Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. XI ZR 381/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 867

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. November 2002HerrwerthJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]: ja[X.]R: ja_____________________BGB § 812Liegt der Zahlung eine bloße "Scheinanweisung" des vermeintlichen Darle-hensnehmers zugrunde, so ist ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwi-schen Zahlendem und Zuwendungsempfänger nach den Regeln der [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) vorzunehmen, und zwarauch dann, wenn dieser von einer Zahlung seines vermeintlichen Schuldnersausging (Ergänzung zu [X.], 145 ff.).[X.], Urteil vom 5. November 2002 - [X.] - [X.] II- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. November 2002 durch [X.] [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Sprungrevision des [X.]n wird das [X.] des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des [X.] vom 11. September 2001 insoweitaufgehoben, als es den [X.]n zur Rechnungsle-gung über Nutzungen oder ersparte Zinsaufwendun-gen im Zusammenhang mit einem erstrangigen Teil-betrag von 100.000 DM der [X.]. Insoweit wird die Klage abgewiesen.Im übrigen wird die Sprungrevision zurückgewiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich [X.] des Nebenintervenienten der Klägerin hat [X.] zu tragen. Die Nebenintervenienten zu 1) und2) des [X.]n tragen ihre Kosten selbst.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die klagende Gemeinde nimmt den beklagten Landkreis auf Rück-zahlung eines überwiesenen Geldbetrages in Anspruch. Dem liegt fol-gender Sachverhalt zugrunde:Die [X.] sowie eine Vielzahl anderer Gemeinden, [X.] Gesellschaften und Landkreise mit liquiden Mitteln und solchermit Kreditbedarf nahmen die Dienste des [X.] in Anspruch.Er vermittelte zwischen ihnen den Abschluß von Darlehensverträgen mitkurzer Laufzeit. Die Anlagezinsen lagen über, die Kreditzinsen unter denbanküblichen Zinsen. [X.] sprach die [X.] und Landkreise [X.] voneinander an, ohne daß sie selbst miteinander in [X.] Kontakt traten. Dabei gelang es ihm durch Täuschung, einigeder Beteiligten zu Zahlungen an ihn persönlich zu veranlassen und vieleMillionen DM zunächst unbemerkt beiseite zu schaffen. Zur Vertuschungdadurch entstandener Lücken spiegelte er in der Folgezeit an einer Kre-ditvergabe interessierten [X.] vor, daß der von ihm genannteVertragsgegner ein Darlehen zu den angegebenen Konditionen aufneh-men wolle. Zum Teil gab er hierbei an, daß die Darlehensvaluta auf [X.] des Darlehensnehmers direkt an dessen - vermeintlichen - [X.] zu zahlen sei.Auf diese Weise hatte [X.] den [X.]n im [X.] 1996 [X.] wahrheitswidrige Benennung der [X.] [X.] als Darlehensnehmerinveranlaßt, ihr 3,5 Millionen DM zu einem Zinssatz von 3,45% p.a. zurVerfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 19. November 1996 kündigte [X.]dem [X.]n die fristgemäße Rückzahlung der am 21. November 1996- 4 -fälligen "[X.]" einschließlich angefallener Zinsen an. [X.] erforderlichen Betrag in Höhe von 3.529.194,55 DM überwies dieKlägerin unter Angabe des Verwendungszwecks "Ablösung [X.] [X.]"taggenau auf das Konto des [X.]n, weil [X.] ihr mit Schreiben eben-falls vom 19. November 1996 ohne Rücksprache mit den Organen [X.] [X.] folgendes mitgeteilt hatte:"... vereinbarungsgemäß überlassen Sie eine [X.] zufolgenden Konditionen:Geldnehmer:[X.] [X.] ...Betrag:DM 3.529.194,55Laufzeit:56 Zinstage, vom 21.11.1996 bis 17.01.1997Zinssatz:3,2% p.a.Die