Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.09.2010, Az. I ZR 26/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3532

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Zulassung von aus einem anderen Mitgliedstaat der EU reimportierten Gasheizkesseln  - Gas-Heizkessel


Leitsatz

Gas-Heizkessel

Gas-Heizkesseln, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland (re)importiert werden, fehlt nicht schon deshalb die erforderliche Zulassung, weil sie nicht vom Hersteller mit deutschsprachigen Typenschildern und deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen worden sind .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 10. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Heiztechnikunternehmen, in dem sie unter anderem [X.] herstellt und vertreibt. Ihre Kessel mit den Produktbezeichnungen [X.] sind ausschließlich für den Vertrieb in [X.] bestimmt und werden daher weder mit [X.] Typenschildern noch mit [X.] Bedienungs- und Aufstellanleitungen ausgestattet.

2

Der [X.] vertrieb über sein Ende 2006 eingestelltes Unternehmen von der Klägerin in [X.] hergestellte und in verschiedene Mitgliedstaaten der [X.] exportierte [X.], die er nach [X.] reimportierte. In seinem Internetauftritt wies er ausdrücklich darauf hin, dass die von ihm angebotenen Geräte reimportiert seien und deshalb preislich unter den in [X.] vertriebenen Geräten lägen; sie erfüllten aber "die Voraussetzungen der [X.], Ausgabe 1996 sowie 90/396/[X.]" und seien "selbstverständlich mit dem [X.] ausgestattet".

3

Die Klägerin hat geltend gemacht, der [X.] handele damit unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung wettbewerbswidrig, weil er nicht darauf hinweise, dass die von ihm reimportierten Geräte für den [X.] Markt nicht zugelassen seien und den einschlägigen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 90/396/[X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen nicht genügten; denn sie seien nicht für die in [X.] üblichen Gaskategorien und Eingangsdrücke geeignet und dürften in [X.] wegen überhöhter Abgasemissionen nicht betrieben werden. Sie hat den [X.]n deshalb auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie die Feststellung begehrt, dass der [X.] ihr den aus entsprechenden Vertriebshandlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat.

4

Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat die mit ihrer Klage im ersten Rechtszug erfolgreiche Klägerin im Hinblick auf vom Berufungsgericht geäußerte Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der bislang gestellten [X.] zuletzt beantragt,

es dem [X.]n unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im Rahmen einer Wettbewerbshandlung auf dem [X.] Markt [X.] der [X.], insbesondere des Typs [X.], und/oder J., insbesondere des Typs E., [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] anzubieten und/oder zu bewerben, die von der Klägerin

1. nicht mit [X.] Typenschildern oder

2. [nicht mit] [X.] Bedienungs- und Aufstellanleitungen

versehen wurden, soweit er dabei nicht auf die fehlende Zulassung solcher Geräte für [X.] hinweist

und hinsichtlich ihrer hierauf rückbezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung die Zurückweisung der Berufung des [X.]n begehrt.

5

Das Berufungsgericht hat die Klage mit diesen Anträgen abgewiesen ([X.], Urteil vom 10. Januar 2008 - 6 U 167/06, juris).

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der [X.] beantragt, verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszug erfolglosen Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit sie in der Revisionsinstanz zu überprüfen ist, wie folgt begründet:

8

Der Unterlassungsantrag zu 1 sei unbegründet, weil die nationalen Vorschriften jedenfalls bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nicht bestimmten, dass am Gerät ein deutschsprachiges [X.] vom Hersteller angebracht worden sein müsse. Nach § 4 Abs. 1 der Siebten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ([X.]sverordnung - 7. [X.]), der inhaltlich dem Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/[X.] entspreche, seien neben der [X.] die Aufschriften nach [X.] der Richtlinie sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder einer an ihm befestigten [X.] anzubringen. Gemäß [X.] Nr. 2 der Richtlinie 90/396/[X.] müssten das Gerät oder das [X.] die [X.] zusammen mit dem Namen und dem Kennzeichen des Herstellers, der Handelsbezeichnung des Geräts, gegebenenfalls der Art der Stromversorgung, der Gerätekategorie sowie der Jahreszahl der [X.] tragen. Diese Regelung ergebe schon nicht, dass die genannten Angaben überhaupt in einer bestimmten Sprache erfolgen müssten. Erst recht besage sie nicht, dass allein der Hersteller sie anbringen dürfe.

