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PDF anzeigen [X.][X.] vom 1. Dezember 2010 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 1. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die [X.] des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. September 2010 und der 2. Zivilkammer des [X.] vom 19. August 2010 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde unzulässig wäre und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 [X.], § 114 Satz 1 ZPO). 1 Über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners wäh-rend der Wohlverhaltensperiode (§ 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 850c ZPO) entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungs-gericht (§ 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.]). In diesem Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften ([X.], Beschluss vom 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834, 835; vom 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 539). Nach der Regelung des § 793 2 - 3 - ZPO war damit zwar gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die [X.] Beschwerde eröffnet, die Entscheidung des [X.] als Beschwerde-gericht ist jedoch nicht anfechtbar, weil das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.08.2010 - 2 T 377/09 - [X.], Entscheidung vom 17.09.2010 - 5 W 62/10 -
Meta
01.12.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. IX ZA 43/10 (REWIS RS 2010, 882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 882
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