Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2023, Az. 9 AZR 332/22

9. Senat | REWIS RS 2023, 4797

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Gegenstand

Anspruch auf tarifvertragliche Jahressonderzahlung sowie Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (TVöD/TV Corona-Sonderzahlung)


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 24. August 2022 - 9 [X.]/22 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2021 - 1 [X.] 1322/21 - im Hinblick auf die Jahressonderzahlung für das [X.] [X.]. 1.969,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2020 und die [X.] [X.]. 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2021 zurückgewiesen hat. Hinsichtlich der Jahressonderzahlung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2021 - 1 [X.] 1322/21 - teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2021 zu zahlen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit Ansprüche auf eine tarifvertragliche Jahressonderzahlung und eine [X.] zustehen.

2

Der Beklagte ist als Gebietskörperschaft Mitglied des [X.]. Die Klägerin war bei ihm seit dem 1. April 1997 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit im Umfang von zuletzt 39 Stunden angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden [X.] die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst für den Bereich der [X.] ([X.]/[X.]) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin war in der [X.] 9c Stufe 6 der Anlage A zum [X.]/[X.] eingruppiert.

3

Der [X.]/[X.] - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 idF vom 25. Oktober 2020 lautet auszugsweise:

        

§ 20 Jahressonderzahlung

        

(1)     

Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

        

(2)     

Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,

                 

...     

                 
                 

in den [X.]n 9a bis 12

70,28 Prozent

                 

…       

                 
                 

des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der [X.] bestimmt sich nach der [X.] am 1. September. ...

        

(5)     

Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

        

…       

        

§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts

        

…       

        
        

(2)     

Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

        

…“    

        

4

Der zwischen der [X.] und [X.] geschlossene Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte ([X.]) vom 27. Febr[X.]r 2010 idF vom 25. Oktober 2020 regelt [X.].:

        

§ 7   

        

Entgelt und Aufstockungsleistungen

        

…       

        
        

(2)     

Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b [X.]) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe.

        

(3)     

Das den Beschäftigten nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um 20 v.H. aufgestockt. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (§ 6 Abs. 1 [X.]). Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z.B. Jahressonderzahlung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase auszukehrende Wertguthaben entsprechend.“

5

Am 18. Juni 2018 verständigten sich die Parteien in einem „Vertrag für Altersteilzeitarbeit nach dem [X.]“ darauf, das Arbeitsverhältnis vom 1. November 2018 bis zum 31. August 2022 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer „Arbeitsphase“ vom 1. November 2018 bis zum 30. September 2020 und einer „Freizeitphase“ vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. August 2022 fortzuführen. Unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit sollte das Arbeitsentgelt fortlaufend nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 [X.] gezahlt werden.

6

Am 25. Oktober 2020 schlossen der [X.] und [X.] den Tarifvertrag über eine einmalige [X.] (TV [X.]), in dem es [X.]. heißt:

        

§ 2   

        

Einmalige [X.]

        

(1)     

Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige [X.] spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

                 

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

                 

1.    

Die einmalige [X.] wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die [X.] im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.

                 

2.    

Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD ... genannten Ereignisse und der Anspruch auf [X.] (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD ...), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 [X.] oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.

                 

…       

        
        

(2)     

Die Höhe der einmaligen [X.] beträgt

                 

...     

        
                 

-       

für die [X.]n 9a bis 12: 400,00 Euro

                 

…       

        
                 

… § 24 Absatz 2 TVöD ... gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2020.“

7

In den Jahren 2018 und 2019 leistete der Beklagte jeweils mit der Vergütung für den Monat November die tarifvertragliche Jahressonderzahlung in Höhe der Hälfte des einer Vollzeitkraft geschuldeten Betrags. Für das Jahr 2020 lehnte der Beklagte - nach schriftlicher Geltendmachung durch die Klägerin - sowohl die Jahressonderzahlung als auch die einmalig zu gewährende [X.] ab.

8

Die Klägerin hat beide Leistungen mit der Auffassung verlangt, zu den jeweiligen Stichtagen in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten gestanden und auch während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit Entgelt bezogen zu haben. Die tarifvertraglichen Regelungen verlangten keine Arbeitsleistung.

9

Die Klägerin hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.369,59 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.969,59 Euro seit dem 1. Dezember 2020 sowie aus 400,00 Euro seit dem 1. Jan[X.]r 2021 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat den Standpunkt eingenommen, die vorrangige Regelung in § 7 Abs. 2 [X.] schließe die Entstehung neuer [X.] in der Freistellungsphase dem Grunde nach aus. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Auszahlung des in der Arbeitsphase verdienten und durch Tariferhöhungen dynamisierten [X.]. Da in der Aktivphase weder die Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 noch die einmalig zu gewährende [X.] fällig geworden sei, stünden der Klägerin diese Leistungen in der Freistellungsphase nicht zu.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht insgesamt zurückgewiesen. Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine ihrer individuellen Arbeitszeit entsprechende [X.] sowie auf eine entsprechende Jahressonderzahlung. Da der Senat die Höhe der Jahressonderzahlung aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht beziffern konnte, war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 TV [X.] Anspruch auf 200,00 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2021.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden [X.] die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]/[X.]) sowie der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dazu zählt der TV [X.].

