Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2016, Az. 4 AZR 916/13

4. Senat | REWIS RS 2016, 17090

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Gegenstand

Eingruppierung einer Bauleiterin


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. September 2013 - 12 [X.]/13 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und in diesem Zusammenhang über daraus resultierende [X.] für den Zeitraum von Januar 2008 bis einschließlich September 2011.

2

[X.]ie [X.] erbringt [X.]ienstleistungen im Bereich des Mobilfunks. [X.]ie Klägerin ist bei der [X.] und deren [X.] seit dem 1. Januar 2001 tätig und war zunächst als „Sekretärin/Sachbearbeiterin“ beschäftigt.

3

[X.]ie [X.], eine der [X.] der [X.], schloss mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung ‚[X.] und [X.]‘“ vom 30. Juni 2000 (nachfolgend [X.]). [X.]iese enthält ua. Regelungen zur Eingruppierung nach [X.] und [X.]. [X.]ie verschiedenen Tätigkeiten werden in der [X.] als „[X.]unktionen“ erfasst und dann [X.]s, [X.]unktionsbezeichnungen und [X.] zugeordnet. In der Anlage 2.4 „[X.]zuordnung/[X.]unktionsgruppenmerkmale“ werden im [X.] 429 der [X.]unktionsbezeichnung „Bauleiter“ die [X.] [X.] bis [X.] zugeordnet. [X.]ie konkrete [X.] innerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe wird bei der [X.] nach sog. [X.] bestimmt, die neben einem unteren und oberen Wert auch einen sog. Mittelwert aufweisen.

4

Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 teilte die [X.] & Co. KG der Klägerin mit, dass sie „mit Wirkung vom 01.07.2003 … als Bauleiterin, [X.]C 429, im Teilbereich Technische Realisierung, Geschäftsstelle Nord, Standort [X.]“ tätig wird. Seither wird sie nach der Gehaltsgruppe [X.] der Anlage 2.4 [X.] (nachfolgend Gehaltsgruppe [X.] [X.]) vergütet. [X.] hat die Klägerin ihre [X.]iplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen an der Universität [X.]annover erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2006 ist die Klägerin im Bereich „[X.]“ tätig und als Bauleiterin im Bereich „Neubau“ eingesetzt. [X.]ort ist sie zuständig für die Baumaßnahmen im Bereich [X.], M[X.]R und MM[X.]R. Nach dem der Klägerin am 28. [X.]ebruar 2007 erteilten Zwischenzeugnis umfasst ihre Tätigkeit folgende „[X.]auptaufgabengebiete“:

        

„•    

Koordination der Korrekturmassnahmen und Mängelbeseitigung an sämtlichen Netzelementen

        

•       

[X.] für die externe Bauleitung in Bezug auf Korrekturmassnahmen

        

•       

Koordination Abbau und Wiederaufbau von Netzelementen

        

•       

Koordination Umbau von Netzelementen

        

•       

Qualitätssicherung in Bezug auf Planung und Realisierung“

5

Zum 1. März 2007 übernahm die [X.], vormals unter [X.] firmierend, von der [X.] & Co. KG deren Mobilfunknetz. [X.]as Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum gleichen [X.]atum aufgrund der rechtsgeschäftlichen Übernahme von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben durch die [X.] auf diese über. [X.]ie Klägerin erhielt bis zum Ende des Monats Juni 2010 ein monatliches Entgelt i[X.]v. 3.287,16 Euro brutto und seit dem 1. Juli 2010 i[X.]v. 3.352,90 Euro brutto.

