Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2011, Az. X ZB 10/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4694

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.]
vom
18. Juli 2011
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Patentanmeldung 10
2008
032
908.8
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Polierendpunktbestimmung
[X.] § 35; [X.] § 14 Abs. 1
a)
Die Rechtsfolge, dass die fremdsprachige Patentanmeldung mangels fristge-rechter Nachreichung einer [X.] Übersetzung als nicht erfolgt gilt, tritt nicht ein, wenn der Anmelder innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine [X.] Übersetzung der Unterlagen
nach §
34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [X.] sowie in [X.]r Sprache Angaben, die jedenfalls dem Anschein nach als Beschreibung der Erfindung anzusehen sind, nachreicht und die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt ist.
b)
Die Beglaubigung der Übersetzung erfordert die jedenfalls sinngemäße Er-klärung, dass die Übersetzung nach dem besten Wissen des Beglaubigen-den eine richtige und vollständige Übertragung der fremdsprachigen Anmel-deunterlagen in die [X.] Sprache darstellt.
[X.], Beschluss vom 18. Juli 2011 -
X [X.] -
[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richterin [X.] sowie [X.], Dr.
Grabinski und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10.
[X.]s ([X.]) des [X.] vom 23.
Sep-tember
2010 wird auf Kosten der Präsidentin des [X.]n Patent-
und Markenamts zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000,--
EUR festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Anmelderin hat am 12.
Juli
2008
beim [X.]n Patent-
und Markenamt eine Erfindung
mit der Bezeichnung "Method and device for fore-casting/detecting polishing end point and method and device for monitoring real-time film thickness"
(Verfahren und Vorrichtung zur Vorherbestimmung/Detektierung des [X.] und Verfahren und Vorrichtung zur Auf-zeichnung der [X.] in Echtzeit) in englischer
Sprache zum Patent ange-meldet. Zu der Anmeldung gehören 26
Patentansprüche. Die Ansprüche
1, 3, 9, 11, 12, 16 bis 18 und 20 bis 23 sind nebengeordnet, die übrigen Ansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf diese
rückbezogen.
1
-
3
-
Am 10.
Oktober
2008
reichte die Anmelderin eine [X.] Übersetzung der Anmeldung nach. In dieser Übersetzung waren von Patentanspruch
13 nur die ersten drei, den Rückbezug angebenden, Zeilen enthalten, die Ansprüche 14 bis 26 fehlten vollständig.
Mit am 17.
November
2008 beim [X.]n Pa-tent-
und Markenamt eingegangenem Schriftsatz reichte die Anmelderin den fehlenden Teil der Übersetzung unter Hinweis darauf nach, dass die [X.] Seiten der [X.] Übersetzung möglicherweise aufgrund technischer Fehler nicht zur [X.] gelangt seien.
Das
[X.] Patent-
und Markenamt
hat der Anmelderin mit Bescheid vom
12.
Dezember
2008 mitgeteilt, dass mangels vollständiger Übersetzung der Patentansprüche nach der [X.] im Hinblick auf §
35 Abs.
2 Satz
2 [X.] die Anmeldung als nicht erfolgt gelte. Die Anmelderin hat mit Schreiben vom 14.
Januar
2009 geltend gemacht, dass die fehlenden Ansprüche in der fristgerecht eingereichten Übersetzung der Beschreibung der Patentanmeldung enthalten seien, und gleichzeitig hilfsweise Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung der Übersetzung der englischsprachigen Anmeldeunterla-gen beantragt.
Das [X.] Patent-
und Markenamt (Prüfungsstelle
1.55) hat den [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluss vom 5.
März
2009
zurückgewiesen.
Hiergegen hat die
Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren ist die Präsidentin des [X.]n Patent-
und Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des [X.] beigetreten.
Das Patentgericht hat den Beschluss des [X.]n Patent-
und Marken-amts aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Präsi-dentin
des [X.]n Patent-
und Markenamts die Aufhebung der angefochte-2
3
4
5
6
-
4
-
nen Entscheidung und die Zurückweisung der Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Anmelderin habe mit der am 10.
Oktober
2008
eingereichten Überset-zung den Anforderungen des §
35 Abs.
1 Satz
1 [X.] genügt. Dass die Über-setzung der Patentansprüche 13 bis 26
nicht innerhalb der Dreimonatsfrist nachgereicht worden sei, löse nicht die Rechtsfolge aus, dass die Anmeldung nach §
35 Abs. 2 Satz
2 [X.] als nicht erfolgt gelte. Nach Sinn und Zweck des §
35 [X.] sei es nicht gerechtfertigt, die Fälle fehlerhafter oder unvollständiger Übersetzungen ausnahmslos dem Fall einer gänzlich fehlenden Übersetzung gleichzustellen. Grundsätzlich genüge auch eine fehlerhafte oder unvollständige Übersetzung dem Übersetzungserfordernis des §
35 Abs.
1 Satz
1 [X.].
Mit der nach §
35 Abs.
1 Satz
1 [X.] einzureichenden Übersetzung solle in angemessener Frist eine [X.] Arbeitsgrundlage für das weitere Verfahren und für die zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderliche Heraus-gabe der Offenlegungsschrift zur Verfügung
gestellt werden. Dieser Zweck werde durch eine [X.] Übersetzung, die Fehler oder Auslassungen auf-weise, nicht ernsthaft in Frage gestellt.
So sei für den ursprünglichen [X.]sgehalt der Patentanmeldung nicht die [X.] Übersetzung, sondern vielmehr der zunächst eingereichte fremdsprachige Text maßgeblich. [X.] die [X.] Übersetzung inhaltliche Fehler, die dazu führten, dass der [X.] Text über den [X.]sgehalt des fremdsprachigen Textes hinausgehe, setze sich der Anmelder dem Risiko aus, dass seine Anmeldung
zurückgewiesen werde (§
38 [X.]) oder -
sofern hierauf ein Patent erteilt werden sollte, weil der Fehler im Erteilungsverfahren 7
8
9
10
-
5
-
nicht zutage getreten sei -
dass der Einspruchs-
oder Nichtigkeitsgrund des §
21 Abs.
1 Nr.
4 [X.]
gegeben sei. Rechtliche Vorteile könnten dem Anmelder somit aus [X.] nicht erwachsen.
Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Offenle-gungsschrift zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Existenz der Anmel-dung und das mögliche künftige
Schutzrecht auf Grundlage der Übersetzung erstellt werde. Dritte, die auf die Richtigkeit der [X.] bzw. der Überset-zung vertraut hätten, würden nicht geschädigt. Fehlerhafte Übersetzungen [X.] allenfalls nachteilige Folgen für den Anmelder selbst, weil sie sich negativ auf einen Entschädigungsanspruch nach §
33 [X.] auswirken oder umgekehrt wettbewerbsrechtliche Abwehr-
und Schadensersatzansprüche Dritter gegen-über dem Anmelder auslösen könnten.
Der [X.] habe für den vergleichbaren
Fall der fehlerhaften Übersetzung einer [X.] Patentschrift entschieden, dass die gesetzli-chen Wirkungen des Patents für die [X.] auch dann einträten, wenn die vom Patentinhaber fristgerecht eingereichte Übersetzung des nicht in [X.]r Sprache veröffentlichten [X.] Patents Auslas-sungen aufweise ([X.], Urteil vom 18.
März
2010 -
Xa ZR
74/09, GRUR
2010, 708 Rn.
14
Nabenschaltung
II). Die hierfür maßgeblichen Erwägungen seien auf den Fall einer unzureichenden Übersetzung einer nationalen [X.] übertragbar.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Präsidentin des [X.]n Pa-tent-
und Markenamts ist gemäß §§
77 Satz
2, 101 Abs.
1 [X.] zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt. Es genügt, dass sie die Interessen wahrnimmt, die ihre Beteiligung am Verfahren veranlasst haben ([X.], Beschluss vom 11
12
13
14
-
6
-
3.
November
1988