9

Ebenso wenig sei den nationalen Vorschriften bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung die im Unterlassungsantrag zu 2 vorausgesetzte Zulassungsanforderung zu entnehmen. Nach § 5 7. [X.] in Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2 der Richtlinie 90/396/[X.] müssten dem Gerät beim Inverkehrbringen allerdings die Anleitung für den Installateur und die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer in [X.] beigefügt sein. Keine Vorschrift besage aber, dass bereits der Hersteller diese Unterlagen in der [X.]sprache beigefügt haben müsse. Aus Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/[X.], wonach vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Richtlinie solche seien, die nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut seien und regelmäßig gewartet würden, folge allenfalls, dass die dem Gerät beizufügenden Anweisungen auf den Hersteller zurückgehen müssten. Das schließe es jedenfalls bei der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht aus, dass die vom Hersteller beigefügten Anweisungen in der Sprache des [X.], in das das Gerät erstmals geliefert werden sollte, zum Zweck der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat vom Importeur in die Sprache des [X.] übersetzt würden. Ein anderes Verständnis erschwerte den innereuropäischen Handel mit [X.]n jedenfalls zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Amtssprachen in einer mit der Zielsetzung der Richtlinie unvereinbaren Weise.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist unbegründet.

1. Die Richtlinie 90/396/[X.] ist mittlerweile gemäß Art. 14 Abs. 1 der nach ihrem Art. 15 am 5. Januar 2010 in [X.] getretenen Richtlinie 2009/142/[X.] über [X.]en aufgehoben worden. Auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat diese Rechtsänderung, soweit Unterlassungsansprüche in Rede stehen, allerdings schon deshalb keinen Einfluss, weil die [X.] bereits nach der Richtlinie 90/396/[X.] nicht begründet waren und es deshalb an der für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlte. Außerdem sind die für die Entscheidung des Streitfalls relevanten Bestimmungen in der Sache unverändert geblieben. Damit erweisen sich die auf die Unterlassungsansprüche rückbezogenen [X.] auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung ebenfalls als unbegründet.

2. Das von der Klägerin auf den Gesichtspunkt der Irreführung (§§ 3, 5 UWG) gestützte, jedoch eher mit einem Rechtsbruch (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) zu begründende Unterlassungsbegehren gemäß dem Unterlassungsantrag zu 1 ist weder im Hinblick auf die Regelungen in §§ 2, 1 Abs. 5 Nr. 1 7. [X.] noch im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 3 Abs. 1 7. [X.] begründet.

a) Nach § 2 7. [X.] dürfen Geräte und Ausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 90/396/[X.] entsprechen und bei vorschriftsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden. Die Vorschrift stellt damit ausschließlich gerätespezifische Anforderungen auf. Dagegen verlangt sie nicht, dass auf der [X.] überhaupt ein [X.] angebracht werden muss, und erst recht nicht, dass dieses in [X.] verfasst sein und gerade vom Hersteller angebracht werden muss. Gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 7. [X.] sind nur nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaute und regelmäßig gewartete Geräte vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Verordnung. Die Vorschrift enthält mithin lediglich eine Begriffsbestimmung und befasst sich daher gleichfalls nicht mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form und von wem [X.]er auf [X.]en anzubringen sind.

Die Revision ist allerdings der Ansicht, die von der Klägerin nicht für eine Verwendung in [X.] vorgesehenen und deshalb mit einem fremdsprachigen [X.] ausgestatteten [X.] gehörten keiner auf die besonderen Gasversorgungsbedingungen in [X.] zugeschnittenen Gerätekategorie an. Ihre Verwendung in [X.] setzte daher ihren Umbau in eine den [X.] Versorgungsbedingungen entsprechende Gerätekategorie voraus, ohne den die Geräte hier nicht in Verkehr gebracht werden dürften. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Die Revisionserwiderung verweist hierzu insbesondere auf den unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz, wonach von der Klägerin in andere Länder exportierte [X.] durchaus teilweise ohne weiteres auch in [X.] eingesetzt werden können. Die Revision setzt bei ihrer Argumentation im Übrigen voraus, dass allein die Klägerin zur Anbringung der [X.]er auf den von ihr hergestellten [X.]n befugt ist. Dies folgt jedoch weder aus den §§ 2, 1 Abs. 5 Nr. 1 7. [X.] noch aus einer anderen Vorschrift. Soweit das Berufungsgericht hierzu im Blick auf § 4 Abs. 1 7. [X.] und Art. 10 Abs. 1 sowie [X.] Nr. 2 der Richtlinie 90/396/[X.] Ausführungen gemacht hat, erhebt die Revision auch keine Einwendungen.

b) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf eine [X.] nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in der [X.]sverordnung vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in der Verordnung aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. Die Vorschrift behandelt daher die Frage des Anbringens von [X.]ern ebenfalls nicht. Dasselbe gilt für § 3 Abs. 1 7. [X.], wonach Geräte, die dieser Verordnung unterfallen, mit dem [X.] versehen sein müssen. Soweit das [X.] auf dem [X.] angebracht wird, liegt dem keine rechtliche Verpflichtung zugrunde.

3. Die Revision rügt des Weiteren vergeblich, das Berufungsgericht habe zwar erkannt, dass es der Klägerin mit ihren in erster Instanz gestellten Anträgen nicht um die Sprache der [X.]er, sondern um die Gerätekategorien der vom Beklagten angebotenen [X.] gegangen sei, habe es aber versäumt, die Klägerin nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die fehlende Sachdienlichkeit ihrer Anträge hinzuweisen. Sie berücksichtigt dabei nicht genügend, dass das Berufungsgericht die betreffenden Ausführungen im Rahmen seiner Prüfung gemacht hat, ob die von der Klägerin vorgenommene Antragsänderung (lediglich) eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Klagebegehrens oder - wovon das Berufungsgericht dann letztlich ausgegangen ist - eine teilweise Klagerücknahme darstellte. Nach dem klaren Wortlaut des geänderten [X.] zu 1 konnte das Berufungsgericht auch nicht annehmen, es sei der Klägerin - wie die Revision nunmehr geltend macht - nicht um die Sprache der [X.]er, sondern allein um die Gerätekategorien der vom Beklagten angebotenen [X.] gegangen.

4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu 2 sei unbegründet, weil aus Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/[X.] nicht folge, dass die Bedienungs- und [X.] für die auf dem [X.] Markt vertriebenen [X.] der Klägerin unmittelbar von ihr selbst stammen müssten.

a) Die Revision macht geltend, dass [X.] nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 4 1. Spiegelstrich der Richtlinie 90/396/[X.] (Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/142/[X.]) wie auch des gleichlautenden § 1 Abs. 5 Nr. 1 7. [X.] nicht nur "vorschriftsmäßig", sondern ausdrücklich auch "nach den Anweisungen des Herstellers" einzubauen sind.

Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Bedienungs- und Aufstellanleitung vom Gerätehersteller selbst verfasst worden sein muss und daher dem Gerät nicht von einem [X.] beigefügt werden darf. Nach der gesetzlichen Regelung ist es auch nicht unzulässig, eine in einer Fremdsprache geschriebene Bedienungs- und Aufstellanleitung ins [X.] zu übersetzen oder eine für einen ausländischen Markt bestimmte Bedienungs- und Aufstellanleitung so zu ergänzen, dass sie die Versorgungsbedingungen des [X.] Markts berücksichtigt. Auch wird entgegen der Ansicht der Revision weder durch diese Vorschriften noch durch Nr. 1.3 des [X.] der Richtlinie 90/396/[X.] (Nr. 1.3 des [X.] der Richtlinie 2009/142/[X.]), wonach die zur Verwendung in einem [X.] bestimmte Ausrüstung nach der Anleitung des Herstellers einzubauen ist, verboten, dass andere Personen als der Hersteller von ihm erstellte fremdsprachige Bedienungs- und [X.] ins [X.] übersetzen und den in Verkehr zu bringenden Geräten beifügen. Ebenso wenig folgt aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/[X.] (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2009/142/[X.]) und § 2 7. [X.], wonach [X.]en nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei [X.] Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden, die Begründetheit des [X.] zu 2. Dieser ist maßgeblich darauf gestützt, dass der Beklagte die von ihm nach [X.] reimportierten [X.] dort nur dann (ohne Hinweis auf ihre fehlende Zulassung in [X.]) anbieten und bewerben darf, wenn sie von der Klägerin mit [X.] Bedienungs- und [X.] versehen worden sind.