6

Mit ihrer am 30. [X.]ezember 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ein Entgelt nach der Gehaltsgruppe E [X.] in [X.]öhe des Mittelwerts des [X.] von monatlich 4.017,00 Euro brutto ab Beginn des Jahres 2008 bis zum 30. Juni 2010 und danach i[X.]v. 4.098,00 Euro brutto verlangt. Sie hat ausgeführt, sie erstelle Neubauten, Umbauten, Aufrüstungen, Erweiterungen, [X.] und Nachrüstungen. [X.]auptaufgabe der Bauleitung sei die Vorbereitung und Koordination der Konstruktion und der [X.], deren Kontrolle sowie die entsprechende [X.]okumentation. Sie überprüfe, ob an vorgeschlagenen Standorten sich ein Gewerk aus bautechnischer Sicht realisieren lasse. Sie habe die Prüfung der Ausführungsplanung zu koordinieren. Im [X.]alle der Auftragserteilung kontrolliere sie das erstellte Angebot in technischer [X.]insicht, erteile eigenverantwortlich die Baufreigabe an die Baufirma und begleite die [X.]ertigstellung während der Bauphase.

7

[X.]ie Klägerin hat zuletzt in der Sache beantragt:

        

1.    

die [X.] zu verurteilen, an sie 35.276,48 Euro brutto nebst Zinsen in [X.]öhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter [X.]öhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

        

2.    

festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 Vergütung nach der Gehaltsgruppe E Mittelwert der Gesamtbetriebsvereinbarung [X.] und Entlohnungsgrundsätze vom 30. Juni 2000 zu zahlen und etwaige monatliche Bruttonachzahlungsbeträge jeweils seit dem 1. des [X.]olgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

8

[X.]ie [X.] hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Gehaltsgruppe [X.] [X.] vergütet. Aufgrund umfassender Vorgaben für die Planung, Realisierung und Wartung von Bauvorhaben sei sie in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt. Ihr Vortrag lasse nicht erkennen, warum sich ihre Tätigkeiten aus denen der Ausgangsgehaltsgruppe herausheben. Im Übrigen könne die Klägerin nur den unteren Wert des [X.] beanspruchen.

9

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. [X.]as [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der Beklagten ist begründet. [X.]as führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

I. Mit der Begründung des [X.]s konnte die auch hinsichtlich des Antrags zu 2. als sog. [X.]ingruppierungsfeststellungsklage (sh. nur [X.] 18. März 2015 - 4 [X.] - Rn. 10 [X.]) sowie in Bezug auf die begehrten Zinsen (vgl. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 10 [X.]) insgesamt zulässige Klage nicht stattgegeben werden.

Nach dessen Feststellungen ist bereits weder ersichtlich, auf welcher Grundlage die [X.] für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis maßgebend sein soll, noch kann beurteilt werden, ob die von der Klägerin vorgelegten Gehaltsbänder für den streitgegenständlichen Zeitraum Anwendung finden.

1. Nach dem Vorbringen der Parteien - die beide offensichtlich von der Geltung der [X.] ausgehen - ist nicht geklärt, ob die [X.] überhaupt die maßgebende kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin darstellen kann. [X.]as Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.], insbesondere bei der Aufstellung von [X.]ntlohnungsgrundsätzen und damit auch der Schaffung von [X.]ingruppierungsregelungen mithilfe einer Gesamtbetriebsvereinbarung (zum Umfang des Mitbestimmungsrechts vgl. etwa [X.] 17. Mai 2011 - 1 [X.] - Rn. 17; 28. April 2009 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.][X.] 131, 1), wäre nach § 87 Abs. 1 [X.]ingangshalbs. [X.] ggf. dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung bestand ([X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 26 f. [X.]). [X.]ass eine solche nicht vorliegt, hat das [X.] weder für die [X.], die die [X.] im [X.] mit abgeschlossen hat, noch für deren Rechtsnachfolgerin, die [X.] & Co. KG, festgestellt.

2. [X.]ine kollektivrechtliche Weitergeltung der vormals von der [X.] geschlossenen [X.] bei der jetzigen Beklagten käme überdies nach der Rechtsprechung des [X.] zur Fortgeltung von [X.] nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt wurde ([X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 29 [X.]). Andernfalls wäre vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Transformation der Regelungen der [X.] in das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen ([X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 29 [X.]). Hierzu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen durch das [X.].

