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PDF anzeigen[X.] StR 573/01vom13. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2001 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Die zu §§ 241, 338 Nr. 8 StPO erhobene [X.] ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Bei einer Formalrüge muß [X.] ersichtlich sein, gegen welche Handlungen oder Unterlas-sungen des Gerichts konkret der Vorwurf der [X.] erhoben wird und inwiefern gegen das [X.] verstoßen worden ist (vgl. [X.]/[X.] 45. Aufl. § 344 Rdn. 24). Die bloße Wiedergabe umfang-reicher Fragenkataloge und hierzu ergangener Gerichtsbe-schlüsse, wonach eine Vielzahl von - zudem lediglich ziffern-mäßig bezeichneten - Fragen nicht zugelassen worden ist,verbunden mit der nicht näher substantiierten Behauptung, beiZulassung der Fragen hätten sich die Antworten zugunstendes Angeklagten auf die Beweiswürdigung ausgewirkt, genügtdaher [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklrin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.[X.] Maatz [X.]
Meta
13.02.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. 4 StR 573/01 (REWIS RS 2002, 4586)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4586
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