Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2010, Az. I ZR 26/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3527

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 26/08 Verkündet am: 9. September 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsst[X.]it Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Richtlinie 90/396/[X.]; [X.] § 4 Abs. 1 Satz 1; 7. [X.]V § 1 Abs. 5 Nr. 1, §§ 2, 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 [X.]n, die aus einem ande[X.]n Mitgliedstaat der [X.] nach [X.] ([X.])importiert werden, fehlt nicht schon deshalb die erforderli-che Zulassung, weil sie nicht vom Hersteller mit [X.] Typenschil-dern und [X.] Bedienungs- und [X.] versehen [X.] sind. [X.], Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 26/08 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Mai 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 10. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin bet[X.]ibt ein Heiztechnikunternehmen, in dem sie unter an-de[X.]m [X.] herstellt und vert[X.]ibt. Ih[X.] Kessel mit den [X.]

und [X.]

sind ausschließlich für den Vertrieb in [X.] bestimmt und werden daher weder mit [X.] [X.]ern noch mit [X.] Bedienungs- und [X.] ausgestattet. 1 Der [X.] vertrieb über sein Ende 2006 eingestelltes Unternehmen von der Klägerin in [X.] hergestellte und in verschiedene Mitgliedstaa-ten der [X.] exportierte [X.], die er nach [X.] [X.]importierte. In seinem Internetauftritt wies er ausdrücklich darauf hin, dass die von ihm angebotenen Geräte [X.]importiert seien und deshalb p[X.]islich unter den in [X.] vertriebenen Geräten lägen; sie erfüllten aber "die 2 - 3 - Voraussetzungen der [X.], Ausgabe 1996 sowie 90/396/[X.]" und seien "selbstverständlich mit dem [X.] ausgestattet". 3 Die Klägerin hat geltend gemacht, der [X.] handele damit unter dem Gesichtspunkt der ir[X.]füh[X.]nden Werbung wettbewerbswidrig, weil er nicht dar-auf hinweise, dass die von ihm [X.]importierten Geräte für den [X.] Markt nicht zugelassen seien und den einschlägigen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 90/396/[X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der [X.] nicht genügten; denn sie seien nicht für die in [X.] üblichen Gaskategorien und Eingangsdrücke geeignet und dürften in [X.] wegen überhöhter Abgasemissionen nicht betrieben werden. Sie hat den [X.]n deshalb auf Unterlassung und [X.] in Anspruch genommen sowie die Feststellung begehrt, dass der [X.] ihr den aus entsp[X.]chenden Vertriebshandlungen entstandenen und noch ent-stehenden Schaden zu ersetzen hat. Soweit der Rechtsst[X.]it in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat die mit ih-[X.]r Klage im ersten Rechtszug erfolg[X.]iche Klägerin im Hinblick auf vom [X.] geäußerte Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der bislang ge-stellten [X.] zuletzt beantragt, 4 es dem [X.]n unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu un-tersagen, im Rahmen einer Wettbewerbshandlung auf dem [X.] Markt [X.] der [X.], insbesonde[X.] des Typs [X.]

sowie [X.] , und/oder [X.], ins- besonde[X.] des Typs [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]und [X.]anzubieten und/oder zu bewerben, die von der Klägerin 1. nicht mit [X.] [X.]ern oder 2. [nicht mit] [X.] Bedienungs- und [X.] versehen wurden, soweit er dabei nicht auf die fehlende Zulassung solcher Ge-räte für [X.] hinweist - 4 - und hinsichtlich ih[X.]r hierauf rückbezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung die Zurückweisung der Berufung des [X.] begehrt. 5 Das Berufungsgericht hat die Klage mit diesen Anträgen abgewiesen ([X.], Urteil vom 10. Januar 2008 - 6 U 167/06, juris). 