Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2000, Az. VII ZR 249/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1644

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[X.]UNDESGERICHTSHOF[X.]ESCHLUSSVII ZR 249/99vom13. Juli 2000in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2000 durch den [X.] [X.] Der Antrag des Revisionsklägers, ihm unter [X.]eiordnung vonRechtsanwalt Dr. Klaas Prozeßkostenhilfe für das Revisions-verfahren zu gewähren, wird abgelehnt, weil die [X.] keine Erfolgsaussichten hat, § 114 ZPO.2. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 1997 [X.] Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 103.500 DM.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung. Die Revision hatauch keine Aussicht auf Erfolg.Die Klausel, nach der die Vertragsstrafe auch noch im Zusammenhangmit der Schlußzahlung geltend gemacht und von der sich aus der [X.] 3 -nung ergebenden Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebrachtwerden kann, ist so zu verstehen, daß der Auftraggeber die Vertragsstrafespätestens mit der Schlußzahlung geltend machen muß. Mit dieser Auslegunghält die Klausel der Inhaltskontrolle stand ([X.], Urteil vom 12. Oktober 1978- VII ZR 139/75 = [X.]Z 72, 222, 226). Daran hält der Senat auch unter [X.] des AG[X.]-Gesetzes und unter [X.]erücksichtigung der Kritik an diesem [X.] (vgl. [X.]/Korbion, VO[X.], 13. Aufl., [X.] § 11 Rdn. 19; Vygen, [X.]auver-tragsrecht nach VO[X.] und [X.]G[X.], 3. Aufl., Rdn. 262; [X.]´scherVO[X.]-Komm./[X.]ewersdorff, [X.] § 11 Nr. 4 Rdn. 40; [X.]/[X.]/[X.],AG[X.]G, 8. Aufl., [X.]. §§ 9 bis 11 Rdn. 727). Der Auftraggeber hat ein schüt-zenswertes Interesse an einer Verschiebung des Vorbehalts bis zur endgülti-gen Abwicklung der Zahlungsansprüche. Diese Verschiebung benachteiligt [X.] nicht unangemessen.Das [X.]erufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß ein Fall endgültigerVerweigerung der Schlußzahlung nicht vorliegt.Ullmann [X.] Wie-bel Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 249/99

13.07.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2000, Az. VII ZR 249/99 (REWIS RS 2000, 1644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1644

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