b) Vergeblich macht die Revision ferner geltend, dass die [X.] gemäß Nr. 1.2.1 1. und 2. Spiegelstrich sowie Nr. 1.2.2 des - in der Richtlinie 2009/142/[X.] insoweit nicht geänderten - [X.] der Richtlinie 90/396/[X.] auf die Besonderheiten der Gasversorgung des jeweiligen [X.] zugeschnitten sein müssten und es deshalb nicht ausreiche, wenn lediglich die für einen anderen Mitgliedstaat vorgesehenen [X.] übersetzt würden. Sie vernachlässigt dabei, dass sich die Klägerin mit dem Unterlassungsantrag zu 2 nicht dagegen wendet, dass der Beklagte die von ihm auf dem [X.] Markt angebotenen und beworbenen [X.] der Klägerin mit [X.] Bedienungs- und [X.] versieht, die lediglich Übersetzungen von Anleitungen sind, die die Klägerin im Hinblick auf die in anderen Mitgliedstaaten zu beachtenden Gegebenheiten erstellt hat. Der von der Klägerin vor dem Berufungsgericht gestellte Unterlassungsantrag zu 2 ist vielmehr darauf gerichtet, dem Beklagten schlechthin zu verbieten, die von ihm reimportierten Geräte der Klägerin in [X.] anzubieten und zu bewerben, sofern sie nicht mit von der Klägerin verfassten [X.] Bedienungs- und [X.] versehen sind. Er erfasst damit auch zulässige Verhaltensweisen, verfehlt damit das charakteristische Element des von der Klägerin als verbotswidrig angesehenen Verhaltens und erweist sich aus diesem Grund als unbegründet (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 1992 - [X.], [X.], 625, 627 = [X.], 697 - Therapeutische Äquivalenz; Urteil vom 4. Mai 2005 - [X.], [X.], 692, 694 = [X.], 1009 - "[X.], m.w.N.).

Keinen Erfolg hat die Revision danach auch mit ihrem Vorbringen, eine bloße Übersetzung der [X.] reiche zudem deshalb nicht aus, weil der [X.] und die [X.] wegen Nr. 1.2 Satz 2 des [X.]I der Richtlinie 90/396/[X.] lediglich für die Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen in der der [X.]-Baumusterprüfung zugrunde gelegten Sprache gälten.

