Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. 4 StR 467/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1901

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:221117B4STR467.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 467/17

vom
22. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführerin
am 22.
November 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Detmold
vom 3.
Juli 2017 mit den jeweils zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben
a)
im Fall
II.
4 der Urteilsgründe,
b)
in den Fällen
II.
1, II.
2, II.
5 und II.
6 der Urteilsgründe jeweils im Strafausspruch sowie
c)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen versuchten [X.] in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidi-gung, wegen Freiheitsberaubung, wegen Widerstands gegen [X.], wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen und wegen falscher [X.]
-
3
-
tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten,
mit der sie allgemein die Verletzung sachlichen Rechts bean-standet, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zu den Schuldsprüchen in den Fällen
II.
1, II.
2, II.
3, II.
5 und II.
6 der Urteilsgründe keinen die Ange-klagte benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Verurteilung im Fall
II.
4 begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsgründe die Voraussetzungen eines versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls im Sinne des §
244 Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2 StGB
nicht hinreichend belegen.
1.
Nach den Feststellungen begab sich die nicht ausschließbar in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte im Fall
II.
4 der [X.], der Eheleute [X.]

, öffnete
die Kellertür an der Gebäuderückseite mit einem Hebelwerkzeug
und drang in Angeklagte als Eigentümerin auf.
Zuerst duschte sie im Badezimmer,
entnahm sodann einem
Kleiderschrank im Schlafzimmer verschiedene Damenkleidungsstücke
und zog sie an, um sie für sich zu behalten. Ferner packte sie Schmuckstücke, Kosmetikartikel und Nah-rungsmittel in [X.] in eine Umhängetasche, die sie zum Abtrans-port in
der Küche bereitstellte. Als die Zeugin [X.]

nach Hause kam, versteck-
te sich die Angeklagte zunächst im Gäste-WC, wo sie die Zeugin entdeckte und zum Verlassen des Hauses aufforderte. Nach einem Gerangel mit der Zeugin, in dessen Verlauf die Angeklagte diese beleidigte und so heftig würgte, dass sie 2
3
-
4
-
keine Luft mehr bekam und nicht mehr schlucken konnte, gelang es dem her-beigeeilten Ehemann, die Angeklagte zu überwältigen.
2.
Mangels ausreichender Feststellungen zu den Vorstellungen der [X.] zu dem
insoweit entscheidungserheblichen Zeitpunkt ihres [X.] in das Wohnhaus der Eheleute [X.]

lassen die Urteilsgründe nicht er-

244 Abs.
1 Nr.
3 StGB gehandelt hat
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 30.
Juni 1982

2
StR
56/82).
Nach den zum Verhalten der Angeklagten vor
deren Entdeckung durch die heimkehrende Zeugin [X.]

getroffenen Feststellungen bestand ferner An-
lass zu erörtern, ob die Angeklagte vom Versuch des Diebstahls mit strafbefrei-ender Wirkung zurückgetreten ist. Denn die Angeklagte entfaltete keine Bemü-hungen, mit dem Diebesgut zu entkommen, sondern hielt sich weiterhin im Haus auf.
II.
Ferner halten die Aussprüche über die [X.]n in den Fällen
II.
1, II.
2, II.
5
und II.
6 rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
In den Fällen
II.
1 und II.
2 der Urteilsgründe hat das [X.] die Unerlässlichkeit der Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen von jeweils drei Monaten

47 StGB)
unter anderem damit begründet, die Angeklagte habe in [X.] Täters berücksichtigt werden, wenn daraus ungünstige Schlüsse auf des-4
5
6
7
-
5
-
sen Persönlichkeit, vor allem auf seine Einstellung zur Tat zu ziehen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
November 1986

1
StR
564/86, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Nachtatverhalten
5 mwN). Bei der Angeklagten, die sich zu
den
Tatvor-würfen
lediglich dahin eingelassen hat, sie verstehe nicht, warum sie sich vor Gericht verantworten müsse, sie wolle doch nur ihre Kinder wiederhaben, und die im Fall
II.
2 der Urteilsgründe zudem nicht ausschließbar auf Grund einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ erheblich ver-mindert schuldfähig war, hätte dies eingehender als geschehen begründet wer-den müssen.
2.
Im Fall
II.
5 der Urteilsgründe ist die [X.], wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 19.
September 2017 zutreffend [X.] hat, bei der Zumessung der Strafe rechtsfehlerhaft von einem Strafrah-men von bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe statt

wie in §
113 Abs.
1 StGB bestimmt

von einem solchen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ausgegan-gen. Nach der vom [X.] gemäß §§
21, 49
Abs.
1 StGB vorgenommenen Strafrahmenverschiebung beträgt die Strafrahmenobergrenze mithin zwei Jahre drei Monate statt der angenommenen [X.]. Auch unter Be-rücksichtigung der verhängten [X.] von lediglich neun Monaten vermag der Senat anders als der [X.] ein Beruhen hier nicht mit letz-ter Sicherheit auszuschließen.
3.
Schließlich hätte sich das [X.] angesichts der zum Fall
II.
6 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen dazu gedrängt sehen müssen, auch hier die Frage zu erörtern, ob die Angeklagte bei der Tatausführung möglicher-weise unter dem Einfluss einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ handelte und deshalb erheblich vermindert schuldfähig war.
8
9
-
6
-
Die insoweit sachverständig beratene [X.] hat angenommen, dass die Persönlichkeitsstörung unter anderem dazu führe, dass die Angeklagte ihre Bedürfnisse triebhaft ausagiere. Die Störung könne auch zu bedrohlichem oder aggressivem Verhalten führen. Da die Angeklagte am Tattag ohne jeden äußeren Anlass eine Marmorplatte auf den Pkw eines ihr Unbekannten warf und dadurch einen Sachschaden von etwa 8.000

passte, dass das Fahrzeug dort parkte und ihrer Ansicht nach den Bus behin-derte, erweist sich die Nichterörterung dieser Frage als durchgreifender Erörte-rungsmangel, der sich indes auf den Strafausspruch beschränkt, da die Vor-aussetzungen des §
20 StGB auszuschließen sind.
Über die Gesamtstrafe ist danach ebenso neu zu befinden.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin
10
11

Meta

4 StR 467/17

22.11.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. 4 StR 467/17 (REWIS RS 2017, 1901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1901

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