Aktenzeichen 10 W (pat) 46/08

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RCNHCUNW8ABDKLU4XW

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 04.04.2012

Patentbeschwerdeverfahren – "Virtuelle Arbeitspunktbestimmung" - zum Übersetzungserfordernis: teilweise fremdsprachige Anmeldung – Zuerkennung des Anmeldetages ist durch deutschsprachigen Teil der Unterlagen erfüllt - keine Einreichung einer Übersetzung innerhalb von drei Monaten – kein Eintreten der Rechtsfolge: Anmeldung gilt als nicht erfolgt – keine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer deutschen Übersetzungen für die fremdsprachigen Teile der Anmeldung – Sprache vor dem DPMA ist Deutsch: hieraus folgt eine Übersetzungspflicht

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