Anschaffung des Betrages veranlassen Sie bitte valutagerechtzu Gunsten:[X.] ...Verwendungszweck: Ablösung [X.] [X.]"Die Klägerin ist der Auffassung, der [X.] müsse die [X.] gutgeschriebenen 3.529.194,55 DM mangels Anweisung und Til-gungsbestimmung der [X.] [X.] nach Bereicherungsrecht an sie zurück-zahlen und darüber hinaus die aus der rechtsgrundlosen Kapitalüberlas-sung gezogenen Nutzungen oder erlangten Gebrauchsvorteile in Formersparter Zinsaufwendungen herausgeben.Das [X.] hat den [X.]n antragsgemäß zur Zahlung von3.529.194,55 DM zuzüglich Verzugszinsen seit dem 3. Mai 2000 sowie- 5 -zur Auskunft und Rechnungslegung darüber verurteilt, welche Nutzungener aus dem Hauptbetrag im Zeitraum vom 21. November 1996 bis zum2. Mai 2000 gezogen oder in welcher Höhe er Zinsaufwendungen ersparthabe. Mit der Sprungrevision hat der [X.] das Urteil insoweit ange-fochten, als er zur Zahlung eines erstrangigen [X.] [X.] DM nebst anteiliger Zinsen und zur Auskunft und Rechnungsle-gung über die aus diesem Teilbetrag gezogenen Nutzungen bzw. diedeswegen ersparten Zinsaufwendungen verurteilt worden ist.Entscheidungsgründe:Die Sprungrevision des [X.]n ist nur zu einem geringen Teilbegründet.I.Das [X.] hat einen Bereicherungsanspruch der Klägerinbejaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:Bei der Überweisung von 3.529.194,55 DM handele es sich umeine Leistung der Klägerin im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.Die Klägerin habe ausschließlich einen eigenen Leistungszweck verfolgt,nämlich die Auszahlung des vermeintlich mit der [X.] [X.] vereinbartenkurzfristigen [X.]s an den ihr als Zahlungsempfänger benannten[X.]n. Daß dieser bei der Zuwendung angenommen habe, ein [X.] [X.] gewährtes Darlehen vertragsgemäß zurückzuerhalten, rechtfer-- 6 -tige keine andere rechtliche Beurteilung. Zwar werde in bestimmten Fäl-len von [X.] in Zweifelsfällen, wem im [X.] Sinne eine Leistung zuzurechnen sei, auf den Horizont [X.] abgestellt. Der [X.] könne [X.] nicht mehr maßgebend sein, wenn es an einem Mehrpersonenver-hältnis mit verschiedenen Leistungsbeziehungen in Wirklichkeit fehle.Etwas anderes ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die [X.] entschiedenen Fälle, in denen ein Bereicherungsaus-gleich bei einer von Anfang an fehlenden Anweisung ausnahmsweise [X.] vorzunehmen sei, wenn der Zuwendungsempfängerdas Fehlen einer Anweisung nicht gekannt und sich die Zahlung aus [X.] Sicht als eine Leistung des Überweisenden im Sinne des § 812Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB dargestellt habe. Die von [X.] selbst stammendenErklärungen seien der [X.] [X.] nicht zuzurechnen. Bei der [X.] Kreditgeschäfte sei er niemals als Vertreter der Vertragsparteien,sondern immer als selbständiger Finanzmakler aufgetreten. Auf seinenEindruck, die [X.] [X.] sei Leistende, könne sich der [X.] nicht be-rufen. Nach einem in der [X.]lehre allgemein anerkanntenGrundsatz werde der gutgläubige Vertragsgegner bei fehlender Zure-chenbarkeit des [X.] nicht geschützt. Entgegen der [X.] des [X.]n habe die Klägerin auch nicht als Dritte im Sinne des§ 267 BGB gezahlt, da sie nicht eine fremde, sondern eine eigene Ver-bindlichkeit habe erfüllen wollen.Der [X.] könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dieKlägerin sei nicht entreichert, weil sie später von anderen [X.] dieaufgrund nicht wirksamer Verträge hingegebenen Darlehen zurückerhal-- 7 -ten habe. Dieser Umstand beseitige die Unmittelbarkeit der Vermögens-verschiebung nicht. Der Bereicherungsanspruch setze zudem [X.] voraus.Neben der Hauptforderung stehe der Klägerin gemäß § 818 Abs. 1BGB ein Anspruch auf Herausgabe von [X.] zu. Da derKlägerin nicht bekannt sei, ob und inwieweit der [X.] aus der Kapi-talüberlassung tatsächlich Nutzen gezogen oder durch sie Zinsaufwen-dungen erspart habe, sei er sowohl zur Auskunftserteilung als auch [X.] verpflichtet.