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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 353/04 vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] am 21. Dezember 2005 beschlossen: Die [X.] des [X.] gegen das [X.]surteil vom 25. Oktober 2005 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen, weil der [X.] seinen Anspruch auf [X.] Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). 1. Die [X.] ist bereits deswegen unbegründet, weil die geltend gemachten angeblichen Gehörsver-letzungen nicht entscheidungserheblich sind. Sie haben ausschließlich die Ausführungen des [X.]s im Zusammenhang mit der Anwendung Deutschen Rechts im Hinblick auf den Ablauf der Vorlagefrist zum Gegenstand. Da der [X.] die Klageabweisung aber alternativ auch auf die fehlende Passivlegitima-tion der Beklagten gestützt hat, kann eine günstige-re Entscheidung für den Kläger von vornherein selbst für den Fall ausgeschlossen werden, dass seine [X.] zuträfen (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO - 3 - 25. Aufl. § 321a Rdn. 12; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 321a Rdn. 6). 2. Im Übrigen hat der [X.] den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör auch nicht verletzt. a) Soweit der Kläger meint, er habe keine Gelegenheit gehabt, zu den Ausführungen des [X.]s, "Insoweit heißt es in der Schuldverschreibung vielmehr, dass alle Handlungen, die zur Gültigkeit der Obligationen notwendig sind, in Beachtung der Verfassung und der Gesetze des [X.] erfolgt sind", nicht Stellung nehmen können, so trifft dies schon allein deswegen nicht zu, weil sich dieser Satz in der von ihm mit der Klage als Anlage [X.] zu den Ak-ten gereichten Schuldverschreibung befindet. Hinzu kommt, dass der [X.]svorsitzende in der mündli-chen Verhandlung bei seiner Einführung in den Sach- und Streitstand auf diesen Umstand aus-drücklich hingewiesen hat. b) Soweit der Kläger meint, der [X.] habe sich nicht mit den Erwägungen der Revisionsbegründung zu der Entscheidung des [X.] in [X.], 196 ff. auseinandergesetzt, trifft das nicht zu. Der [X.] hat die Argumente des [X.] erwogen und als nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Kläger meint, die Tatsache, dass der [X.] eine [X.] 4 [X.] des [X.] zitiert habe, sei überraschend, trifft das eben-falls nicht zu. Zum einen wird diese Entscheidung vom [X.] in der Entscheidung [X.], 196, 206, mit der sich die Revision eingehend aus-einandergesetzt hat, abgehandelt. Zum anderen hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung bei seiner Einführung in den Sach- und Streitstand aus-drücklich auf die Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] hingewiesen und dies auch [X.] im vom Prozessbevollmächtigten des [X.] lebhaft geführten [X.] wiederholt, was dem Prozessbevollmächtigten des [X.] mögli-cherweise aufgrund seines emotionalen Verhaltens in der mündlichen Verhandlung entgangen ist. c) Soweit die [X.] sich dagegen wendet, dass der [X.] von einer einheitlichen in den [X.] und den [X.] ausgegangen ist, sieht sie im Ansatz [X.], dass es sich hierbei um eine Feststellung des Berufungsgerichts handelt. Diese Feststellung steht im Einklang mit den Ausführungen auf Seite 3 des Schriftsatzes des [X.] vom 17. August 2004, in dem er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihm die [X.] Bedingungen nicht bekannt seien, aber sich aus dem Prospekt ergebe, - 5 - dass sich der in den [X.] begebene Teil der Anleihe nach denselben Bedingungen gerichtet habe wie der in [X.] begebene Teil. Die [X.] hat in Widerspruch zu diesem eige-nen klägerischen Vorbringen den Prospekt und das Ausgabeangebot als Anlagebedingungen (gemeint wohl: Anleihebedingungen) bezeichnet und ohne nähere Begründung eine Unterschiedlichkeit der An-leihebedingungen in den Raum gestellt. Der [X.] hat auch insofern das [X.] geprüft und als nicht durchgreifend erachtet.
[X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.05.2003 - 5 O 683/02 - [X.], Entscheidung vom 24.09.2004 - 3 U 1049/03 -
Meta
21.12.2005
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. XI ZR 353/04 (REWIS RS 2005, 91)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 91
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