c) Soweit die Revision der Ansicht ist, Bedienungs- und [X.], die nicht vom Hersteller herrührten, stellten per se einen Kennzeichnungsmangel dar, der dem Hersteller und den Mitgliedstaaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Produktüberwachungs- und Kontrollaufgaben gemäß Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Buchst. a und b der Richtlinie 90/396/[X.] (Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/142/[X.]) unmöglich machten, lässt sie die Regelung in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/[X.] (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/142/[X.]) außer [X.]. Danach dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die alle Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen und mit der in Art. 10 der Richtlinie 90/396/[X.] (Art. 10 der Richtlinie 2009/142/[X.]) vorgesehenen [X.] versehen sind, nicht untersagen, einschränken oder behindern. Diese Bestimmung, die dem Schutz der Warenverkehrsfreiheit dient, könnte ihren Zweck nur ungenügend erfüllen, wenn der Hersteller den Absatz seiner Produkte durch nur in bestimmten Sprachen erstellte Bedienungs- und [X.] auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränken könnte. Außerdem führt der Umstand, dass ein [X.], den der Hersteller ordnungsgemäß mit einer [X.] versehen und in den Verkehr gebracht hat, von einem Händler in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dort dann ohne ordnungsgemäße Bedienungs- und/oder Aufstellanleitung in den Verkehr gebracht wird, nicht dazu, dass die [X.] nunmehr als unberechtigt angebracht anzusehen wäre. Anders als die Übersetzung der Gebrauchsanweisung und der Etikettierung bei In-vitro-Diagnostika, die zur Eigenanwendung bestimmt sind (vgl. dazu [X.], Urteil vom 12. Mai 2010 - [X.], [X.], 756 Rn. 11 ff., 16 = [X.], 1020 - [X.]), ist die Übersetzung der Installations- und Bedienungsanleitung bei [X.]en nicht Gegenstand der Konformitätsprüfung gemäß Art. 8 f. der Richtlinie 90/396/[X.] (Art. 8 f. der Richtlinie 2009/142/[X.]). Dies folgt jeweils aus der Regelung in Art. 8 Abs. 6 dieser Richtlinien. Danach werden die Unterlagen und der Schriftwechsel in dem Verfahren zum Nachweis der Konformität (nur) in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die mit der Durchführung des Verfahrens betraute Stelle niedergelassen ist, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abgefasst. Die Richtlinien 90/396/[X.] und 2009/142/[X.] enthalten auch keinen Vorbehalt wie den im Anhang [X.] Nr. 8 Unterabs. 6 der [X.]/[X.] über In-vitro-Diagnostika, wonach bei zur Eigenanwendung bestimmten In-vitro-Diagnostika die Gebrauchsanweisung und die Etikettierung eine Übersetzung in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten enthalten müssen, in dem/denen Endverbraucher das Produkt zur Eigenanwendung erhalten (vgl. [X.], [X.], 756 Rn. 16 - [X.]).

Dementsprechend kann beim Fehlen einer ordnungsgemäßen Bedienungs- und/oder Aufstellanleitung entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 90/396/[X.] (Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2009/142/[X.]) gegen den Hersteller vorgegangen werden, und ist dieser auch nicht seinerseits gemäß Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 90/396/[X.] (Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2009/142/[X.]) zu einem Tätigwerden verpflichtet. Das beanstandete Verhalten des Beklagten stellt sich daher auch insoweit nicht als irreführend und/oder verbotswidrig dar.

5. Keinen Erfolg hat schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte auf der Grundlage seiner Auffassung die Klägerin zumindest darauf hinweisen müssen, dass die [X.] nur dann mit der von einem [X.] stammenden Übersetzung der [X.] vertrieben werden dürften, wenn ihr [X.] diese Übersetzung umfasste; die Klägerin hätte - so die Revision - hierauf den Unterlassungsantrag zu 2 entsprechend geändert. Die Revision hat mit diesem Vorbringen entgegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO schon nicht dargelegt, auf welcher rechtlichen Grundlage dieser von ihr vorgestellte eingeschränkte Anspruch bestehen sollte. Ihre Rüge macht daher nicht deutlich, in welcher Weise das Berufungsgericht auf eine nach dieser Rechtslage sachdienliche und damit dem Begehren der Klägerin entsprechende Änderung des [X.] zu 2 hätte hinwirken müssen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 551 Rn. 14).

6. Der Beklagte handelte mithin weder unter der Geltung der Richtlinie 90/396/[X.] noch unter der Geltung der Richtlinie 2009/142/[X.] rechts- und wettbewerbswidrig. Dementsprechend sind auch die von der Klägerin gestellten Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht unbegründet.

III. Die Revision der Klägerin ist nach allem unbegründet und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm                                 Büscher                                  Schaffert

                        Bergmann                              Kirchhoff

Meta

I ZR 26/08

09.09.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 10. Januar 2008, Az: 6 U 167/06, Urteil

§ 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 4 Abs 1 S 1 GPSG, § 1 Abs 5 Nr 1 GSGV 7, § 2 GSGV 7, § 3 Abs 1 GSGV 7, § 4 Abs 1 GSGV 7, § 5 GSGV 7, Art 7 EWGRL 396/90, Art 10 EWGRL 396/90, Art 11 EWGRL 396/90, Art 4 EGRL 142/2009, Art 10 EGRL 142/2009, Art 11 EGRL 142/2009

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.09.2010, Az. I ZR 26/08 (REWIS RS 2010, 3532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3532

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Wird zitiert von

I ZR 213/13

I ZR 26/08

Zitiert

I ZR 185/07

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