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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:050718U[X.]126.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
IX [X.]/17
Verkündet am:
5. Juli 2018
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 134 Abs. 1, § 129 Abs. 1
Es ist bei der Schenkungsanfechtung nach objektiven Maßstäben aus der Sicht des Empfängers zu beurteilen, ob er eine Leistung des Schuldners erhalten hat.
[X.], Urteil vom 5. Juli 2018 -
IX [X.]/17 -
KG [X.]
LG [X.]
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2018 durch [X.] als Vorsitzenden, den
Richter Prof.
Dr. Gehrlein, die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer und Meyberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten werden
das Teil-
und Schlussurteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 25. März 2015 und das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11. April 2017 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der E.
GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 18.
Dezember 2012 eröffneten [X.].
Der Beklagte (früherer Beklagter zu 2) war mit 75,1
vom Hundert
und
der frühere Beklagte zu
1 mit 24,9
vom Hundert
am Stammkapital
der Schuldnerin beteiligt, die sich mit der Organisation und Vermittlung von Schülerabiturbällen 1
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befasste. Beide Gesellschafter verkauften ihre Geschäftsanteile durch [X.] vom 3.
Mai 2011 für insgesamt 400.000
, wovon 360.000
gezahlt werden sollten,
an [X.]
. Im Rahmen des Vertragsschlus-ses
wurde der frühere Beklagte zu
1 von seinem Amt als Geschäftsführer der Schuldnerin a[X.]erufen und S.
zum neuen Geschäftsführer be-stellt.
Noch am 3.
Mai 2011 wies [X.]
den Geschäftsführer S.
an, vom Geschäftskonto der Schuldnerin 360.000
r-kundenden Notars zu überweisen. Dieser leitete
nach Eingang der Zahlung entsprechend den [X.] am 6.
Mai 2011 270.000
Beklagten und 90.000
1 weiter. Eine von [X.]
dem Geschäftsführer S.
zum Zwecke der Deckung der Überwei-sung ausgehändigte "Money Pay Order" der W.
Bank über 996.810
US-Dollar erwies sich als wertlos.
Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 270.000
-
ein
gegen den früheren Beklagten zu
1 auf Zahlung von 90.000
s
Ver-säumnisurteil ist rechtskräftig geworden
-
stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
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4
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt:
Zutreffend sei
das Erstgericht von einem Zahlungsanspruch des Klägers nach §
134 Abs. 1, §
143 Abs.
1 und
2, §
129 Abs. 1 [X.] ausgegangen. Der Beklagte
sei richtiger Anfechtungsgegner. Im Ergebnis habe
der Beklagte
270.000
Kaufpreises erhalten. Welche Leistungsvorgänge im bereicherungsrechtlichen Sinne dem Zahlungsvorgang zugrunde lägen, sei für den Anfechtungsanspruch nach §
134 [X.] nicht erheblich. Jedenfalls ermögliche die Tilgung der fremden Schuld eines [X.] in der Insolvenz des [X.] im Grundsatz eine Anfechtung gegen den Leistungsempfänger.
Der Beklagte selbst habe den Umstand einer Überweisung vom Konto der Schuldnerin bei Erhalt der Folgeüberweisung des zwischengeschalteten Notars nicht erkannt. Eine Kenntnis des Notars könne ihm möglicherweise nur entsprechend §
166 BGB zugerechnet werden. Rechtlich entscheidend falle indessen ins Gewicht, dass dem Zahlungsempfänger bei der Anfechtung im [X.] das Insolvenzrisiko des [X.] zugemutet werden könne.
Die Leistung sei unentgeltlich erfolgt. Im hier gegebenen [X.] komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst ei-nen Ausgleich für seine Leistung erhalten habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen habe. Die Gegenleistung liege in aller Regel darin, dass der Zuwendungsempfänger eine werthaltige Forderung verliere. Hingegen sei die Tilgung einer fremden 6
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Schuld unentgeltlich, wenn die Forderung des Zahlungsempfängers wertlos sei. Eine Werthaltigkeit der Kaufpreisforderung des Beklagten gegen [X.]
könne nicht festgestellt werden. Ein Vermögensstatus des [X.]
oder Feststellungen zu einer ausdrücklichen Zahlungsunfähigkeit lägen zwar nicht vor. Die ange-führten Indizien für die faktische Unmöglichkeit des Beklagten, den Kaufpreis von [X.]
zu erlangen, seien aber überzeugend und auch im zweiten [X.] nicht widerlegt. Auch wegen der einschlägigen Vorstrafen verhalte es sich so, dass [X.]
den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln habe zahlen wollen. Er habe vielmehr eine Money Order der W.
