Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]Verkündet am: 25. Oktober 2005 Herrwerth, Justizangestellt[X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstell[X.] in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
EGBGB Art. 220 Abs. 1 BGB § 801 [X.]Art. 21, 22
a) Das Erlöschen einer im Jahr[X.]1925 begebenen, in den [X.]und den [X.]vertriebenen Golddollaranleih[X.]der Stadt [X.]ist nach [X.]Recht zu beurteilen.
b) Di[X.]dreißigjährig[X.]Vorlegungsfrist für di[X.]im Jahr 1945 fällig[X.]Anleih[X.]ist im Jahr[X.]1975 abgelaufen, ohn[X.]unterbrochen oder gehemmt worden zu sein.
c) Di[X.]heutig[X.]Landeshauptstadt [X.] wär[X.]auch nicht Schuldnerin dieser Anleihe, weil si[X.]rechtlich nicht identisch mit der im Jahr[X.]1925 bestehenden Stadt ist und di[X.][X.]nicht auf si[X.]übergegangen ist.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - [X.]- [X.]
LG Dresden - 2 - Der X[X.]Zivilsenat des [X.]hat auf di[X.]mündlich[X.][X.]vom 25. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, di[X.]Richterin [X.]und [X.]Ellenberger und Prof. Dr. [X.]
für Recht erkannt:
Di[X.]Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.]vom 24. September 2004 wird auf Kosten des [X.]zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt di[X.]beklagt[X.]Landeshauptstadt [X.]
aus [X.]1925 von der damaligen Stadt [X.] emittierten Teilschuldver-schreibung nebst Zinscoupons in Anspruch.
Der Kläger, ein [X.]Staatsbürger, ist Inhaber einer Teilschuldverschreibung über 1.000 US-Dollar nebst Zinscoupons in [X.]von jeweils 35 US-Dollar für di[X.][X.]von November 1934 bis [X.]1945. Dies[X.]ist Teil einer von der damaligen Stadt [X.] (im Fol-genden: Emittentin) im Jahr[X.]1925 begebenen, am 1. November 1945 fälligen Golddollaranleih[X.]über insgesamt 5 Millionen US-Dollar, von der 3,75 Millionen in [X.]und 1,25 Millionen in den [X.]- zu 1 2 - 3 - Nennwerten in Höh[X.]von 500 US-Dollar und 1.000 US-Dollar - vertrieben wurden. Di[X.]Emittentin hatt[X.]sich verpflichtet, den Nennwert in [X.]der [X.]oder den Gegenwert in Gold entsprechend dem am 1. November 1925 bestehenden Gewicht und Feingehalt zu zahlen. Von den erlösten Geldmitteln in Höh[X.]von umge-rechnet 18,4 Millionen [X.]wurden 9 Millionen [X.]für den Ausbau des dem [X.]zugehörigen städtischen Elektrizitäts-werks und 9,4 Millionen [X.]für den Ausbau der Straßenbahn verwendet.
Der Kläger meint, di[X.]Beklagt[X.]sei Schuldnerin seines Zahlungs-anspruchs, da si[X.]mit der Emittentin identisch oder zumindest deren Rechtsnachfolgerin sei. Sein Anspruch sei weder verjährt noch erlo-schen. § 801 Abs. 1 BGB sei nicht anwendbar, da di[X.]Anleih[X.]amerikani-schem Recht unterliege.
Di[X.]Vorinstanzen haben di[X.]Klag[X.]abgewiesen. Mit der vom [X.]zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein[X.]Ansprüch[X.]weiter.
Entscheidungsgründe:
Di[X.]Revision ist unbegründet.
3 4 5 - 4 - [X.]
Das Berufungsgericht (WM 2005, 1837) hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt:
Di[X.]Beklagt[X.]sei nicht passiv legitimiert. Si[X.]sei zwar tatsächlich, aber nicht rechtlich mit der Emittentin der Teilschuldverschreibung iden-tisch. Di[X.]früher[X.]Stadt [X.] als Rechtsperson sei in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Zug[X.]der Neuorganisation des Staatsaufbaus der DDR, in der es kein[X.]rechtsfähigen [X.]gegeben habe, untergegangen. Dementsprechend sei der [X.]beim Erlass des Kommunalverfassungs- und des Kommunalvermögensgesetzes im Jahr 1990 nicht von einer neben der Staatsmacht existierenden Rechtspersönlichkeit der nachgeordneten Staatsverwaltungseinheiten ausgegangen, sondern hab[X.]di[X.]Beklagt[X.]originär geschaffen. Di[X.]Rechtfertigung der Zuordnung von [X.]lieg[X.]in der tatsächlichen, nicht in der rechtlichen Identität der früheren und der neuen Gebietskörperschaften. Dementsprechend sei der Begriff der Rechtsnachfolg[X.]in Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertra-ges, wi[X.]sich auch aus der Begründung zu § 11 [X.]ergebe, nicht im rechtlichen Sinn[X.]zu verstehen. Di[X.]Beklagt[X.]sei daher nicht Ge-samtrechtsnachfolgerin der Emittentin der Schuldverschreibung.