[X.] Ausführungen halten - bis auf die Annahme eines Anspruchsder Klägerin auf Rechnungslegung - der rechtlichen Überprüfung im Er-gebnis stand.1. Das [X.] hat zu Recht einen Bereicherungsanspruch derKlägerin gegen den [X.]n bejaht. Der [X.] istjedoch nicht im Wege der [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1BGB), sondern der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. [X.]) vorzunehmen.a) In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der[X.] grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Lei-stungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem [X.] unddem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum ande-- 8 -ren zwischen dem [X.] und dem [X.] im [X.] [X.]. Nach dem bereicherungsrechtlichen [X.] bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseitsrichtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zu-wendung an den [X.] zunächst eine eigene Leistungan den [X.] und zugleich eine Leistung des [X.] anden [X.] (st.Rspr., siehe [X.], 272, 276; 61, 289,291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234;102, 152, 157; 147, 145, 149 ff.; 147, 269, 273).b) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So entsprichtes gefestigter Rechtsprechung des [X.], daß dem [X.] jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch ge-gen den [X.] als Nichtleistungskondiktion gemäߧ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zusteht, wenn dem Anweisungsempfän-ger das Fehlen einer Anweisung und damit einer Tilgungsbestimmungbei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist (vgl. [X.] 66,362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 87, 393, 397 f.; 147, 269, 274).Aber auch in den Fällen, in denen der Zahlungsempfänger das Fehleneiner wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung nicht kannte,steht dem vermeintlich Angewiesenen ein unmittelbarer bereicherungs-rechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu ([X.] 111,382, 386 f.; Senat [X.], 145, 151 m.w.Nachw.; vgl. auch[X.], 269, 274). Denn ohne eine gültige Anweisung kann die [X.] dem - vermeintlich - [X.] nicht als seine Leistung zuge-rechnet werden. Eine andere Betrachtungsweise ließe - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - den in der [X.]lehre allgemeinanerkannten Grundsatz außer acht, daß der gutgläubige [X.] -nur dann geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil [X.] in zurechenbarer Weise hervorgerufen hat. Der soge-nannte [X.] des Zahlungsempfängers vermag deshalb diefehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des - vermeintlich - Anwei-senden auch dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betragdem Zuwendungsempfänger tatsächlich in vollem Umfang schuldete.Außerdem wird der auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestim-mung vertrauende Zahlungsempfänger durch die in § 818 Abs. 3 [X.] Regeln über den Wegfall der Bereicherung vor den rechtli-chen Folgen einer Direktkondiktion des Angewiesenen im allgemeinenhinreichend geschützt (Senat [X.], 145, 151 m.w.Nachw.). [X.] kommen auch hier zum [X.]) Nach den Feststellungen des [X.]s wollte die Klägerinmit der Überweisung von 3.529.194,55 DM an den [X.]n ihren ver-meintlich mit der [X.] [X.] geschlossenen Darlehensvertrag erfüllen undden [X.] auf eine angebliche Weisung der [X.] [X.] an den ver-meintlich empfangsberechtigten [X.]n auszahlen, also eine Leistungan die [X.] [X.] erbringen. Es handelt sich daher um den Fall einer [X.] ohne bereicherungsrechtliche Anweisung, so daß die Klägerin [X.] einen unmittelbaren Anspruch aus § 812Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) gegen den [X.]