X
ZB
12/86, [X.]Z
105, 381, 382
Verschlussvorrichtung für Gießpfannen; Beschluss vom 10.
Juli
1986
X
ZB
29/84, GRUR
1986, 877

Kraftfahrzeuggetriebe).
2.
Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass die Rechts-folge
nach §
35 Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht eingetreten ist.
a)
Die Rechtsbeschwerde kann insoweit nicht mit Erfolg geltend ma-chen, dass eine Übersetzung, die Auslassungen in der Beschreibung der Erfin-dung oder bei den Patentansprüchen aufweise, schon begrifflich keine Überset-zung im Sinne des §
35 Abs.
1 Satz
1 [X.] darstelle. Dies lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck
der Regelung entnehmen. Vielmehr liegt der Regelung des §
35 [X.] gerade die Erkenntnis zugrunde, dass Über-setzungen regelmäßig nicht vollkommen mit dem Originaltext übereinstimmen und Unzulänglichkeiten aufweisen können. Dementsprechend stellt auch die Begründung zu §
35 [X.] klar, dass sich der [X.]sgehalt einer Erfin-dung nach der Anmeldung in der Originalsprache und nicht nach der Überset-zung richtet, und hebt ausdrücklich hervor, dass die Möglichkeit, die Anmeldung in ihrer Originalsprache einzureichen, dem Anmelder die Gewähr bieten soll, dass durch die Übersetzung keine Bestandteile der [X.] verloren gehen (vgl. Begründung des [X.] zum 2.
[X.]ÄndG, BT-Drucks.
13/9971, S.
31 = [X.]
1998, 393, 403).
b)
Die Rechtsbeschwerde vermag ferner nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, dass die vorgelegte Übersetzung keine Übersetzung im Sinne des §
35 [X.] darstelle, weil sie nicht den Anforderungen des §
14 Abs.
1 Satz
1 [X.] genüge.
Für die Beglaubigung nach §
14 Abs.
1 Satz
1
[X.] ist keine besondere Form vorgeschrieben. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde findet 15
16
17
18
-
7
-
§
33 VwVfG auf die Beglaubigung im Rahmen eines Verfahrens vor dem Deut-schen Patent-
und Markenamt keine Anwendung (§
2 Abs.
2 Nr.
3 VwVfG). Mit der Beglaubigung erklärt derjenige, der sie vornimmt, dass die Übersetzung nach seinem besten Wissen eine richtige und vollständige Übertragung der fremdsprachigen Unterlagen in die [X.] Sprache darstellt. Ein bestimmter Wortlaut der Erklärung ist nicht vorgeschrieben; sie muss nur unzweideutig sein (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Februar 1971
VII
ZR
111/70, [X.]Z 55, 251, 252).
Ausreichend ist etwa eine Formulierung wie "[X.] Übersetzung der "
([X.]/Rudloff-Schäffer, [X.], 8.
Aufl.,
§
35 Rn.
21). Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Formulierung, wonach der Verfahrensbevollmächtigte anwaltlich versichert
hat, dass die [X.] Über-setzung eine vollständige und korrekte Wiedergabe der ursprünglichen Anmel-deunterlagen darstelle, steht daher der Annahme einer den Anforderungen des §
14 Abs.
1 Satz
1 [X.] genügenden Übersetzung nicht entgegen.
c)
Das Patentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Sinn und Zweck des §
35 [X.] nicht erfordern, die Fälle fehlerhafter oder unvoll-ständiger [X.]r Übersetzungen dem Fall einer gänzlich fehlenden Überset-zung gleichzustellen mit der Folge, dass jeder Fehler oder jede Auslassung zum Verlust des [X.] führen muss.
Allerdings fehlt es an einer gesetzlichen Regelung dazu, wie bei fehlerhaf-ten oder unvollständigen Übersetzungen zu verfahren ist. Für den Offenba-rungsgehalt der Anmeldung ist die Übersetzung nicht entscheidend. Dieser be-stimmt sich nach der fremdsprachigen Fassung, was für den Anmelder den Vor-teil hat, dass keine Bestandteile der [X.] durch die Übersetzung [X.] gehen (vgl. Begründung des [X.] zum 2. [X.]ÄndG, BT-Drucks. 13/9971, S. 31 = [X.] 1998, 393, 403).
Die Übersetzung dient viel-mehr neben dem Zweck, die interessierte Öffentlichkeit zu informieren,
auch dazu festzustellen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die für die Anmeldung 19
20
-
8
-
erforderlich sind.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss das Patentamt für die weitere Behandlung prüfen können. Deshalb ist auf diese Voraussetzungen abzustellen.
Für die Bestimmung des [X.] stellt §
35 Abs.
2 Satz
1 [X.] bei fremdsprachigen Anmeldungen darauf ab, dass die Unterlagen nach §
34 Abs.
3 Nr.
1 und 2 (Name des Anmelders und Antrag auf Erteilung des Patents) und, soweit diese Angaben enthalten,
die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, Unterlagen nach §
34 Abs.
3 Nr.
4 [X.]
(Beschreibung der Erfindung) beim Patentamt eingegangen sind. Die Vorlage von [X.] ist für die Zuerkennung des [X.] hingegen
nicht erforderlich.
Dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung entspricht es, dass eine Übersetzung, die jedenfalls der Form nach den Anforderungen des §
35 Abs.
2 Satz
1 [X.] genügt, d.h. die dort genannten Angaben umfasst, die Rechtsfolge des §
35 Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht auslöst. Erfüllt die Übersetzung die Mindestanforderungen, die für die fremdsprachige Anmeldung selbst gelten