6 Mit ih[X.]r vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, de[X.]n Zurück-weisung der [X.] beantragt, verfolgt die Klägerin ih[X.] im zweiten Rechtszug erfolglosen Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit sie in der [X.] zu überprüfen ist, wie folgt begründet: 7 Der Unterlassungsantrag zu 1 sei unbegründet, weil die [X.] jedenfalls bei gemeinschafts[X.]chtskonformer Auslegung nicht be-stimmten, dass am Gerät ein deutschsprachiges [X.] vom Hersteller angebracht worden sein müsse. Nach § 4 Abs. 1 der Siebten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ([X.]sverordnung - 7. [X.]V), der inhaltlich dem Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/[X.] ent-sp[X.]che, seien neben der [X.] die Aufschriften nach [X.] der Richtlinie sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder einer an ihm befestigten [X.] anzubringen. Gemäß [X.] Nr. 2 der [X.] 90/396/[X.] müssten das Gerät oder das [X.] die CE-Kennzeich-nung zusammen mit dem Namen und dem Kennzeichen des Herstellers, der 8 - 5 - Handelsbezeichnung des Geräts, gegebenenfalls der Art der Stromversorgung, der Gerätekategorie sowie der Jah[X.]szahl der [X.] tragen. Diese Regelung ergebe schon nicht, dass die genannten Angaben überhaupt in einer bestimmten Sprache erfolgen müssten. Erst [X.]cht besage sie nicht, dass allein der Hersteller sie anbringen dürfe. 9 Ebenso wenig sei den nationalen Vorschriften bei gemeinschafts[X.]chts-konformer Auslegung die im Unterlassungsantrag zu 2 vorausgesetzte Zulas-sungsanforderung zu entnehmen. Nach § 5 7. [X.]V in Verbindung mit [X.] Nr. 1.2 der Richtlinie 90/396/[X.] müssten dem Gerät beim [X.] allerdings die Anleitung für den Installateur und die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer in [X.] beigefügt sein. Keine Vorschrift besage aber, dass be[X.]its der Hersteller diese Unterlagen in der [X.] beigefügt haben müsse. Aus Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/[X.], wonach vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Richtlinie solche seien, die nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig [X.] seien und [X.]gelmäßig gewartet würden, folge allenfalls, dass die dem Gerät beizufügenden Anweisungen auf den Hersteller zurückgehen müssten. Das schließe es jedenfalls bei der gebotenen gemeinschafts[X.]chtskonformen Auslegung nicht aus, dass die vom Hersteller beigefügten Anweisungen in der Sprache des [X.], in das das Gerät erstmals geliefert werden sollte, zum Zweck der Einfuhr in einen ande[X.]n Mitgliedstaat vom Importeur in die Sprache des [X.] übersetzt würden. Ein ande[X.]s Verständnis erschwerte den inne[X.]uropäischen Handel mit [X.]n jedenfalls zwischen Mitglied-staaten mit unterschiedlichen Amtssprachen in einer mit der Zielsetzung der Richtlinie unve[X.]inba[X.]n Weise. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist unbe-gründet. 10 - 6 - 1. Die Richtlinie 90/396/[X.] ist mittlerweile gemäß Art. 14 Abs. 1 der nach ih[X.]m Art. 15 am 5. Januar 2010 in [X.] get[X.]tenen Richtlinie 2009/142/[X.] über [X.]en aufgehoben worden. Auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsst[X.]its hat diese Rechtsänderung, soweit [X.] in Rede stehen, allerdings schon deshalb keinen Einfluss, weil die [X.] be[X.]its nach der Richtlinie 90/396/[X.] nicht begründet wa[X.]n und es deshalb an der für die geltend gemachten Unterlassungsansprü-che erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlte. Außerdem sind die für die Ent-scheidung des St[X.]itfalls [X.]levanten Bestimmungen in der Sache unverändert geblieben. Damit erweisen sich die auf die Unterlassungsansprüche rückbezo-genen [X.] auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung ebenfalls als unbegründet. 11 2. Das von der Klägerin auf den Gesichtspunkt der Ir[X.]führung (§§ 3, 5 UWG) gestützte, jedoch eher mit einem Rechtsbruch (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) zu begründende Unterlassungsbegeh[X.]n gemäß dem Unterlassungsantrag zu 1 ist weder im Hinblick auf die Regelungen in §§ 2, 1 Abs. 5 Nr. 1 7. [X.]V noch im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 3 Abs. 1 7. [X.]V begrün-det. 12 a) Nach § 2 7. [X.]V dürfen Geräte und Ausrüstungen nur in den [X.] gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach [X.] der Richtlinie 90/396/[X.] entsp[X.]chen und bei vorschriftsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustie[X.]n und Gütern nicht gefähr-den. Die Vorschrift stellt damit ausschließlich gerätespezifische Anforderungen auf. Dagegen verlangt sie nicht, dass auf der [X.] über-haupt ein [X.] angebracht werden muss, und erst [X.]cht nicht, dass die-ses in [X.] verfasst sein und gerade vom Hersteller angebracht werden muss. Gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 7. [X.]V sind nur nach den [X.] - 7 - gen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaute und [X.]gelmäßig