Ein[X.]Eintrittspflicht der Beklagten lass[X.]sich ferner nicht damit be-gründen, dass si[X.]in Form von Anteilen an den durch Umwandlung der früheren volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetrieb[X.]entstandenen Kapitalgesellschaften Vermögen übernommen habe, auf dem di[X.]Rück-zahlungsverpflichtung aus der Anleih[X.]gelastet habe. Di[X.]bei der [X.]8 - 5 - on der Anleih[X.]als Eigenbetrieb[X.]der Emittentin geführten Wirtschafts-einheiten, in di[X.]di[X.]Mittel aus der Anleih[X.]investiert worden seien, [X.]bei ihrer rechtlichen Verselbständigung in [X.]lediglich ein[X.]Darlehensverpflichtung gegenüber der Emitten-tin, nicht aber deren Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Inhabern der Teilschuldverschreibung übernommen. Di[X.]Schuld aus der Anleih[X.]sei bei der Emittentin verblieben und nach deren Auflösung - sofern nicht erloschen - auf di[X.][X.]übergegangen. Im Übrigen fehl[X.]es am unmit-telbaren Zusammenhang zwischen den Vermögensgegenständen dieser Betrieb[X.]und der Anleiheschuld, da der [X.]keinen Vermögens-wert darstelle, der unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben gedient habe.
In jedem Fall sei der Rückzahlungsanspruch aus der [X.]nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Ablauf der 30-jährigen Vorlegungsfrist am 1. November 1975 und aus den zwischen 1934 bis 1945 fällig gewordenen Zinscoupons nach Ablauf einer Vorlegungsfrist von jeweils vier Jahren erloschen. Obwohl der Anspruch nach dem Rechtsverständnis in der [X.]und der [X.]nicht durchsetzbar gewesen sei, scheid[X.]ein[X.]analog[X.]Anwendung des lediglich für Verjährungsfris-ten geltenden Hemmungstatbestandes des § 202 Abs. 1 BGB a.F. aus. Der Beklagten sei auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf § 801 Abs. 1 BGB zu berufen, da si[X.]nicht verantwortlich dafür sei, dass di[X.]Urkund[X.]nicht innerhalb der [X.]vorgelegt werden konnte, und beim Fortbestand der Verpflichtung ihr[X.]öffentlichen Aufgaben nur unter schwierigsten Bedingungen erfüllen könne. Jedenfalls hab[X.]der mit der [X.]bezweckt[X.]Schutz des Ausstellers an einer verlässli-chen zeitlichen Einschränkung seiner Leistungspflicht ein[X.]alsbaldig[X.]9 - 6 - Vorlag[X.]nach der Wiedervereinigung, spätestens bis zum 31. Dezember 1993, erfordert.
Ob di[X.]Frage, welchen Einfluss der Zeitablauf bis zur Vorlag[X.]der Urkund[X.]auf das Bestehen der Forderung hat, nach dem Recht des Bun-desstaates [X.]anders zu beurteilen wäre, könn[X.]dahinstehen. Maßgebend sei [X.]Recht und dort di[X.]Regelung des § 801 BGB. Nach der damaligen Rechtsprechung und Literatur sei davon auszuge-hen, dass weder ein Staat noch ein[X.]Stadtgemeind[X.]di[X.]schuldrechtli-chen Beziehungen zu ihren Anleihegläubigern einem anderen Recht ha-b[X.]unterwerfen wollen, als dem des eigenen Landes. Zwar stell[X.]di[X.]Wahl der Zahlstell[X.][X.]neben der Abfassung der Urkund[X.]in eng-lischer Sprache, der Vereinbarung der ausländischen Währung und dem Zuschnitt der Anleihebedingungen auf den [X.]Kapitalmarkt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass di[X.]Emittentin sich stillschweigend dem [X.]Recht hab[X.]unterwerfen wollen. Dieser Will[X.]hab[X.]sich jedoch nach dem objektiv zu bestimmenden Anliegen der Emittentin nur auf di[X.]Bestimmungen der Anleih[X.]bezogen, di[X.]das Zahlungsge-schäft, nicht jedoch di[X.]Substanz der Forderung betrafen. Di[X.]sich [X.]ergebend[X.]Teilverweisung sei nach der damaligen Rechtsauffassung möglich und zulässig gewesen.