. Auf dessen Sicht als Zahlungsempfänger kommt es mangels einerTilgungsbestimmung der [X.] [X.] als vermeintlicher Schuldnerin und[X.] von vornherein nicht an. Erst eine tatsächlich getroffeneTilgungsbestimmung schafft die Grundlage für eine Auslegung aus [X.] eines vernünftigen Zahlungsempfängers, wenn über die Per-son des Leistenden unterschiedliche Ansichten bestehen. Die [X.] des [X.]n als Zahlungsempfänger reichen allein nichtaus, ein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. [X.] durch [X.] geschaffenen Rechtsschein einer Leistung der [X.] [X.]kann sich der [X.] nicht berufen. Weder der Kläger noch die [X.][X.] haben diesen Rechtsschein in zurechenbarer Weise veranlaßt.aa) Der Einwand der Revision, die Klägerin habe als Dritte im [X.] des § 267 Abs. 1 BGB geleistet, um die [X.] [X.], wenn auch nicht voneiner Darlehensschuld, so aber doch von dem dem [X.]n [X.] bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch zu befreien, ist [X.] Feststellungen des [X.]s unvereinbar. Danach wollte dieKlägerin eine eigene Verbindlichkeit aus einem vermeintlichen Darle-hensvertrag mit der [X.] [X.] erfüllen. Es fehlt daher der erforderlicheWille, eine fremde Schuld gemäß § 267 Abs. 1 BGB zu tilgen (vgl.[X.] 75, 299, 303; 137, 89, 95). Daß es nach dieser Vorschrift nicht aufdie innere Vorstellung des [X.] ankommt, sondern darauf, wie [X.] sein Verhalten vernünftigerweise verstehen durfte(st.Rspr., siehe z.B. [X.] 72, 246, 248 f.; 137, 89, 95; [X.], Urteil vom26. September 1994 - [X.], [X.], 2286), rechtfertigt keineandere rechtliche Beurteilung. Angesichts des bei der Überweisung an-gegebenen Verwendungszwecks "Ablösung [X.] [X.]" spricht nichts [X.], daß der [X.] die Klägerin zum Zeitpunkt der Zuwendung für eineDritte im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB und nicht für eine von der [X.] [X.]Angewiesene gehalten hat bzw. halten durfte.bb) Die Zahlungsanweisung des [X.] an die Klägerin istder [X.] [X.] entgegen der Ansicht der Revision weder nach den [X.] -zen der [X.] und Anscheinsvollmacht noch unter einem anderenGesichtspunkt zuzurechnen.(1) Wie sich aus den Feststellungen des [X.]s ergibt, ist [X.]bei der jahrelangen Vermittlung der Kreditgeschäfte niemals als Vertreterder beteiligten [X.] und Landkreise gemäß § 164 Abs. 1 BGB,sondern immer als selbständiger Finanzmakler aufgetreten. Für eine An-wendung der Regeln über die [X.] und Anscheinsvollmacht fehltdaher jede Grundlage. Bei der Anweisung an die [X.] mit dem Verwendungszweck "Ablösung [X.] [X.]" anden [X.]n zu überweisen, kann [X.] allenfalls als Scheinbote der [X.][X.] angesehen werden. Die von ihm eigenmächtig abgegebene rechtsge-schäftliche Erklärung bindet die [X.] [X.] nicht, ohne daß es einer An-fechtung nach § 120 BGB [X.]) Daß die [X.] [X.] viele "[X.]" getätigt und sichniemals bei den beteiligten [X.] und [X.] nach dem [X.] Anlaß der "Drittleistung" erkundigt hat, rechtfertigt es entgegender Auffassung der Revision nicht, ihren Einwand, die von [X.] eigen-mächtig und in Täuschungsabsicht