Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. XI ZR 210/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1841

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. Juni 2000Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB §§ 276 Fa, 705; VerbrKrG § 9Solange ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei [X.] mangels Kündigung des Beitritts zu einer ImmobilienfondsGbR gegenüber der [X.] nicht durchgesetzt [X.], kann er nach den Regeln über verbundene Geschäfte (§ 9Abs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den Darlehensvertrag, der zur [X.] geschlossen wurde, keine Wirkungen entfal-ten.[X.], Urteil vom 27. Juni 2000 - [X.] - [X.] LG [X.]- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 27. Juni 2000 durch [X.] [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 30. Zivil-senats des [X.] - [X.] [X.] - vom 17. Mai 1999 wird auf ihre Kostenzurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger verlangen die Rückabwicklung eines Darlehensvertra-ges, den sie mit der beklagten Bank zur Finanzierung ihrer Beteiligungan einer Immobilienfonds [X.] (GbR) [X.] haben.Aufgrund eines in ihrer Wohnung geführten Werbegesprächs mitder Anlagevermittlerin D. unterschrieben die Kläger am 27. Mai 1992eine Erklärung, durch die sie sich mit einer Einlage von 70.000 [X.] zu-züglich 5% Agio zum Beitritt zur Grundstücksgesellschaft bürgerlichenRechts S. Straße 7 und 9, Dr. (Fonds Nr. 14) verpflichteten und ein [X.] gerichtetes Angebot abgaben. [X.] erteilten sie die zur Vertragsdurchführung erforderlicheVollmacht. Die Kläger unterzeichneten einen ihnen von der [X.] -D. vorgelegten, vollständig ausgefüllten formularmäßigen Darlehens-vertrag der Beklagten über 82.585 [X.], der als Verwendungszweck fürdie Darlehenssumme den Erwerb von Anteilen an dem Fonds [X.] und eine Widerrufsbelehrung nach § 7 VerbrKrG enthielt. [X.] unterschrieb die Beklagte am 12. August 1992.Ab August 1995 schüttete der Immobilienfonds keine Erträgemehr an die Kläger aus. Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 15. [X.] widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag nach den Vorschrif-ten des [X.] und fochten ihn wegen arglistigerTäuschung an. Um Zinsen zu sparen, zahlten die Kläger nach [X.] zum 30. August 1997 die Darlehenssummeunter dem Vorbehalt ihrer Rechte an die Beklagte zurück.Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung [X.] Zins- und Tilgungsleistungen von 108.362,80 [X.] und auf [X.] verrechneter Ausschüttungen des Fonds von 6.003,55 [X.] Zinsen zu verurteilen. Sie haben behauptet, sie seien über denWert des Fondsanteils arglistig getäuscht worden. Für die [X.] Erstellung des Objekts sei ein Betrag von 9,241 Millionen [X.] dabei aber verschwiegen worden, daß davon [X.] Millionen [X.] für den Initiator des Fonds bestimmt gewesen seien.Deshalb hätten die in dem Prospekt angegebenen Erträge nicht erzieltwerden können. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Rahmenbe-dingungen des Fonds hätten sie weder den Darlehensvertrag ab[X.] noch die Fondsbeteiligung gezeichnet. Dies müsse sich [X.] entgegenhalten lassen, weil Fondsbeitritts- und Darlehens-vertrag ein verbundenes Geschäft gewesen [X.] 4 -Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revisionverfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der Kläger ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner [X.] wesentlichen ausgeführt:Den Klägern stehe ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungs-anspruch nicht zu. Der Darlehensvertrag sei nicht nach § 134 BGB [X.] mit § 56 Abs. 1 Nr. 6 [X.] nichtig, weil ein Fall entgeltli-cher Kreditvermittlung nicht vorliege. Der Darlehensvertrag, der nichtden Vorschriften des [X.], sondern denen [X.] unterliege, sei auch nicht wirksam widerru-fen worden. Die von