Bank eingesetzt, die von keiner Bank eingelöst worden sei und einem Fälschungsverdacht unterliege. Überdies habe [X.]
in dem anschließenden Strafprozess angegeben, von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin abhängig zu sein.
Die Unentgeltlichkeit sei nicht dadurch beseitigt worden, dass [X.]
mit der Schuldnerin einen Darlehensvertrag geschlossen habe. Dem schriftlichen Darlehensvertrag könne ein Vertrag zugunsten des Beklagten und des früheren Beklagten zu 1
nicht entnommen werden.
II.
Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt
rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Die zugunsten der Beklagten geleisteten Überweisungen haben als
Rechtshandlungen der Schuldnerin infolge des [X.] eine ob-jektive Gläubigerbenachteiligung (§
129 Abs.
1 [X.] ) bewirkt ([X.], Urteil vom 7.
Mai 2015
IX
ZR 95/14, [X.], 1202 Rn. 8 mwN; vom 17.
Dezember 10
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2015
IX
ZR 61/14, [X.], 172 Rn. 13; vom 15.
September 2016
IX
ZR 250/15, [X.], 2312 Rn. 11; vom 7.
September 2017
IX
ZR 224/16, [X.], 1910 Rn. 11). Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Zahlungen [X.] an den Notar als uneigennützigen Treuhänder flossen, der die Mittel auf-tragsgemäß an den Beklagten als Leistungsempfänger ausgekehrt hat (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Dezember 2009
IX
ZR 16/09, [X.], 531 Rn.
11; vom 9.
November 2017
IX
ZR 319/16, [X.], 343 Rn. 8).
2. Jedoch fehlt es an einer Leistung (§
134 Abs. 1 [X.]) der Schuldnerin an den Beklagten,
weil dieser die
Zahlung nicht der Schuldnerin, sondern sei-nem
Vertragspartner
[X.]
zuordnete.
a) Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen [X.] bewirkt und damit zugleich das den [X.] haftende Vermögen vermindert hat, so richtet sich die Anfechtung gegen den [X.] als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte ([X.], Urteil vom 16.
September 1999 -
IX
ZR 204/98, [X.]Z 142, 284, 287). Diese Zuordnungskriterien entsprechen denen des Leistungsbegriffs im bereiche-rungsrechtlichen Sinne ([X.], aaO). Diese Rechtsprechung gilt zwar vornehm-lich in Fällen der Deckungsanfechtung ([X.], aaO; Urteil vom 19.
Januar 2012
IX
ZR 2/11, [X.]Z 192, 221 Rn.
18). Eine mittelbare Zuwendung kommt [X.] ebenso
im Anwendungsbereich des §
134 [X.] in Betracht ([X.], Urteil vom 11.
November 1954
IV
ZR 64/54, [X.], 407, 409; [X.], 199, 202 f; [X.], [X.] 1963, 50, 52; HmbKomm-[X.]/[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
134 Rn.
6; FK-[X.]/[X.], 9.
Aufl., §
134 Rn. 24). Darum
hat
im Falle der Einschaltung eines uneigennützigen Treuhänders die Schenkungsanfech-tung grundsätzlich nicht diesem gegenüber, sondern gegenüber dem Empfän-13
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7
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ger der Leistung stattzufinden. Bei einer mittelbaren unentgeltlichen Zuwendung muss der Empfänger jedoch erkennen, von wem die Leistung herrührt. Darum muss er wissen, dass es sich um eine freigiebige Leistung des Schuldners han-delt ([X.], Urteil vom 9.
Oktober 2008
IX
ZR 59/07, [X.], 2178 Rn.