Name des Anmelders, Antrag auf Erteilung des Patents und Angaben, die dem äußeren Anschein nach eine Beschreibung der Erfindung darstellen
-, so genügt sie den Anforderungen, die das Gesetz für die Zuerkennung des [X.] ausreichen lässt. Weitergehende Anforderungen als für die fremd-sprachige Anmeldung selbst sind an die Übersetzung nicht zustellen. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts kann dagegen nicht entscheidend sein, wie umfangreich Auslassungen in der Übersetzung verglichen mit den fremdspra-chigen Unterlagen sind, denn dies würde eine Prüfung im Einzelfall vorausset-zen, die das Gesetz nicht fordert und die das Patentamt jedenfalls nicht für alle Fremdsprachen leisten kann. Entscheidend ist vielmehr, soweit es um die [X.] und, soweit vorhanden, um die Patentansprüche geht, der äußere Anschein einer Beschreibung, auf den §
35 Abs.
2 Satz
1 [X.] für den [X.] Text ausdrücklich abstellt. Auf diesen Anschein kommt es nicht nur 21
22
-
9
-
für den fremdsprachigen Text selbst, sondern auch für dessen Übersetzung an, denn auch für Letztere gilt, dass eine Prüfung auf Vollständigkeit nicht Voraus-setzung für die Zuerkennung des [X.] ist.
Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übersetzung wird durch §
14 [X.] Rechnung getragen, der bestimmt, dass [X.] Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt werden müssen oder
von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein müssen. Für die Zuerkennung des [X.] ist demnach erforderlich, dass die Voraussetzungen des §
35 Abs.
2 Satz
1 [X.] vorliegen, sowie innerhalb der Frist
von drei Monaten eine §
14 [X.] entsprechende Übersetzung vorliegt, die denselben Anforderungen genügt, mag sie auch ansonsten unvollständig oder fehlerhaft sein.
Genügt die Anmeldung im Übrigen den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 nicht, so gilt
nach § 42 [X.], dass eine Beseitigung der Mängel auf [X.] möglich ist.
d) Im Streitfall waren die dargelegten Anforderungen ungeachtet des [X.] erfüllt, dass
in der zunächst eingereichten [X.] Übersetzung ein Teil des Anspruchs
13 sowie die Ansprüche 14 bis 26 vollständig fehlten. Die Mängel der am 10.
Oktober
2008 eingereichten Übersetzung der Anmeldung ziehen
daher nicht die Rechtsfolge des §
35 Abs.
2 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] nach sich. Die Anmelderin konnte die Übersetzung der fehlenden Ansprüche vielmehr auch noch nach Ablauf der Dreimonatsfrist vorlegen.
Eine Wiederein-setzung in die Frist des §
35 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist daher nicht erforderlich.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
109 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 [X.], die Festsetzung des [X.] auf §
51 Abs.
1 GKG.
23
24
25
26
-
10
-
V.
Eine mündliche Verhandlung hat der [X.] nicht für erforderlich gehalten (§
107 Abs.
1 Halbsatz
2 [X.]).

Meier-Beck
[X.]
[X.]

Grabinski
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 23.09.2010 -
10 W(pat) 17/09 -

27

Meta

X ZB 10/10

18.07.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2011, Az. X ZB 10/10 (REWIS RS 2011, 4694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4694

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZB 11/10 (Bundesgerichtshof)


X ZB 10/10 (Bundesgerichtshof)

Fremdsprachige Patentanmeldung: Anforderungen an die deutsche Übersetzung und an deren Beglaubigung - Polierendpunktbestimmung


X ZB 11/10 (Bundesgerichtshof)

Fremdsprachige Patentanmeldung: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übersetzung


X ZB 4/19 (Bundesgerichtshof)

(Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 PatV in der Fassung bis 11. Mai 2004 - …


10 W (pat) 10/08 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – Übersetzungserfordernis - "Umschalter" – zur Verfahrensweise in Fällen fehlerhafter oder unvollständiger deutscher Übersetzungen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZB 10/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.