den Klägern im Mai 1992 unterschriebene Wider-rufsbelehrung habe die Wochenfrist des § 7 Abs. 1 VerbrKrG in [X.], so daß der 1997 erklärte Widerruf verspätet sei. Der [X.] sei schließlich auch nicht wirksam wegen arglistiger [X.] angefochten worden. Die von den Klägern behauptete [X.] über die Werthaltigkeit des Fondsanteils habe sich nicht aufden Darlehensvertrag bezogen.Die Kläger könnten aus § 9 Abs. 3 VerbrKrG keine Rechte [X.], auch wenn Darlehensvertrag und [X.] als- 5 -ein verbundenes Geschäft anzusehen seien. Unter dem rechtlichenGesichtspunkt des sog. Einwendungsdurchgriffs sei hier zwar ein Zu-rückbehaltungsrecht aufgrund einer Schadensersatzforderung wegenVerletzung vorvertraglicher Pflichten im Zusammenhang mit dem[X.] in Betracht zu ziehen. Hierauf könnten sichdie Kläger aber gemäß § 242 BGB nicht berufen, weil sie nach wie [X.] des Fonds seien, aus dem Erwerb ihrer Beteiligung steuerlicheVorteile gezogen und gegen den Fonds keine Rechte geltend gemachthätten.Den Klägern stehe auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt [X.] bei Vertragsschluß kein Anspruch gegen die Beklagte zu.In der Regel treffe lediglich die [X.] eine Pflicht zurwahrheitsgemäßen und vollständigen Unterrichtung über die für [X.] maßgebenden Umstände. Ein Fall, in dem aus-nahmsweise die Beklagte als finanzierende Bank zur Aufklärung ver-pflichtet gewesen sei, liege nicht vor.[X.] Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen [X.] im Ergebnis stand.1. Den Klägern steht zumindest derzeit unter keinem rechtlichenGesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen erbrachtenZins- und Tilgungsleistungen zu.a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der [X.] einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch- 6 -wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 134 BGB in Verbin-dung mit § 56 Abs. 1 Nr. 6 [X.] verneint. Seit der Neufassung [X.]. 8 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivil-prozeßordnung und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990 (BGBl. [X.]) betrifft § 56 Abs. 1 Nr. 6 [X.] nur noch die entgeltliche [X.] von [X.], der Abschluß der vermittelten [X.] selbst wird vom Anwendungsbereich dieser Norm hin-gegen nicht mehr erfaßt (vgl. [X.]/[X.], VerbrKrG Art. 8[X.]. 934; [X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 1 [X.]. 100).b) Von der Revision nicht angegriffen und nicht zu beanstandenist auch, daß das Berufungsgericht den Widerruf der auf Abschluß desDarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Kläger an [X.] des [X.] gemessen und ihn nach§ 7 VerbrKrG als verspätet angesehen hat. Das streitige Darlehen stellteinen Verbraucherkredit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG dar, für dasdie Ausnahmevorschriften von § 3 Abs. 1 und 2 VerbrKrG nicht gelten.Auf das Verhältnis von [X.] und [X.],insbesondere § 5 Abs. 2 HWiG und dessen Vereinbarkeit mit der [X.]/577 EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Fallevon außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom20. Dezember 1985 ([X.]. [X.] 372/31 vom 31. Dezember 1985; vgl.dazu den Senatsbeschluß vom 29. November 1999 - [X.]/99,WM 2000, 26, 28) kommt es hier nicht an. Die den Klägern am 27. [X.] erteilte Widerrufsbelehrung genügt auch den Anforderungen des§ 2 Abs. 1 HWiG. [X.] von einer Woche (§ 1 Nr. 1 HWiG)war deshalb bei Abgabe der Widerrufserklärung im August 1997 [X.] 7 -c) Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt,der Beklagten als Finanzierungsbank eine von den Fondsverantwortli-chen begangene arglistige Täuschung darüber zuzurechnen, daß [X.] für die schlüsselfertige Erstellung des Objekts genannten9,241 Millionen [X.] ein Betrag von 3,8 Millionen [X.] an den Fondsi-nitiator abzuführen war. Zwar wurde die Anlagevermittlerin D. auch [X.] der Beklagten