21). Dies beurteilt sich
nach objektiven Kriterien aus der
Sicht des Empfängers
(MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
134 Rn.
14; [X.]/Kirchhof, 2012, § 4 Rn. 14; [X.], Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht, 2010, S. 466; vgl. [X.] in Kübler/Prütting/[X.], [X.], 2016, §
134 Rn.
24; [X.]/Ede/
Hirte, [X.], 14. Aufl., §
134 Rn. 61).
b) Aus der Warte des
Beklagten war bei objektiver Bewertung in der [X.] Zahlung über 270.000
eine Leistung seines Vertragspartners [X.]
, aber nicht der Schuldnerin zu erkennen
(vgl. [X.], Urteil vom 17.
De-zember 2009
IX
ZR 16/09, [X.], 531 Rn.
12; vom 19. Januar 2012, aaO).
Ausweislich des Vertrages über die Veräußerung des Geschäftsanteils war [X.]
als Erwerber
verpflichtet, den Kaufpreis an den Notar zu entrichten, der die empfangenen Mittel an den Beklagten auszukehren hatte. Da ein [X.] gegen die Schuldnerin nicht bestand, konnte der Beklagte, zu-mal keine Anhaltspunkte für ein uneigennütziges Dazwischentreten eines [X.] bestanden,
bei objektiver Betrachtung allein davon ausgehen, dass der Notar eine von [X.]
erhaltene Zahlung an ihn weitergeleitet
hatte
(vgl. [X.], Urteil vom 19.
September 2013
IX
ZR 4/13, [X.], 2074 Rn. 23; vom 24.
Oktober 2013
IX
ZR 104/13, [X.], 2231 Rn. 18; vom 12.
April 2018
IX
ZR
88/17, [X.] 2018, 1203 Rn. 12). Nach dem Verständnis des Beklagten war der Notar als [X.] seines Vertragspartners [X.]
und nicht der Schuldnerin tätig geworden. Danach
war
aus der Warte des Beklagten eine an ihn bewirkte mittelbare Zuwendung des [X.]
und nicht der Schuldnerin
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erfolgt. Es bestanden für den Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin ihm
eine unentgeltliche Leistung zuwenden wollte ([X.], Beschluss vom 9.
Juli 2015 -
IX ZR 207/13, [X.],
1531 Rn. 2).
c) Eine etwaige Kenntnis des beurkundenden Notars, wonach die [X.] nicht durch [X.]
, sondern durch die Schuldnerin erfolgt war, ist dem Beklagten nicht zuzurechnen. Denn der Notar war
was der Senat selbst fest-stellen kann
nicht bevollmächtigter Vertreter (§
167 Abs. 1,
§
166 Abs. 1 BGB) des Beklagten.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] haben [X.]en auf ein [X.] in der Regel -
wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben
keine Erfüllungswirkung ([X.], Urteil
vom 25.
März
1983
V
ZR 168/81,
[X.]Z 87, 156, 163; vom 17.
Februar 1994
IX
ZR 158/93, NJW 1994, 1403, 1404; vom 20.
November 1997
IX
ZR 152/96, [X.], 746, 747; vom 7.
Dezember 2006
IX
ZR 161/04, NJW-RR 2007,
845 Rn. 12). Ein Notar, der als Treuhänder Geld zur Aufbewahrung oder Ablieferung über-nimmt, wird nicht als Vertreter einer Partei, sondern als unparteiischer Betreuer für sämtliche Beteiligten tätig (§
14 Abs.
1 Satz
2 BNotO; [X.], Urteil vom 17.
Februar 1994
IX
ZR 158/93, NJW 1994, 1403, 1404).
[X.]) Ausweislich des notariellen Vertrages hatte der Beklagte den beur-kundenden Notar nicht bevollmächtigt, für ihn den Kaufpreis in Empfang zu nehmen. Eine sonstige Vollmachterteilung an den Notar durch den
Beklagten
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wird von dem Kläger nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage kann die Klage infolge Entscheidungsreife abgewiesen werden.
[X.]
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 25.03.2015 -
8 [X.]/13 -
KG [X.], Entscheidung vom 11.04.2017 -
14 [X.] -
Meta
05.07.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. IX ZR 126/17 (REWIS RS 2018, 6523)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6523
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 126/17 (Bundesgerichtshof)
Schenkungsanfechtung: Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer freigiebigen Leistung des Schuldners
IX ZR 224/16 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 42/14 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 22/12 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 74/11 (Bundesgerichtshof)