I[X.]
Dies[X.]Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. 10 11 - 7 - 1. Ohn[X.]Erfolg wendet sich di[X.]Revision gegen di[X.]Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Anspruch des [X.]aus § 793 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung des sich aus der Teilschuldverschreibung ergebenden Betrages gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB sowi[X.]der aus den vorgelegten Coupons folgenden Zinsen gemäß § 801 Abs. 2 BGB erloschen ist.
a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht das Erlöschen des Anspruchs aus der Teilschuldverschreibung durch Zeitablauf zutreffend nach [X.]Recht beurteilt.
aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf das streitig[X.]Rechtsverhältnis di[X.]erst 1986 in das [X.]Vorschriften der Art. 27 ff. EGBGB kein[X.]Anwendung finden (Art. 220 Abs. 1 EGBGB) und sich di[X.]Frag[X.]des anwendbaren Rechts nach den richter- und gewohnheitsrechtlich maßgeblichen Grundsätzen zum Zeit-punkt der Begebung der Anleih[X.]bestimmt (Spickhoff, in: Bamber-ger/Roth, EGBGB Vor Art. 27 Rdn. 2; MünchKommBGB/Martiny, 3. Aufl. EGBGB Vor Art. 27 Rdn. 29 ff.). Soweit ein[X.]ausdrücklich[X.]oder still-schweigend[X.]Rechtswahl der Parteien (dazu RGZ 103, 259, 261; 126, 196, 200 f.; 145, 121, 122 ff.) nicht vorliegt, kommt es darauf an, was di[X.]Vertragsparteien bei vernünftiger und billiger Berücksichtigung aller Um-ständ[X.]mutmaßlich über das anzuwendend[X.]Recht bestimmt hätten (RGZ 68, 203, 205 ff.; 126, 196, 206 f.; 161, 296, 298).
bb) [X.]hat das Berufungsgericht ein[X.]nach der dama-ligen Rechtsauffassung möglich[X.]und zulässig[X.](RGZ 118, 370, 371; 126, 196, 206) begrenzt[X.]Teilverweisung auf das [X.]Recht 12 13 14 15 - 8 - nur hinsichtlich des Zahlungsgeschäfts, nicht jedoch hinsichtlich der [X.]der Forderungen und der damit zusammenhängenden Erlöschens-tatbeständ[X.]angenommen.
(1) Di[X.]Rechtswahlvereinbarung unterliegt uneingeschränkter revi-sionsrechtlicher Überprüfung, da es um di[X.]Auslegung von [X.]geht, dies[X.]nur einheitlich erfolgen kann (RGZ 152, 166, 169) und di[X.]Revision gegen Urteil[X.]verschiedener Berufungsgericht[X.]eröffnet ist (Senat BGHZ 144, 245, 248; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WM 2005, 1768, 1769, zur [X.]in BGHZ vorgese-hen).
(2) Den Anleihebedingungen ist, anders als di[X.]Revision meint, kein[X.]vollständige, auch di[X.]Substanz der Forderung erfassend[X.]Unter-werfung unter das [X.]Recht zu entnehmen. [X.]hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass di[X.]für ein[X.]Anwendung des [X.]Rechts sprechenden Indizien wi[X.]di[X.]Wahl der Zahlstell[X.]New York, di[X.]Abfassung der Urkund[X.]in englischer Sprache, di[X.][X.]der US-[X.]Währung und der Zuschnitt der Anleihe-bedingungen auf den [X.]Kapitalmarkt lediglich das Zah-lungsgeschäft, nicht hingegen di[X.]schuldrechtlich[X.]Begründung und Exis-tenz der Forderung selbst betreffen. Insoweit heißt es in der [X.]vielmehr, dass all[X.]Handlungen, di[X.]zur Gültigkeit der [X.]notwendig sind, in Beachtung der Verfassung und der Gesetz[X.]des [X.]erfolgt sind.
