Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. 2 ARs 40/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4360

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[X.]/04vom27. Februar 2004in der [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.[X.].: 338 [X.] 13491/90 Staatsanwaltschaft [X.] I[X.].: 1 [X.] [X.][X.].: 2 [X.]/04 Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Kassel- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. Februar 2004 beschlossen:Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß [X.] vom 26. Juli 2001 - 1 [X.] - istdie Strafvollstreckungskammer des [X.].Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 13. Februar2004 zutreffend ausgeführt:"Mit Urteil vom 17. Juli 1992 hatte das Landgericht [X.] I gegenden Verurteilten wegen Betäubungsmitteldelikten eine Gesamtfreiheitsstrafevon 4 Jahren und 3 Monaten verhängt und seine Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet. Nach erfolgter Strafverbüßung entschied die 1.Strafvollstreckungskammer des [X.] mit rechtskräftigemBeschluß vom 26. Juli 2001 gemäß § 68f StGB, daß die gesetzlich [X.] nicht entfällt und legte deren Dauer auf fünf Jahre fest ([X.]-3 d.A.). Mit rechtskräftigem Urteil vom 5. September 2001 belegte das [X.] den Verurteilten mit einer Freiheitsstrafe von [X.], welche zunächst in der [X.] ([X.]. 16 d.A.). Am 28. März 2003 wurde der Verurteilte zur weiteren Straf-vollstreckung in die [X.]verlegt; die Strafhaft wird am [X.] 2005 enden ([X.]. 18 d.A.). Die vom [X.] angetrageneÜbernahme der Führungsaufsicht ([X.]. 20, 23 d.A.) hat die [X.] 3 -kammer des [X.] abgelehnt ([X.]. 22 d.A.) und die Sache [X.] vom 27. Januar 2004 dem [X.] zur Bestimmung derZuständigkeit vorgelegt ([X.]. 24 d.[X.] Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor. Zuständig für die [X.] gerichtliche Überwachung der Führungsaufsicht ist die [X.] des [X.]. Der Verurteilte steht gemäß Beschluß der1. Strafvollstreckungskammer Traunstein vom 26. Juli 2001 unter [X.] nach § 68f Abs. 1 StGB, die noch andauert. Der Verurteilte verbüßt Frei-heitsstrafe in der [X.] . Bereits mit der Aufnahme in dieseAnstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 462a Abs. 4 [X.] mit § 463 Abs. 6 StPO für die Führungsaufsicht und etwa gemäߧ 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden(vgl. die Entscheidungen des Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 [X.]/03,vom 15. Oktober 2003 - 2 [X.], vom 22. November 2000 - 2 [X.] 328/00= NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 [X.] 196/00 sowie vom 22. April 1994 -2 [X.] 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1). Ob hier [X.] überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. [X.] vom 15. Oktober 2003 - 2 [X.] und vom 19. Juni 2000 -2 [X.] 196/00). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.] blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine- 4 -andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage be-faßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 [X.]und vom 22. November 2000 - 2 [X.] 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweilsm.w.[X.] [X.]RiinBGH [X.] ist wegen Urlaubsab- wesenheit an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

2 ARs 40/04

27.02.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. 2 ARs 40/04 (REWIS RS 2004, 4360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4360

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