3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die beiden von der Klägerin eingereichten Seiten, die - insoweit unstreitig - eine Gehaltsstruktur der „[X.]“ ab dem 1. Juli 2007 und dem 1. Juli 2010 abbilden, nach dem Betriebsübergang Bestandteil einer zunächst mit der [X.] geschlossenen und ggf. kollektivrechtlich weitergeltenden [X.] geworden sind oder - namentlich im Falle einer Transformation der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB - aus welchem anderen Grund sie für die [X.] der Klägerin maßgebend sein sollen. [X.]ie Gehaltsstruktur der „[X.]“ ab dem 1. Juli 2007 bzw. 1. Juli 2010 kann schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht ohne Weiteres rechtlicher Bestandteil der bereits im [X.] abgeschlossenen [X.] sein.

II. [X.]er Senat kann die Sache auch nicht abschließend zu Lasten der Klägerin entscheiden, weil deren Tätigkeit in keinem Fall die Anforderungen des von ihr in der Revisionsinstanz allein noch in Anspruch genommenen [X.]s der Gehaltsgruppe [X.] [X.] - „Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung“ - erfüllt.

1. [X.]ie von der [X.] mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat vereinbarte [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

        

3. [X.]ingruppierung          

        

[X.]ie [X.]ingruppierung von [X.] wird anhand dieser Vereinbarung sowie der Funktionen und deren

                          

-       

Tätigkeitsmerkmalen

                          

-       

sowie Tätigkeitsbeispielen

        

durchgeführt (s. Anlagen 2 - 2.5).

        

...     

        

[X.]ie Gehaltsfindung wird innerhalb der [X.] und deren Gehaltsbandbreiten unter Beachtung von

                          

-       

Qualifikation

                          

-       

Persönlicher Berufserfahrung

                          

-       

Leistungsniveau

                          

-       

Marktbedingungen

        

vorgenommen.

        

…       

        

[X.]zuordnung/Funktionsgruppenmerkmale

        

Anlage 2.4

        

zur     

        

Gesamtbetriebsvereinbarung

        

Gehaltsstruktur und [X.]ntlohnungsgrundsätze

        

…       

        

Funktionsbereich Technik/[X.]V

        

…       

        

Funktionscode

Funktionsbezeichnung

[X.]

        

…       

                 
        

429     

Bauleiter

[X.] - F 

        

…       

                 
                 
        

Funktionsgruppenmerkmale

        

…       

        

[X.]       

                 

•      

Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems /Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät

                 

•       

Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK-Ausbildung und einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung oder eine erweiterte Ausbildung (z.B. Technikerabschluß) oder Studium erforderlich ist

                 

•        

[X.]inarbeitung als Studienabsolvent

                                   
        

FC    

Funktionsbezeichnung

Tätigkeitsbeispiele für Funktionen

        

…       

                 
        

429     

Bauleiter

Baubegehung, Bauvorbereitung, Baubegleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen

        

…       

                 
                 
        

[X.]       

                 

•        

Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreis / Verwaltungsteilbereiches mit [X.]ntscheidungsverantwortung, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät

                 

•        

Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusätzlich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und [X.]rfahrungen notwendig sind sowie [X.]ntscheidungsverantwortung

                                   
        

FC    

Funktionsbezeichnung

Tätigkeitsbeispiele für Funktionen

        

…       

                 
        

429    

Bauleiter

Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung

        

…       

                 
                 
        

…       

        

Protokollnotiz zu den Tätigkeitsmerkmalen für Funktionen:            

        

[X.]ie [X.]ingruppierung in eine Gehaltsgruppe verlangt die [X.]rfüllung der Kriterien der vorhergehenden Gehaltsgruppe als Mindestbedingungen.