abgegebenen Erklärungen gingen [X.] an, als ein widersprüchliches Verhalten zu werten. Zwar ist [X.] der [X.] [X.] ebenso wie denen der Parteien im Zusammenhangmit den Täuschungen von [X.] Leichtfertigkeit vorzuwerfen. Dies [X.] es aber nicht, die [X.] [X.] nach dem Grundsatz von [X.] und Glau-ben im Ergebnis so zu behandeln, als habe sie die deliktischen Handlun-gen von [X.] bewußt [X.] -cc) Entgegen der Auffassung der Revision stehen einer Direktkon-diktion der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auch keineanderen Hinderungsgründe entgegen.(1) Der [X.] kann sich im Rahmen des Bereicherungsaus-gleichs nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er ist im übrigen nicht we-sentlich schutzwürdiger als die Klägerin, die [X.] [X.] oder andere betei-ligte [X.] und Landkreise. Sie alle haben in blindem Vertrauen aufdie Richtigkeit der Angaben von [X.] davon abgesehen, sich mit ihrenvermeintlichen Vertragspartnern in Verbindung zu setzen, und ohnewirksame Verträge Millionenbeträge überwiesen oder entgegengenom-men. Nichts spricht angesichts dessen dafür, den [X.]n von einemAnspruch der Klägerin zu entlasten. Das gilt besonders, da sich der [X.] wegen der Überlassung von 3,5 Millionen DM am [X.], die unter Berücksichtigung angefallener Zinsen durch die von [X.]veranlaßte Überweisung der Klägerin ausgeglichen werden sollte, [X.] der [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB andie [X.] [X.] als Zahlungsempfängerin halten kann. Mit der Überweisungvon 3,5 Millionen DM wollte der [X.] einen in Wirklichkeit nicht be-stehenden Anspruch der [X.] [X.] auf Auszahlung eines Darlehens erfül-len.Daß sich die Überweisung aus der Sicht der [X.] [X.] als Erfüllungihrer Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen darstellte, die sie angeb-lich dem [X.] und den Städten [X.] gewährt hatte, ändert andem Kondiktionsanspruch der [X.]n gegen die [X.] [X.] aus § 812Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nichts. Wie bereits dargelegt, reichen bloßeVorstellungen des Zahlungsempfängers allein nicht aus, ein Leistungs-- 13 -verhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. Wollte man dies [X.] sehen, so könnte - abhängig von der Willkür des [X.] -eine Kommune, die weder eine Vermögensverschiebung bewirkt nocheine Tilgungsbestimmung getroffen hat, als Leistende anzusehen sein.Auf den durch [X.] geschaffenen Rechtsschein von Leistungen des [X.] und der Städte [X.] kann sich die [X.] [X.] nicht berufen,da der [X.] den Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veran-laßt hat.(2) Der Revision ist auch nicht zu folgen, soweit sie meint, derKlägerin sei es aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,§ 32 KWG im Hinblick auf § 817 Satz 2 BGB versagt, den [X.]n [X.] zu nehmen. Ihrem klaren Wortlaut nach findet die auf Sankti-onszwecken beruhende Ausnahmevorschrift des § 817 Satz 2 BGB aufdie Nichtleistungskondiktion im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGBkeine Anwendung (vgl. [X.] 39, 87, 91; [X.], Urteil vom 25. September1967 - [X.], [X.], 1217, 1218; [X.]/[X.], BGB13. Bearb. 1999 § 817 Rdn. 10; [X.]/H. [X.] Westermann, [X.] 817 Rdn. 3; [X.], [X.]. § 817 Rdn. 15). [X.] davon handelt es sich bei § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 32 KWG nurum gewerberechtliche Ordnungsvorschriften, deren Verletzung nicht zurNichtigkeit von Kreditgeschäften nach § 134 BGB führt (vgl. [X.] 76,119, 126; [X.], Urteil vom 21. April 1972 - [X.], [X.], 853).