gewartete Ge-räte vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Verordnung. Die [X.] enthält mithin lediglich eine Begriffsbestimmung und befasst sich daher gleichfalls nicht mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form und von wem [X.]er auf [X.]en anzubringen sind. 14 Die Revision ist allerdings der Ansicht, die von der Klägerin nicht für eine Verwendung in [X.] vorgesehenen und deshalb mit einem f[X.]mdspra-chigen [X.] ausgestatteten [X.] gehörten keiner auf die be-sonde[X.]n [X.] in [X.] zugeschnittenen Gerä-tekategorie an. Ih[X.] Verwendung in [X.] setzte daher ih[X.]n Umbau in eine den [X.] Versorgungsbedingungen entsp[X.]chende Gerätekategorie voraus, ohne den die Geräte hier nicht in Verkehr gebracht werden dürften. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Revisionserwiderung verweist hierzu insbesonde[X.] auf den unwider-sprochen gebliebenen Vortrag des [X.]n in der Berufungsinstanz, wonach von der Klägerin in ande[X.] Länder exportierte [X.] durchaus teilwei-se ohne weite[X.]s auch in [X.] eingesetzt werden können. Die Revision setzt bei ih[X.]r Argumentation im Übrigen voraus, dass allein die Klägerin zur Anbringung der [X.]er auf den von ihr hergestellten [X.]n befugt ist. Dies folgt jedoch weder aus den §§ 2, 1 Abs. 5 Nr. 1 7. [X.]V noch aus einer ande[X.]n Vorschrift. Soweit das Berufungsgericht hierzu im Blick auf § 4 Abs. 1 7. [X.]V und Art. 10 Abs. 1 sowie [X.] Nr. 2 der Richtlinie 90/396/[X.] Ausführungen gemacht hat, erhebt die Revision auch keine [X.]. 15 b) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf eine [X.] nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in der [X.] - 8 - tungsverordnung vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entspricht und Sicher-heit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in der [X.] aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehba[X.]r Fehlanwendung nicht gefährdet werden. Die Vorschrift [X.] daher die Frage des Anbringens von [X.]ern ebenfalls nicht. [X.] gilt für § 3 Abs. 1 7. [X.]V, wonach Geräte, die dieser Verordnung un-terfallen, mit dem [X.] versehen sein müssen. Soweit das [X.] auf dem [X.] angebracht wird, liegt dem keine [X.]chtliche Verpflichtung zugrunde. 3. Die Revision rügt des Weite[X.]n vergeblich, das Berufungsgericht habe zwar erkannt, dass es der Klägerin mit ih[X.]n in erster Instanz gestellten Anträ-gen nicht um die Sprache der [X.]er, sondern um die Gerätekategorien der vom [X.]n angebotenen [X.] gegangen sei, habe es aber versäumt, die Klägerin nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die fehlende Sachdienlich-keit ih[X.]r Anträge hinzuweisen. Sie berücksichtigt dabei nicht genügend, dass das Berufungsgericht die bet[X.]ffenden Ausführungen im Rahmen seiner [X.] gemacht hat, ob die von der Klägerin vorgenommene Antragsänderung (lediglich) eine Konk[X.]tisierung des erstinstanzlichen Klagebegeh[X.]ns oder - wovon das Berufungsgericht dann letztlich ausgegangen ist - eine teilweise Klagerücknahme darstellte. Nach dem kla[X.]n Wortlaut des geänderten [X.] konnte das Berufungsgericht auch nicht annehmen, es sei der Klägerin - wie die Revision nunmehr geltend macht - nicht um die [X.] der [X.]er, sondern allein um die Gerätekategorien der vom [X.] angebotenen [X.] gegangen. 17 4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu 2 sei unbegründet, weil aus 18 - 9 - Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/[X.] nicht folge, dass die Bedienungs- und [X.] für die auf dem [X.] Markt vertriebenen Gas-Heiz-kessel der Klägerin unmittelbar von ihr selbst stammen müssten. 19 a) Die Revision macht geltend, dass [X.] nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 4 1. Spiegelstrich der Richtlinie 90/396/[X.] (Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/142/[X.]) wie auch des gleichlautenden § 1 Abs. 5 Nr. 1 7. [X.]V nicht nur "vorschriftsmäßig", sondern ausdrücklich auch "nach den Anweisungen des Herstellers" einzubauen sind. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Bedienungs- und Aufstellanleitung vom Gerätehersteller selbst verfasst worden sein muss und daher dem Gerät nicht von einem [X.] beigefügt werden darf. Nach der gesetzlichen Regelung ist es auch nicht unzulässig, eine in einer F[X.]mdsprache geschriebene Bedie-nungs- und Aufstellanleitung ins [X.] zu übersetzen oder eine für einen ausländischen Markt bestimmte Bedienungs- und Aufstellanleitung so zu [X.], dass sie die Versorgungsbedingungen des [X.] Markts berück-sichtigt. Auch wird entgegen der Ansicht der Revision weder durch diese [X.]en noch durch Nr. 1.3 des [X.] der Richtlinie 90/396/[X.] (Nr. 1.3 des [X.] der Richtlinie 2009/142/[X.]), wonach die zur Verwendung in ei-nem [X.] bestimmte Ausrüstung nach der Anleitung des Herstellers einzubauen ist, verboten, dass ande[X.] Personen als der Hersteller von ihm [X.] f[X.]mdsprachige Bedienungs- und [X.] ins [X.] über-setzen und den in Verkehr zu bringenden Geräten beifügen. Ebenso wenig folgt aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/[X.] (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2009/142/[X.]) und § 2 7. [X.]V, wonach [X.]en nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei [X.] Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustie[X.]n und Gütern nicht gefährden, die Begründetheit des [X.] zu 2. 20 - 10 - Dieser ist maßgeblich darauf gestützt, dass der [X.] die von ihm nach [X.] [X.]importierten [X.] dort nur dann (ohne Hinweis auf ih[X.] fehlende Zulassung in [X.]) anbieten und bewerben darf, wenn sie von der Klägerin mit [X.] Bedienungs- und [X.] versehen worden sind. 21 b) Vergeblich macht die Revision ferner geltend, dass die [X.] gemäß Nr. 1.2.1 1. und 2. Spiegelstrich sowie Nr. 1.2.2 des - in der Richtlinie 2009/142/[X.] insoweit nicht geänderten - [X.] der Richtlinie 90/396/[X.] auf die Besonderheiten der Gasversorgung des jeweiligen [X.] zugeschnitten sein müssten und es deshalb nicht aus[X.]iche, wenn lediglich die für einen ande[X.]n Mitgliedstaat vorgesehenen Herstelleranweisun-gen übersetzt würden. Sie vernachlässigt dabei, dass sich die Klägerin mit dem Unterlassungsantrag zu 2 nicht dagegen wendet, dass der [X.] die von ihm auf dem [X.] Markt angebotenen und beworbenen [X.] der Klägerin mit [X.] Bedienungs- und [X.] versieht, die lediglich Übersetzungen von Anleitungen sind, die die Klägerin im Hinblick auf die in ande[X.]n Mitgliedstaaten zu beachtenden Gegebenheiten erstellt hat. Der von der Klägerin vor dem Berufungsgericht gestellte Unterlassungsantrag zu 2 ist vielmehr darauf gerichtet, dem [X.]n schlechthin zu verbieten, die von ihm [X.]importierten Geräte der Klägerin in [X.] anzubieten und zu bewerben, sofern sie nicht mit von der Klägerin verfassten [X.] Bedienungs- und [X.] versehen sind. Er erfasst damit auch zu-lässige Verhaltensweisen, verfehlt damit das charakteristische Element des von der Klägerin als verbotswidrig angesehenen Verhaltens und erweist sich aus diesem Grund als unbegründet (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 1992 - [X.], [X.], 625, 627 = [X.], 697 - Therapeutische Äqui-valenz; Urteil vom 4. Mai 2005 - [X.], [X.], 692, 694 = [X.], 1009 - "statt"-P[X.]is, m.w.N.). - 11 - Keinen Erfolg hat die Revision danach auch mit ih[X.]m Vorbringen, eine bloße Übersetzung der Herstelleranweisungen [X.]iche zudem deshalb nicht aus, weil der [X.] und die [X.] wegen Nr. 1.2 Satz 2 des [X.]I der Richtlinie 90/396/[X.] lediglich für die Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen in der der [X.]-Baumusterprüfung zu-grunde gelegten Sprache gälten. 22 c) Soweit die Revision der Ansicht ist, Bedienungs- und Aufstellanleitun-gen, die nicht vom Hersteller herrührten, stellten per se einen Kennzeich-nungsmangel dar, der dem Hersteller und den Mitgliedstaaten die wirksame Wahrnehmung ih[X.]r Produktüberwachungs- und Kontrollaufgaben gemäß Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Buchst. a und b der Richtlinie 90/396/[X.] (Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/142/[X.]) unmög-lich machten, lässt sie die Regelung in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/[X.] (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/142/[X.]) außer [X.]