tätig, als sie den Klägern eine [X.] durch die Beklagte anbot. [X.] lassen muß sich [X.] deren Verhalten aber nur, soweit es den Bereich der Anbah-nung des Kreditvertrags betrifft. Nur insoweit ist sie als Erfüllungsge-hilfin im Pflichtenkreis der in den Vertrieb der Immobilienanteile selbstnicht eingeschalteten Beklagten tätig geworden (§ 278 BGB), im übri-gen ist sie für die Beklagte Dritte (§ 123 Abs. 2 BGB; vgl. Senatsbe-schluß vom 28. Januar 1992 - [X.], [X.], 602; [X.] WM 1998, 1230, 1232; [X.], 1223,1229). Die von den Klägern behaupteten unrichtigen Angaben über dieWerthaltigkeit des Objekts betreffen nicht das Kreditgeschäft; sie ziel-ten vielmehr auf den Beitritt zur Immobilienfonds [X.]) [X.] hat das Berufungsgericht auch einen [X.] der Kläger gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei [X.] verneint.Eine [X.] der Beklagten ist nicht festzu-stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] eine finanzierende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Dar-lehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung einesDarlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluß zu warnen (vgl.[X.], Urteile vom 28. April 1992 - [X.], [X.], 1310, 1311;vom 28. November 1995 - [X.], [X.], 196, 197, vom- 8 -28. Januar 1997 - [X.], [X.], 662 und vom 11. [X.] - [X.], [X.], 678, 679). Umstände, die ausnahms-weise eine Aufklärungspflicht der Beklagten hätten begründen können,hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - nichtfestgestellt.e) Die Kläger können den streitgegenständlichen Rückzahlungs-anspruch auch nicht auf § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen. Ihnen [X.] den hier allein in Betracht zu ziehenden Regeln des sog. Einwen-dungsdurchgriffs (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG) auch dann keine dauernde [X.] zu, aufgrund derer sie die Darlehensrückzahlung hätten [X.] können, wenn sie durch Täuschung über den Wert des [X.] veranlaßt wurden.Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG ent-sprechend auch für Kredite gelten, die zur Finanzierung der Beteiligungan einer Immobilienfonds GbR gewährt wurden (§ 9 Abs. 4 VerbrKrG),und ob eine in dem Beitrittsvertrag wurzelnde Einrede unter den [X.] von § 9 Abs. 3 und 4 VerbrKrG auch Wirkungen hinsicht-lich des Darlehensvertrages entfalten könnte (so [X.], [X.]. § 9 VerbrKrG [X.]. 18 a.E.; [X.], in: Bruchner/[X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 9 [X.]. 188). [X.] auch, ob den Klägern dann nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB [X.] hinsichtlich der auf den Darlehensvertrag er-brachten Leistungen zustünde (zur Streitfrage des Rückforderungs-durchgriffs vgl. [X.]/[X.] 3. Aufl. § 9 VerbrKrG [X.]. 118;[X.]/[X.], BGB 13. Bearb. § 9 VerbrKrG [X.]. 98 ff.). [X.] können jedenfalls derzeit aus einem gegen die Fonds GbR ge-richteten Schadensersatzanspruch keine Rechte herleiten. Dem stehendie Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft entgegen (aa) mit der- 9 -Folge, daß der Anspruch auch für den Darlehensvertrag wirkungslosbleibt (bb).aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auchfür den fehlerhaften Beitritt zu einer [X.].Danach ist eine fehlerhaft gegründete Gesellschaft oder ein fehlerhaftvollzogener Beitritt zu einer Gesellschaft regelmäßig nicht von [X.] unwirksam, sondern wegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrun-des nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar ([X.]Z 55, 5, 8 f.; [X.] 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, [X.], 490, 491 m.w.[X.] zur Geltendmachung des Fehlers sind die in Vollzug gesetzte [X.] und der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. [X.] ist dann vollzogen, wenn [X.] geschaffen wordensind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Dies ist derFall, wenn der [X.] Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertrag-liche Rechte ausgeübt hat ([X.], Urteil vom 14. Oktober 1991 aaOS. 492). Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft hindern ei-nen Mitgesellschafter bis zu einer auf sofortige Abwicklung gerichtetenaußerordentlichen Kündigung an der Durchsetzung eines auf Rückge-währ der Einlage gerichteten Schadensersatzanspruchs aus [X.] Verschulden ([X.], Urteil vom 24. Mai 1993 - [X.]/92,WM 1993, 1277, 1279).Danach kann ein den Klägern wegen Verschuldens bei [X.] zustehender Anspruch derzeit keine Rechtswirkungen entfalten.Der Beitritt der Kläger zum Immobilienfonds ist vollzogen. Die Klägerhaben die aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Rechte [X.]. Insbesondere wurden bis August 1995 an sie Erträge [X.] -Die Kläger haben den vollzogenen Beitrittsvertrag bislang nichtgekündigt. Das ist weder ausdrücklich geschehen, noch durch eine ent-sprechend auszulegende sonstige Erklärung, die gegenüber der[X.] abzugeben gewesen wäre ([X.]/[X.]aaO [X.]. 89; Soergel/Häuser aaO [X.]. 92; [X.]/[X.]aaO [X.]. 80; a.A. [X.], in Bruchner/[X.]/[X.], [X.] Aufl. § 9 [X.]. 114 f.). Die Kläger haben rechtlich relevante Erklärun-gen in Gestalt eines Widerrufs nach dem [X.] undeiner Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vielmehr nur [X.] und nur gegenüber der Beklagten abgegeben.Eine wirksame Kündigung des Gesellschaftsbeitritts kann darin schondeshalb nicht gesehen werden, weil nicht dargetan ist, daß die Be-klagte Empfangsvertreterin oder -botin der [X.] war.Der hier in Betracht kommende Anspruch wegen [X.] rechtfertigt auch keine ausnahmsweise Einschrän-kung der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft(vgl. dazu [X.]Z 3, 285, 288; 26, 330, 335; 55, 5, 9). [X.] der Allgemeinheit oder außenstehender Dritter werden [X.]) Da der Schadensersatzanspruch mangels Kündigung [X.] gegenüber der [X.] bislang nichtdurchgesetzt werden kann, kann er nach den Regeln über verbundeneGeschäfte (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den [X.] entfalten.Das Recht zur einredeweisen Geltendmachung von Einwendun-gen aus einem finanzierten Vertrag ist akzessorischer Natur. [X.] -ist hinsichtlich der Entstehung der Einwendung allein das Verhältniszwischen dem Verbraucher und dem Vertragspartner des [X.] maßgebend ([X.]/[X.], [X.]. § 9VerbrKrG [X.]. 89). Bedarf es danach zur Begründung der Einwendungeiner rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verbrauchers, besteht dieMöglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs erst, wenn die [X.] Abgabe dieser Erklärung gegenüber dem Vertragspartner des [X.] Geschäfts entstanden ist ([X.]/[X.] aaO; So-ergel/Häuser, [X.]. 1997 § 9 VerbrKrG [X.]. 92; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. § 9 VerbrKrG [X.]. 80). Eine Einwen-dung kann in einem Drittrechtsverhältnis keine stärkeren Wirkungenentfalten als in dem Rechtsverhältnis, dem sie entspringt. Der das [X.] tragende Kunde wird dadurch auch nicht unangemes-sen benachteiligt, weil er durch Abgabe der Gestaltungserklärung ge-genüber dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts die [X.] jederzeit ohne weiteres herbeiführen kann.2. Da der Darlehensvertrag weder wirksam angefochten noch wi-derrufen worden ist und die Kläger derzeit auch aus einem möglichenSchadensersatzanspruch gegen die [X.] keine Rechteherleiten können, steht den Klägern gegen die Beklagte auch kein [X.] auf Auszahlung der auf den Darlehensvertrag verrechnetenFondsausschüttungen zu.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres

Meta

XI ZR 210/99

27.06.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. XI ZR 210/99 (REWIS RS 2000, 1841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1841

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