(3) Auch die Ausführungen des [X.]s zum Einwand derfehlenden Entreicherung der Klägerin lassen entgegen der Ansicht [X.] keine Rechtsfehler erkennen. Ein Schaden im Sinne der Diffe-renzbetrachtung, nach der sich der Geschädigte mit dem [X.] unmittelbar zusammenhängende Vermögensvorteile mit gewis-sen Einschränkungen anrechnen lassen muß, ist für einen Bereiche-rungsanspruch nicht notwendig (vgl. [X.] 36, 232, 233; [X.], [X.] 28. Juni 1967 - [X.], NJW 1968, 197). Für eine Anrech-nung der Vorteile aus von anderen [X.] an die Klägerin aufgrundvermeintlicher Darlehensverträge gezahlten Beträgen ist infolgedessenvon vornherein kein Raum.2. Das [X.] hat den [X.]n zu Recht zur Auskunft überdie gemäß § 818 Abs. 1 BGB herauszugebenden Nutzungen oder er-stattungsfähigen Gebrauchsvorteile verurteilt.Ein Anspruch auf Auskunft besteht nach dem Grundsatz von [X.]und Glauben, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über [X.] oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und er sichdie zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs [X.] nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, währendder Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu ge-ben vermag. Zwischen den Beteiligten muß eine besondere rechtlicheBeziehung bestehen, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis genügt(st.Rspr., siehe etwa [X.] 81, 21, 24; 95, 285, 287; 126, 109, 113).Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nach den zutreffenden und vonder Revision nicht angegriffenen Ausführungen des [X.]s sämt-lich erfüllt.3. Dem [X.] kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit esdarüber hinaus auch einen Anspruch der Klägerin auf [X.] -Eine Rechnungslegung ist eine besonders genaue Art der Auskunft(vgl. [X.] 93, 327, 329), die nach § 259 Abs. 1 BGB eine geordnete, insich verständliche Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben [X.] und den Betroffenen zur Vorlage von Belegen, soweit solche [X.] zu werden pflegen, verpflichtet ([X.], Urteil vom 16. April 1962- VII ZR 252/60, [X.], 706, 707). Eine solche weitgehende Pflichttrifft im allgemeinen nur Personen, die fremde Angelegenheiten besorgen(vgl. etwa [X.] 10, 385, 386 f.; [X.], Urteil vom 6. Dezember 1978- VIII ZR 273/77, [X.], 472, 474). Ferner kann ein rechtswidrigerEingriff in fremde Rechte - wie etwa bei der Verletzung von Urheber-rechten und Rechten aus [X.] - unter [X.] eine Rechnungslegungspflicht des Betroffenen begründen(vgl. [X.] 126, 109, 113; [X.], Urteil vom 6. Mai 1997 - [X.], 2007, 2010). Dagegen führt der [X.] ge-wöhnlich keine fremden Geschäfte und ist bei wertender Betrachtungauch nicht mit einem in fremde Rechte eingreifenden Schuldner zu ver-gleichen. Von ihm kann daher in aller Regel nicht nach [X.] und Glau-ben erwartet werden, daß er Belege oder sonstige Urkunden aufhebt, umsie dem Kondiktionsgläubiger später gegebenenfalls vorlegen zu können.Für die Annahme einer Rechnungslegungspflicht bei der auf § 818Abs. 1 BGB beruhenden Verpflichtung zur Herausgabe von [X.] anderen geldwerten Vorteilen fehlt infolgedessen die notwendigeRechtsgrundlage ([X.], 206, 212; vgl. ferner [X.] 19, 51, 68).- 16 -III.Die Sprungrevision des [X.]n war daher abgesehen von [X.] zur Rechnungslegung zurückzuweisen.[X.] Siol Bungeroth Müller [X.]

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XI ZR 381/01

05.11.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. XI ZR 381/01 (REWIS RS 2002, 867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 867

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