Der Einwand der Revision, dass di[X.]gesamten Anleihebedingun-gen nur vor dem Hintergrund der Usancen verständlich sind, di[X.]in den 16 17 18 - 9 - zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts für den Bankenplatz [X.]gegolten und ausschließlich auf dem damaligen Recht des Staates [X.]oder dem damaligen [X.]hätten, rechtfertigt kein[X.]ander[X.]Beurteilung. Allein der Umstand, dass der Schuldner den Gläubigern in verschiedenen Punkten (Währung, Zahlstelle, Sprache, Vertragstechnik) entgegengekommen ist und sich ihren Wünschen und Gepflogenheiten angepasst hat, vermag zumindest bei öffentlich-rechtlichen Schuldnern kein[X.]allgemein[X.]Unterwerfungs-vermutung zu begründen. Denn nach dem damaligen Verständnis in Rechtsprechung und Literatur war grundsätzlich davon auszugehen, dass weder der Staat noch ein[X.]öffentlich-rechtlich[X.]Körperschaft den Inhalt der Schuld und di[X.]Gültigkeit der deswegen übernommenen Ver-pflichtung einem anderen als dem Recht des eigenen [X.]unterwer-fen wollt[X.](RGZ 126, 196, 207; Ständiger Internationaler Gerichtshof im Haag, Urteil vom 12. Juli 1929, [X.]in: Plesch, Di[X.]Goldklausel, 1936, S. 8, 11; im Ergebnis auch RGZ 118, 370, 371; [X.] [X.]1936, 615, 631; kritisch: Rabel [X.]1936, 492, 498). Es kann dahinstehen, ob etwas anderes gelten würde, wenn di[X.]Banken dem Schuldner di[X.]Anleihebedingungen bis in di[X.]kleinsten Einzelheiten diktiert hätten und di[X.]Anleih[X.]lediglich in einem Gläubigerland heraus-gegeben worden wär[X.](vgl. dazu Lochner, Darlehen und Anleih[X.]im in-ternationalen Privatrecht, 1954, S. 46 f.). Das ist für di[X.]einheitliche, in den [X.]und den [X.]platziert[X.]Anleih[X.]der Emittentin weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von dem Kläger vorgetragen worden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision herausgestellten Verpflichtung, während der gesamten Laufzeit der [X.]- 10 - leih[X.]einen Finanzvertreter in [X.]zu unterhalten. Dies[X.]Regelung sollt[X.]lediglich di[X.]reibungslos[X.]Abwicklung des dem [X.]Recht unterfallenden Zahlungsverkehrs durch den von der Emittentin damit beauftragten [X.]gewährleisten. Dass dieser di[X.]Recht[X.]und Pflichten aus der Anleih[X.]nach eigenem Ermessen wahrzu-nehmen hatte, ist entgegen der Ansicht der Revision den [X.]nicht zu entnehmen. In der Klausel 1 ist lediglich vorgesehen, dass di[X.]Auslosung der vorzeitig zurückzuzahlenden [X.]durch di[X.][X.]in handelsüblicher Art in deren eige-nem Ermessen durchgeführt werden soll.
b) Nach dem danach maßgeblichen [X.]Recht war di[X.]drei-ßigjährig[X.]Frist zur Einlösung für di[X.]Teilschuldverschreibung (§ 801 Abs. 1 Satz 1 BGB) am 1. November 1975 und di[X.]vierjährig[X.]Frist für di[X.]Vorlegung der Zinscoupons (§ 801 Abs. 2 BGB) spätestens mit Ab-lauf des 31. Dezember 1949 verstrichen.
aa) Der Ablauf der Vorlegungsfristen ist weder unterbrochen noch gehemmt worden. Dabei kann dahinstehen, ob di[X.]Rechtsverfolgung der Klageforderung in der DDR, di[X.]unstreitig nicht versucht worden ist ([X.]allgemein zur Unterlassung eines solchen Versuchs: Sayatz, [X.]und auf ausländisch[X.]Währungen lautenden [X.]Schuldverschreibungen nach 1945 S. 225 Fn. 134), unmöglich gewesen wär[X.](vgl. dazu: Staudinger/Peters, BGB Neubear-beitung 2004 § 206 Rdn. 8, 12; sieh[X.]auch OG, Neu[X.]Justiz 1952, 222, 224 und 552 f.) und ob di[X.]Unmöglichkeit als Hemmungsgrund nach §§ 202, 203 BGB a.F. angesehen werden könnte. Denn ein[X.]analog[X.]Anwendung der Hemmungsvorschriften auf di[X.]Ausschlussfrist des § 801 20 21 - 11 - Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet mangels planwidriger Gesetzeslück[X.]aus. Der Gesetzgeber hat das Erlöschen des verbrieften Anspruchs ausdrück-lich mit dem Ziel angeordnet, im Interess[X.]des Ausstellers di[X.][X.](Motiv[X.]Bd. II S. 704; Gehrlein, in: Bamberger/Roth, BGB § 801 Rdn. 2; MünchKommBGB/Hüffer, 4. Aufl. § 801 Rdn. 3).
bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass es der Beklagten nicht verwehrt ist, sich auf den Ablauf der Vorlegungsfrist zu berufen. Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) ist bei der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 801 BGB nur aus-nahmsweis[X.]in engen Grenzen Raum, wenn das Erlöschen des [X.]mit Treu und Glauben schlechthin nicht vereinbar ist und der Aussteller durch den Fortbestand des Anspruchs nicht unbillig belastet wird (RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 801 BGB Rdn. 8; Palandt/Sprau, [X.]Aufl. § 801 Rdn. 4; differenzierend nach dem Zweck der Ausschluss-frist: BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, NJW 1975, 793, 794). Ob dies[X.]Voraussetzungen angesichts des Umstandes, dass di[X.][X.]für di[X.]nicht erfolgt[X.]Vorlag[X.]der Urkund[X.]nicht verantwortlich ist und der Fortbestand sämtlicher noch offener Ansprüch[X.]aus der Anleihe, di[X.]mit insgesamt etwa 800 Millionen • zu beziffern sind, di[X.]Beklagt[X.]hin-sichtlich der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben unbillig belasten würde, gegeben sind, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung.
[X.]hat das Berufungsgericht nämlich ausgeführt, dass di[X.][X.]alsbald nach der [X.]am 3. Oktober 1990 vorzulegen war. Nach dem Wegfall der di[X.]Unzulässig-22 23 - 12 - keit der Rechtsausübung begründenden Umständ[X.]bestimmt sich di[X.]Frist für di[X.]Geltendmachung des Anspruchs nach den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs und den Umständen des einzelnen Fal-les, wobei di[X.]dem Gläubiger [X.]im Hinblick auf den Zweck der Vorlegungsfrist knapp zu bemessen ist (vgl. BGH, Urteil[X.]vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57, NJW 1959, 96, vom 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, WM 1975, 793, 794, vom 14. Februar 1978 - VI ZR 78/77, WM 1978, 415, 416 und vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90, WM 1991, 738, 739). Di[X.]erst mehr als elf Jahr[X.]nach der Wiedervereini-gung erfolgt[X.]Geltendmachung des klägerischen Anspruchs vermag den Einwand unzulässiger Rechtsausübung jedenfalls nicht mehr zu rechtfer-tigen.
2. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das [X.]den Anspruch des [X.]auch wegen der fehlenden [X.]der Beklagten verneint hat.
a) Entgegen der Auffassung der Revision haben di[X.]Vorinstanzen zutreffend dargelegt, dass di[X.]beklagt[X.]Landeshauptstadt [X.] nicht mit der Emittentin identisch ist.
aa) Di[X.]früheren Gemeinden der [X.]existierten spätestens seit dem Gesetz über di[X.]örtlichen Organ[X.]der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. I S. 65) nicht mehr als rechtlich selbständig[X.]Gebietskörper-schaften, di[X.]als eigen[X.]Rechtssubjekt[X.]am Rechtsverkehr teilnehmen konnten ([X.][X.]2003, 585, 586). Di[X.]ehemals kommunalen Aufgaben wurden gemäß § 4 dieses Gesetzes durch di[X.]jeweiligen Rät[X.]der Gemeinden als vollziehend[X.]und verfügend[X.]Organ[X.]der örtlichen 24 25 26 - 13 - Volksvertretung wahrgenommen. Dies[X.]Rät[X.]waren kein[X.]Organ[X.]der Gemeinden, sondern örtlich[X.]Organ[X.]der zentralen Staatsgewalt. Di[X.][X.]war ein Einheitsstaat, dessen Aufbau keinen Platz für selbständig[X.]Träger öffentlicher Verwaltung ließ. Das System der [X.]durch entsprechend[X.]Gebietskör-perschaften war aufgelöst und der [X.]der [X.]völlig fremd (BGHZ 127, 285, 288 f.; [X.]1993, 376; Autorenkol-lektiv, Staatsrecht der [X.]2. Aufl. S. 258 f. und 268; Mampel, Di[X.]so-zialistisch[X.]Verfassung der [X.]2. Aufl. Präambel Rdn. 47, Art. 2 Rdn. 7, Art. 41 Rdn. 2, Art. 43 Rdn. 10 und Art. 81 Rdn. 3, 7; Rogge-mann, Di[X.]DDR-Verfassungen 4. Aufl. [X.]f.).