2. [X.]as [X.] ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, für einen Anspruch nach der Gehaltsgruppe [X.] [X.] sei es ausreichend, wenn lediglich die Anforderungen eines [X.]s verwirklicht sind. [X.]as hat der Senat für die vorliegende [X.] bereits mehrfach entschieden (ausf. [X.] 18. Februar 2015 - 4 [X.] - Rn. 40 ff. [X.]; 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 19). Soweit die Beklagte meint, den [X.]en könne keine eigenständige Bedeutung zukommen, weil identische Beispiele in mehreren [X.] zu finden seien, ist dies unzutreffend. Identisch sind lediglich die Funktionsbezeichnungen. [X.]emgegenüber sind die [X.]e, worauf das [X.] bereits zutreffend hingewiesen hat, bei den gleichen Funktionsbezeichnungen stets unterschiedlich ausgestaltet.

3. [X.]ie weitere Annahme des [X.]s, die Tätigkeit der Klägerin erfülle die Anforderungen des [X.]s der Gehaltsgruppe [X.] - [X.] - [X.], ist jedoch nicht frei von [X.]. [X.]ie Sache ist allerdings vor dem Hintergrund der bisherigen [X.]rörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen nicht entscheidungsreif (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das [X.] den Parteien Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag geben müssen.

a) [X.]ntgegen der Auffassung der Revision ist die Klägerin ihrer [X.]arlegungslast nachgekommen, „wann und in welcher Form der Arbeitgeber“ ihr die „höherwertigen Aufgaben übertragen hat“ bzw. „wann und in welcher Form ihr diese qualifizierte Tätigkeit übertragen“ wurde.

aa) [X.]ie [X.]ingruppierung einer Arbeitnehmerin richtet sich grundsätzlich nach der durch den Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeit. [X.]ie tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kann zwar für die Auslegung des Arbeitsvertrags, insbesondere hinsichtlich der genauen Bestimmung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit dann von Bedeutung sein, wenn der schriftliche Arbeitsvertrag hierzu keine oder unzureichende Angaben enthält. [X.]ntscheidend ist letztlich jedoch die - wie auch immer bestimmte - vertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit ([X.] 22. September 2010 - 4 [X.] - Rn. 17; 25. Oktober 1995 - 4 [X.] -).

bb) [X.]anach ist die mit Schreiben vom 23. Juni 2003 vorgenommene Arbeitsvertragsänderung maßgebend. Mit dieser hat sich der Inhalt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit der Klägerin geändert; sie ist ab dem 1. Juli 2003 „als Bauleiterin, [X.], im Teilbereich Technische Realisierung“ tätig. [X.]ine ausdrückliche Vereinbarung, geschuldet sei lediglich eine Tätigkeit, die der einer Bauleiterin der Gehaltsgruppe [X.] [X.] entspreche, nicht aber der Gehaltsgruppe [X.] [X.], haben die damaligen Arbeitsvertragsparteien nicht vereinbart. [X.]as ergibt sich auch nicht aus der Formulierung im Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Klägerin sei „entsprechend den Regelungen unserer Betriebsvereinbarung ‚Gehaltsstruktur und [X.] in der Gehaltsgruppe [X.] eingruppiert“. [X.]er Nennung der Gehaltsgruppe kommt nach den Auslegungsgrundsätzen des Senats (21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 12 ff. [X.], [X.][X.] 146, 29) jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nur die Wirkung einer deklaratorischen Angabe der von Seiten der Arbeitgeberin für maßgebend gehaltenen Gehaltsgruppe in Form einer sog. Wissenserklärung zu.

cc) In der Folge bestimmt sich die [X.]ingruppierung der Klägerin nach der ihr von der Beklagten in Umsetzung der im Jahre 2003 geschlossenen Abrede übertragenen Tätigkeit. [X.]ines ausdrücklichen formellen „[X.]“ einer „fachlichen Verantwortung“ bedarf es nicht (vgl. [X.] 10. [X.]ezember 2014 - 4 [X.] - Rn. 35 ff. [X.]). [X.]ass die Klägerin eine andere als den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende zugewiesene Tätigkeit ausübt, behauptet auch die Beklagte nicht.