. Danach dürfen die Mit-gliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die alle Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen und mit der in Art. 10 der Richtlinie 90/396/[X.] (Art. 10 der Richtlinie 2009/142/[X.]) vorgesehenen [X.] versehen sind, nicht untersagen, einschränken oder behindern. Diese Bestimmung, die dem Schutz der Wa[X.]nverkehrsf[X.]iheit dient, könnte ih[X.]n Zweck nur ungenügend erfüllen, wenn der Hersteller den Absatz seiner Produkte durch nur in bestimmten Sprachen erstellte Bedienungs- und [X.] auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränken könnte. Außerdem führt der Umstand, dass ein [X.], den der Hersteller ordnungsge-mäß mit einer [X.] versehen und in den Verkehr gebracht hat, von einem Händler in einen ande[X.]n Mitgliedstaat verbracht und dort dann ohne ordnungsgemäße Bedienungs- und/oder Aufstellanleitung in den Verkehr [X.] wird, nicht dazu, dass die [X.] nunmehr als unbe[X.]chtigt angebracht anzusehen wä[X.]. Anders als die Übersetzung der [X.] - 12 - weisung und der Etikettierung bei In-vitro-Diagnostika, die zur Eigenanwendung bestimmt sind (vgl. dazu [X.], Urteil vom 12. Mai 2010 - [X.], [X.], 756 Rn. 11 ff., 16 = [X.], 1020 - [X.]), ist die Überset-zung der Installations- und Bedienungsanleitung bei [X.] nicht Gegenstand der Konformitätsprüfung gemäß Art. 8 f. der Richtlinie 90/396/[X.] (Art. 8 f. der Richtlinie 2009/142/[X.]). Dies folgt jeweils aus der Regelung in Art. 8 Abs. 6 dieser Richtlinien. Danach werden die Unterlagen und der Schriftwechsel in dem Verfah[X.]n zum Nachweis der Konformität (nur) in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die mit der Durchführung des Verfah[X.]ns betraute Stelle niedergelassen ist, oder in einer von dieser Stel-le akzeptierten Sprache abgefasst. Die Richtlinien 90/396/[X.] und 2009/142/[X.] enthalten auch keinen Vorbehalt wie den im Anhang [X.] [X.]. 6 der [X.]/[X.] über In-vitro-Diagnostika, wonach bei zur [X.] bestimmten In-vitro-Diagnostika die Gebrauchsanweisung und die Etikettierung eine Übersetzung in der/den Amtssprache(n) des Mitglied-staats/der Mitgliedstaaten enthalten müssen, in dem/denen Endverbraucher das Produkt zur Eigenanwendung erhalten (vgl. [X.], [X.], 756 Rn. 16 - [X.]). Dementsp[X.]chend kann beim Fehlen einer ordnungsgemäßen Bedie-nungs- und/oder Aufstellanleitung entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 90/396/[X.] (Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2009/142/[X.]) gegen den Hersteller vorgegangen werden, und ist dieser auch nicht seinerseits gemäß Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 90/396/[X.] (Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2009/142/[X.]) zu einem Tätigwerden verpflichtet. Das beanstandete Verhalten des [X.]n stellt sich daher auch insoweit nicht als ir[X.]füh[X.]nd und/oder verbotswidrig dar. 24 - 13 - 5. Keinen Erfolg hat schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsge-richt hätte auf der Grundlage seiner Auffassung die Klägerin zumindest darauf hinweisen müssen, dass die [X.] nur dann mit der von einem [X.] stammenden Übersetzung der Herstelleranweisungen vertrieben werden dürften, wenn ihr [X.] diese Übersetzung umfasste; die Klä-gerin hätte - so die Revision - hierauf den Unterlassungsantrag zu 2 entsp[X.]-chend geändert. Die Revision hat mit diesem Vorbringen entgegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO schon nicht dargelegt, auf welcher [X.]chtlichen Grundlage dieser von ihr vorgestellte eingeschränkte Anspruch bestehen sollte. Ih[X.] Rüge macht daher nicht deutlich, in welcher Weise das Berufungsgericht auf eine nach dieser Rechtslage sachdienliche und damit dem Begeh[X.]n der Klägerin entsp[X.]chende Änderung des [X.] zu 2 hätte hinwir-ken müssen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 551 Rn. 14). 25 6. Der [X.] handelte mithin weder unter der Geltung der Richtlinie 90/396/[X.] noch unter der Geltung der Richtlinie 2009/142/[X.] [X.]chts- und wettbewerbswidrig. Dementsp[X.]chend sind auch die von der Klägerin gestellten Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht un-begründet. 26 - 14 - II[X.] Die Revision der Klägerin ist nach allem unbegründet und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 27 Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 O 51/04 - [X.], Entscheidung vom 10.01.2008 - 6 U 167/06 -

Meta

I ZR 26/08

09.09.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2010, Az. I ZR 26/08 (REWIS RS 2010, 3527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3527

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