bb) Di[X.]Beklagt[X.]ist nach dem Zusammenbruch des [X.]Staatsregimes der [X.]durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes über di[X.]Selbst-verwaltung der Gemeinden und Landkreis[X.]in der [X.](Kommunalver-fassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) als Gebietskörperschaft origi-när neu errichtet worden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, [X.]2004, 492, 493). Gleichzeitig wurd[X.]durch di[X.]Aufhebung der Art. 41, 43 sowi[X.]81 bis 85 der DDR-Verfassung sowi[X.]des Gesetzes über di[X.]örtlichen Volksvertretungen der [X.]vom 4. Juli 1985 (GBl. I S. 213) das gesamt[X.]System der örtlichen Staatsorgan[X.]beseitigt und di[X.]Kommu-nalverfassung auf ein[X.]völlig neu[X.]Grundlag[X.]gestellt (BGHZ 127, 285, 289; 127, 297, 301; BGH, Urteil[X.]vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94, WM 1995, 1724, 1725).
cc) In Anbetracht der grundlegenden [X.]dem früheren System der Rät[X.]als unselbständig[X.]Teil[X.]der zen-tralen Staatsgewalt und den mit dem kommunalen Selbstverwaltungs-27 28 - 14 - recht ausgestatteten neuen Gebietskörperschaften kann von einer recht-lichen Identität der Beklagten mit der Emittentin der streitigen [X.]kein[X.]Red[X.]sein (BGHZ 127, 285, 289; 132, 245, 249 f.). Das belegen auch di[X.]Regelungen des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städt[X.]und Landkreis[X.](Kommunalvermögensgesetz - KVG) vom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 660), durch das di[X.]kommunalen [X.]nach dem Zusammenbruch des [X.]Systems in der [X.]mit eigenem Vermögen ausgestattet worden sind (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, [X.]2004, 492, 493).
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass di[X.]Beklagt[X.]nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Emittentin geworden ist.
aa) Gegen ein[X.]Gesamtrechtsnachfolg[X.]spricht entscheidend di[X.]Existenz des Kommunalvermögensgesetzes, das weitgehend nicht erfor-derlich gewesen wäre, wenn sich der Kommunalverfassung ein[X.]Gesamt-rechtsnachfolg[X.]entnehmen ließ[X.](BGHZ 127, 285, 290). Zudem wird in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren ausdrücklich ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstruktur in den Neuen Bundesländern di[X.]öffentlichen Körperschaften neu ge-gründet und nicht als Rechtsnachfolger im wörtlich-technischen Sinn[X.]des Wortes eingerichtet worden seien (BT-Drucks. 12/6228 S. 110; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, [X.]2004, 492, 493).
bb) Ein[X.]Gesamtrechtsnachfolg[X.]lässt sich entgegen der [X.]der Revision auch nicht aus Art. 21 Abs. 3 des [X.]entnehmen. Der dort normiert[X.]Restitutionsanspruch korrigiert di[X.]nach 29 30 31 - 15 - Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 des [X.]gesetzlich vorgenommen[X.]Zuordnung des Verwaltungs- und Finanzvermögens, um unrechtmäßig[X.]Vermögensveränderungen zwischen [X.]Körperschaften nach dem 8. Mai 1945 rückgängig zu machen (Denkschrift zum Einigungsvertrag BT-Drucks. 11/7760 S. 355, 365; Schmidt/Leitschuh, in: [X.]Stand Juni 2005 B 20 Einigungsvertrag Art. 21 Rdn. 29; Schmitt-Habersack, in: Kimme, Offen[X.]Vermögensfragen Stand November 2004 Einigungsvertrag Art. 21 Rdn. 23). Di[X.]Restitution gemäß Art. 21 Abs. 3 des [X.]sieht dabei allenfalls ein[X.]gegenständlich beschränkt[X.]Rechtsnachfolge, nicht aber ein[X.]Gesamt-rechtsnachfolg[X.]vor (Bundesministerium der Justiz, in: [X.]Nr. 65 S. 17 ff.; [X.][X.]2003, 585, 587).