b) [X.]s fehlt allerdings an Feststellungen des [X.]s zu der von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

aa) [X.]ie tatsächlichen Grundlagen für eine [X.]ntscheidung über die zutreffende [X.]ingruppierung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zu ermitteln und festzustellen. [X.]ie bloße ausschnittweise Wiedergabe eines vom Arbeitgeber verfassten [X.] und die dort schlagwortartig umschriebenen „Hauptaufgabengebiete“ ersetzen die erforderlichen Feststellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die auf die [X.]ingruppierung nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung übertragen werden kann, auch dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. [X.]benso wie eine Stellenbeschreibung dient ein Zwischenzeugnis lediglich der [X.]okumentation der Tätigkeit der Stelleninhaberin. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie [X.]falls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder [X.] ausreichend wiedergibt (für Stellenbeschreibungen grdl. [X.] 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 18 [X.]), was aber ggf. ausdrücklich festzustellen ist.

bb) [X.]anach mangelt es im [X.] an den notwendigen Feststellungen. [X.]as [X.] hat im Tatbestand ausschließlich die Beschreibung der „Hauptaufgabengebiete“ im Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2007 wiedergegeben. Überdies ist unklar, ob in diesem Zeugnis Tätigkeiten wiedergegeben werden, die die Klägerin im Streitzeitraum ab Januar 2008 durchgehend ausgeübt hat. Zudem erschließt sich nicht, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang durch „die Baumaßnahmen im Bereich [X.], [X.] und M[X.]“ erfasst sein sollen. Auch die weiteren schlagwortartigen Umschreibungen der Tätigkeit der Klägerin in den [X.]ntscheidungsgründen, die gleichfalls dem Zwischenzeugnis aus dem [X.] entnommen sind, lassen weder erkennen, welchen näheren Inhalt die Tätigkeit der Klägerin hat, noch ist ersichtlich, ob und wie einzelne Arbeitsschritte aufeinander bezogen sind.

III. [X.]as führt zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung. [X.]abei wird das [X.] neben der Geltung oder Anwendbarkeit der [X.] und der vorgelegten Gehaltsstruktur der „[X.]“ ab dem 1. Juli 2007 und dem 1. Juli 2010, bei der ggf. § 77 Abs. 3 [X.] zu prüfen sein wird (vgl. [X.] 18. Februar 2015 - 4 [X.] - Rn. 24 ff.), insbesondere Folgendes zu beachten haben:

1. [X.]as [X.] wird zunächst festzustellen haben, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere [X.] handelt (zur Prüfung [X.] 18. Februar 2015 - 4 [X.] - Rn. 44). Soweit es offenbar davon ausgegangen ist, aufgrund der Funktion als „Bauleiterin“ sei von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit auszugehen, weil diese „im Rahmen der [X.]ingruppierung nicht in [X.] unterschiedlicher Wertigkeit aufgeteilt“ werden kann, übersieht es, dass es sich bei der Funktionsbezeichnung „Bauleiter“ weder um ein [X.] noch um ein [X.] handelt. [X.]in anderes [X.]rgebnis folgt nicht aus dem Umstand, dass die Parteien wohl von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit ausgegangen sind. [X.]ie Bestimmung und Abgrenzung der konkreten Tätigkeiten als eine Gesamttätigkeit oder mehrere [X.] im Sinne der vorliegenden [X.] ist eine rechtliche Bewertung, über die die Beteiligten nicht einvernehmlich verfügen können (st. Rspr., [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 45 [X.], [X.][X.] 129, 208).

