleibt die Ge-samtfreiheitsstrafe von der Verringerung der Einzelstrafe im Fall 2 unberührt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 - 4 - Da der Angeklagte mit dem Rechtsmittel nur einen geringen Erfolg erzielt hat, ist es gerechtfertigt, ihm die gesamten Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren aufzuerlegen. 4 Fischer [X.] [X.] [X.]

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2 StR 575/10

19.01.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2011, Az. 2 StR 575/10 (REWIS RS 2011, 10303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10303

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