c) Auch ein[X.]Einzelrechtsnachfolg[X.]der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten hat nicht stattgefunden. Art. 21 und 22 Einigungsvertrag, di[X.]den Übergang von Verwaltungs- und Fi-nanzvermögen der [X.]regeln, bilden kein[X.]Grundlag[X.]für di[X.]Ein-standspflicht gegenüber dem Kläger, weil di[X.]Beklagt[X.]nicht Inhaberin von Vermögenswerten geworden ist, di[X.]mit einer Verbindlichkeit in Form des vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs aus der Teilschuldverschreibung belastet sind.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision gehören das städtisch[X.]Elektrizitätswerk und di[X.]Straßenbahn, zu deren Ausbau der [X.]eingesetzt wurde, nicht zum Vermögen der Beklagten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind aus den ehemaligen volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben privatrechtlich[X.]Kapitalgesellschaften hervorgegangen. Lediglich di[X.]von 32 33 - 16 - der Beklagten an diesen Gesellschaften gehaltenen Anteil[X.]sind ihrem Finanzvermögen zuzurechnen. Da sich der Rückzahlungsanspruch des [X.]aus der Teilschuldverschreibung nur gegen denjenigen richten kann, dem der damit verbunden[X.]Vermögenswert zugewiesen ist (BGHZ 145, 145, 148), scheidet ein[X.]Rückzahlungsverpflichtung der [X.]aus der Anleih[X.]aus.
bb) Ein[X.]Haftung der Beklagten wär[X.]auch dann nicht gegeben, wenn auf ihren Vermögensstatus vor der von ihr durchgeführten Privati-sierung abgestellt würde. Auch zu diesem Zeitpunkt lastet[X.]auf den ehemaligen volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben kein[X.]Verbindlichkeit aus den 1925 emittierten Teilschuldverschreibungen nebst Zinscoupons.
(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]gehören zum Vermögen i.S. des Art. 21 Einigungsvertrag nur di[X.]Passiva, di[X.]mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zu-sammenhang stehen (BGHZ 128, 393, 399; 145, 145, 148; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, [X.]2004, 492, 493). Das ist nur der Fall, wenn di[X.]Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultierte, der sich auf den Erwerb, di[X.]Erstellung oder di[X.]Nutzung eines konkreten, einer be-stimmten [X.]dienenden Vermögensgegenstandes [X.](vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96, WM 1997, 792, 793).
(2) Ein[X.]solch[X.]eng[X.]unmittelbar[X.]Verknüpfung zwischen der Rückzahlungsverpflichtung aus den Teilschuldverschreibungen und mit dem [X.]finanzierten Vermögenswerten war hier ni[X.]gegeben. 34 35 36 - 17 - Der [X.]wurd[X.]dem allgemeinen Finanzvermögen der Emittentin zugeführt und stand ihr zur freien Verfügung. Ob etwas anderes gelten würde, wenn di[X.]Emittentin sich gegenüber den Erwerbern der [X.]zu einer bestimmten Verwendung des [X.]eines konkreten Vermögenswertes verpflichtet hätte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn dem Text der Teilschuldver-schreibung sowi[X.]den dazugehörigen Anleihebedingungen lässt sich ein[X.]solch[X.]Zweckbindung nicht entnehmen.
Im Übrigen wär[X.]der nach Auffassung der Revision gegeben[X.]Zu-sammenhang zwischen der Rückzahlungspflicht aus der Teilschuldver-schreibung und dem mit dem [X.]erfolgten Ausbau des Elektri-zitätswerks und der Straßenbahn durch di[X.]Gründung der [X.]Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerk[X.]
AG und der [X.]Straßenbahn AG zum 1. Januar 1930 aufgehoben worden. Damit gingen nämlich di[X.]mit Hilf[X.]des [X.]geschaffenen Vermögenswert[X.]auf di[X.]beiden neu gegründeten juristischen Personen des Privatrechts über, während di[X.]Rückzahlungsverpflichtung aus der Anleih[X.]bei der Emittentin verblieb. Der streitgegenständlich[X.][X.]stellt[X.][X.]kein[X.]Verbindlichkeit der im Jahr 1930 gegründeten [X.]dar. Deren weiteres rechtliches Schicksal ist deshalb für di[X.]Entscheidung der Klag[X.]bedeutungslos.
c) Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein[X.]Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, weil dies[X.]Rechtsfigur ein[X.]Hilfskonstruktion mit subsidiärem Charakter dar-stellt, di[X.]dazu dienen soll dringend[X.]Ansprüch[X.]durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht bis zum 37 38 - 18 - Erlass eines Gesetzes aufgeschoben werden kann, ohn[X.]dass der Be-rechtigt[X.]oder di[X.]Rechtsordnung Schaden erleiden (BGHZ 8, 169, 177 ff.; 16, 184, 188; 128, 140, 147; BGH, Urteil vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94, WM 1995, 1724, 1726). Davon kann bei einem [X.]aus einer Schuldverschreibung aus dem Jahr[X.]1925 schon wegen seines zivilrechtlichen Charakters kein[X.]Red[X.]sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94, WM 1996, 267, 269). Außerdem enthält der Einigungsvertrag ein[X.]abschließend[X.]Regelung, welch[X.]Ver-pflichtungen der ehemaligen [X.]übernommen werden sollten (BGHZ 128, 140, 148).
d) Ohn[X.]Erfolg macht di[X.]Revision geltend, di[X.]Auffassung des Be-rufungsgerichts führ[X.]zu einer systemwidrigen Besserstellung der Inha-ber von [X.]in Grundstück[X.]und grundstücksgleich[X.]Recht[X.]gegenüber den Inhabern von Forderungen. Beid[X.]Sachverhalt[X.]sind nicht miteinander vergleichbar. Während der früher[X.]Eigentümer eines Grundstücks zu Zeiten der [X.]durch Enteignung aus seiner [X.]verdrängt wurde, hat sich di[X.]rechtlich[X.]Zuordnung der aus der Teilschuldverschreibung folgenden Ansprüch[X.]nicht geändert. Der Kläger ist weiterhin Gläubiger der Teilschuldverschreibung und In-haber der daraus resultierenden Recht[X.]geblieben. Im Gegensatz zu dem enteigneten Grundstückseigentümer stand ihm auch zu Zeiten der [X.]di[X.]rechtlich[X.]Befugnis zu, über di[X.]Teilschuldverschreibung zu ver-fügen.
e) Auch mit den von der Revision angeführten völkerrechtlichen Erwägungen lässt sich ein[X.]Passivlegitimation der Beklagten nicht be-gründen. 39 40 - 19 -
aa) Das [X.]über deutsch[X.]Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 ([X.]II 333), das di[X.]vor dem 8. Mai 1945 be-gründeten Auslandsverbindlichkeiten unter anderem auch der Gebiets-körperschaften der [X.]vor der Wiedervereini-gung regelte, ist, wi[X.]auch di[X.]Revision nicht verkennt, auf [X.]der Gebietskörperschaften aus den Neuen Bundesländern nicht unmittelbar anwendbar. Ein[X.]entsprechend[X.]Anwendung des völkerrecht-lichen Vertrages auf solch[X.]Schulden überschreitet di[X.]Befugniss[X.]der Rechtsprechung. Außerdem könnt[X.]si[X.]di[X.]Passivlegitimation der nach 1990 entstandenen Beklagten nicht begründen. Nach Art. 6 b i.V. mit An-lag[X.]I B 7 des Abkommens waren di[X.]sich nach den dortigen Rückzah-lungsmodalitäten ergebenden Beträg[X.]für von Gebietskörperschaften ausgegebenen [X.]von der [X.]zu transferieren.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision vermag auch das von ihr unter Berufung auf Art. 25 GG angeführt[X.]völkerrechtlich[X.]Verbot [X.]entschädigungslosen Enteignung von Ausländern ein[X.]Haftung der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob der durch das sozialistisch[X.]Regim[X.]der [X.]durchgeführt[X.]Systemwandel, der zum Wegfall der Emittentin als Rechtspersönlichkeit und damit als Schuldnerin führte, als ein[X.]völkerrechtlich unzulässig[X.]Enteignung der ausländischen Anleihegläubiger angesehen werden könnte. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht aufzeigt, aus welchem Grund di[X.]erst nach der [X.]neu geschaffen[X.]Beklagt[X.]für einen völkerrechtlichen Verstoß der früheren [X.]haften sollte. 41 42 - 20 - II[X.]
Nach alledem war di[X.]Revision als unbegründet zurückzuweisen.
[X.] Joeres [X.]
Ellenberger
[X.]
Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2003 - 5 O 683/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2004 - 3 U 1049/03 - 43
Meta
25.10.2005
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. XI ZR 353/04 (REWIS RS 2005, 1175)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1175
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 160/12 (Bundesgerichtshof)
Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Abtretung
6 U 161/18 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
V ZR 49/08 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 160/12 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 363/04 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.