2. Anschließend wird das [X.] zu prüfen haben, ob die Klägerin in [X.] im [X.] der Gehaltsgruppe [X.] - [X.] - [X.] genannten Bereichen tätig ist.

a) [X.]erzeit erschließt sich anhand der Ausführungen des [X.]s nicht, ob mit den angenommenen „Aufgabenschwerpunkten“ „der [X.]rstellung von Neubauten, Umbauten, Aufrüstungen, [X.]rweiterungen und Nachrüstungen“ tatsächlich alle genannten Tätigkeitsfelder erfasst sind. Ausweislich des Tatbestands der angegriffenen [X.]ntscheidung hat die Beklagte ausgeführt, die Klägerin führe keine Wartungsmaßnahmen aus. [X.]as ist allerdings auch nicht zwingend erforderlich. [X.]as [X.] nennt lediglich die Koordination von Wartungsarbeiten, fordert aber nicht die [X.]urchführung durch den betreffenden Mitarbeiter. Aber auch insoweit fehlt es an Feststellungen.

b) Für den Fall, dass die Klägerin nicht mit der „Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen“ als vertraglich geschuldeter Tätigkeit betraut sein sollte, wird das [X.] zu prüfen haben, ob die genannte Koordinierungstätigkeit kumulativ zu den anderen Tätigkeiten „Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme“ vorliegen muss oder ob durch die Konjunktion „sowie“ (zu deren möglicher Bedeutung etwa [X.] 5. April 1990 - [X.]/89 - zu II 2 der Gründe) zum Ausdruck gebracht werden sollte, es reiche für die [X.]rfüllung des [X.]s aus, wenn - alternativ - einer der beiden Bereiche von der Tätigkeit umfasst wird. Für ein solches Verständnis könnte sprechen, dass die gesonderte [X.]rwähnung der Koordinierung von Umbauten anderenfalls überflüssig wäre, weil sie regelmäßig schon durch die „Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme“ mit erfasst sein dürfte. Schließlich geht auch die Beklagte, obwohl sie der Auffassung ist, die Klägerin erfülle nicht die von ihr für notwendig erachtete [X.]urchführung von Wartungsarbeiten, davon aus, diese sei jedenfalls nach der Gehaltsgruppe [X.] [X.] zu vergüten.

3. Bei den hier einschlägigen [X.]en der [X.] [X.] und [X.] - jeweils [X.] - [X.] handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um [X.] iSd. ständigen Senatsrechtsprechung. Solche liegen immer nur dann vor, wenn das [X.] ein „Herausheben” aus dem in Bezug genommenen [X.] der niedrigeren Gehaltsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber schon dann, wenn ein [X.] im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt ([X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 20 [X.]). Gleichwohl bedarf es, wenn die [X.]e der Gehaltsgruppe [X.] - [X.] - [X.] und der Gehaltsgruppe [X.] - [X.] - [X.] aufeinander aufbauen, für die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend dem [X.] aus der niedrigeren Gehaltsgruppe „heraushebt“, eines Vergleichs mit den Tätigkeiten dieser Gehaltsgruppe (zu [X.]en [X.] 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 35 [X.]; zu Richtbeispielen 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 24 [X.]).

a) [X.]as [X.] wird bei seiner [X.]ntscheidung den erforderlichen wertenden Vergleich vorzunehmen haben. Feststellungen dazu, welche Anforderungen an das [X.] der Gehaltsgruppe [X.] [X.] zu stellen sind und weshalb die Tätigkeit der Klägerin sich durch das [X.] des maßgebenden [X.]s der Gehaltsgruppe [X.] [X.] heraushebt, hat es bisher nicht getroffen.

b) Weiterhin wird das [X.] zu beachten haben, dass die tatsächlichen Aufgaben oder Anforderungen, die zur [X.]rfüllung der Merkmale einer bestimmten (niedrigeren) Gehaltsgruppe herangezogen werden, nicht nochmals bei der Prüfung eines [X.]s der höheren Gehaltsgruppe verwendet werden können ([X.] 19. Februar 2003 - 4 [X.] - zu II 5 a der Gründe; 5. März 1989 - 4 [X.] -). [X.]s hat in der angefochtenen [X.]ntscheidung jedoch die Tätigkeiten der Klägerin hinsichtlich der Koordination von Korrekturmaßnahmen und Mängelbeseitigung sowohl für die Beurteilung herangezogen, ob ihre Tätigkeit die Anforderungen der Gehaltsgruppe [X.] [X.] als auch die der Gehaltsgruppe [X.] [X.] erfüllt.

4. Für den Fall einer Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zur Gehaltsgruppe [X.] [X.] weist der Senat noch auf Folgendes hin:

a) [X.]as [X.] hat zutreffend erkannt, dass dem Arbeitgeber durch Nr. 3 Satz 5 [X.] in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Maßgabe der dort genannten Kriterien eingeräumt wird ([X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 36 [X.]) und ein Arbeitnehmer regelmäßig ohne weitere [X.]arlegung den „Mittelwert“ beanspruchen kann (dazu im [X.]inzelnen [X.] 18. Februar 2015 - 4 [X.] - Rn. 51 [X.]).

b) In Bezug auf die beanspruchten Zinsen wird das [X.] zu beachten haben, dass diese möglicherweise erst ab dem Folgetag der Rechtskraft der gerichtlichen [X.]ntscheidung verlangt werden können.

aa) [X.]er Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. Gleiches gilt für [X.] nach § 291 (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB, vgl. [X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 35; zur Frage, ob [X.] im Falle der Leistungsbestimmung durch Gestaltungsurteil zugesprochen werden können vgl. [X.] 4. April 2006 - [X.]/05 - Rn. 23, [X.]Z 167, 139). [X.]ie Fälligkeit von [X.]ntgeltforderungen tritt bei gerichtlicher Bestimmung aufgrund eines Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB erst mit Rechtskraft ein ([X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 34 [X.]; [X.] 4. April 2006 - [X.]/05 - Rn. 22, aaO). [X.]em Gläubiger verbleibt dann lediglich die Möglichkeit, im Falle einer pflichtwidrig verzögerten Leistungsbestimmung etwaige Zinsschäden unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB zu verlangen (vgl. [X.] 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 37). Solche sind derzeit nicht dargelegt.

bb) [X.]as [X.] wird allerdings zu prüfen haben, ob sich nach Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 3 Satz 5 [X.] über die Gehaltsfindung, die zugleich Teil der [X.]ingruppierung iSd. Nr. 3 [X.] ist, eine Rückwirkung der gerichtlichen Leistungsbestimmung vorgesehen ist (zu dieser Möglichkeit [X.] 30. Mai 2003 - V ZR 216/02 - zu II 5 der Gründe; sh. auch 1. März 1996 - V ZR 327/94 -), die auch konkludent erfolgen kann ([X.] 30. Mai 2003 - V ZR 216/02 - aaO). [X.]ine solche Möglichkeit kommt im Hinblick auf eine Gegenleistung insbesondere in Betracht, wenn der Schuldner wie hier bereits früher in den Genuss der Leistung gelangt ist (Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. Bd. 2 § 315 Rn. 44). [X.]as liegt bei [X.]auerschuldverhältnissen nahe ([X.]/[X.] 2015 § 315 BGB Rn. 409).

        

    [X.]ylert    

        

    Rinck    

        

    Treber    

        

        

        

    Klotz    

        

    Lippok    

                 

Meta

4 AZR 916/13

27.01.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 14. Januar 2013, Az: 13 Ca 700/11, Urteil

§ 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 291 BGB, § 315 Abs 3 BGB, § 613a Abs 1 BGB, § 315 Abs 1 BGB, § 77 Abs 3 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2016, Az. 4 AZR 916/13 (REWIS RS 2016, 17090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17090

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Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 64/17

4 TaBV 153/17

4 Sa 68/17

6 TaBV 4/18

7 Sa 661/21

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