2. Arbeitnehmer, die sich - wie die Klägerin - zu dem in § 2 Abs. 1 TV [X.] festgelegten Stichtag am 1. Oktober 2020 in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden, können die [X.] beanspruchen. Dies ergibt die gebotene Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen (vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die [X.]Rspr., zB [X.] 16. November 2022 - 10 [X.] - Rn. 13; 13. Oktober 2021 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN).

a) Für dieses Auslegungsergebnis spricht bereits der Wortlaut der Tarifnorm. Nach § 2 Abs. 1 TV [X.] erhalten Personen, deren Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand, spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 eine einmalige [X.], wenn sie an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt hatten. Danach hängt die [X.] allein vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum maßgeblichen Stichtag und eines Entgeltanspruchs an einem Tag im Referenzzeitraum ab. Der [X.] bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] Beschäftigten vorbehalten sein soll, die - anders als Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell - eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht haben und dabei durch die [X.] bedingten Belastungen am Arbeitsplatz ausgesetzt waren.

b) Die Tarifsystematik führt gegenüber dem Wortlaut zu keinem anderen Ergebnis.

aa) Die unter Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 TV [X.] geregelten Ausnahmen von den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV [X.] verdeutlichen, dass die [X.] nicht von einer bestimmten Arbeitsleistung abhängt, sondern nur von einem (gegebenenfalls fingierten) Entgeltanspruch. Nach Nr. 2 der Protokollerklärung haben selbst Beschäftigte, die durchgehend Krankengeld bezogen, sich in Kurzarbeit (Null) befanden oder lediglich Anspruch auf Entgelt für einen Tag im Bezugszeitraum hatten, Anspruch auf die ungekürzte [X.]. Lediglich die Berechnung der [X.] richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2 Satz 4 TV [X.] iVm. § 24 Abs. 2 [X.]/[X.]).

bb) Entgegen der Auffassung des [X.]s führt § 7 Abs. 2 TV [X.] zu keinem abweichenden Verständnis. Die Tarifnorm bestimmt, dass Beschäftigte während der Arbeitsphase des [X.] im Blockmodell das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts enthalten, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b [X.]) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. In den Teilzeitquotienten der Freistellungsphase fließen ausnahmslos alle in der Aktivphase verdienten Entgeltbestandteile. § 7 Abs. 2 TV [X.] regelt damit lediglich die [X.] für das in der Aktivphase angesammelte Wertguthaben, ohne das Entstehen zukünftiger, im [X.]punkt des Abschlusses des [X.] noch nicht absehbarer Vergütungsansprüche für die Altersteilzeit auszuschließen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht gehindert, für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell zusätzlich zum Wertguthaben Leistungen vorzusehen, die - wie vorliegend die einmalige [X.] - unabhängig von einer bestimmten Arbeitsleistung gewährt werden.

c) Der Auslegung des § 2 Abs. 1 TV [X.], dass Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Anspruch auf die [X.] haben, entspricht dem [X.]. Nr. 1 Satz 2 der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 TV [X.] definiert die vom Arbeitgeber geschuldete Leistung als „Beihilfe bzw. Unterstützung“ im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die [X.]. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hatte das [X.] mit Schreiben vom 9. April 2020 (BStBl. I S. 503) mitgeteilt, während der [X.] in der [X.] vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 könnten zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag [X.]. 1.500,00 [X.] steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden. Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der [X.] ([X.]) vom 19. Juni 2020 ([X.] 1385) stellte der Gesetzgeber diese Rechtsauffassung im Interesse umfassender Rechtssicherheit durch § 3 Nr. 11a EStG klar ([X.]. 19/19601 S. 33). Die Anknüpfung an die steuerliche Bestimmung spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Anspruch nicht von einer besonderen Belastung aufgrund geleisteter Arbeit abhängig gemacht haben, sondern die finanziellen Belastungen aufgrund der [X.] unabhängig von einer Arbeitsleistung abmildern wollten. Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG werden als uneigennützige Unterstützungsleistungen ([X.] 5. November 2014 - [X.] - Rn. 27) unabhängig von einem entgeltlichen Austauschgeschäft gezahlt ([X.] 14. Juli 2020 - [X.]/18 - Rn. 18). Es liegt nahe, dass die Uneigennützigkeit auch Voraussetzung für die Steuerprivilegierung von arbeitgeberseitigen Beihilfen und Unterstützungsleistungen nach § 3 Nr. 11a EStG ist (so auch [X.]/[X.] EStG 41. Aufl. § 3 Rn. 48), auf die die Tarifvertragsparteien ausdrücklich verwiesen haben.

3. Danach erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV [X.]. Zwischen den Parteien bestand am 1. Oktober 2020 ein (Altersteilzeit-) Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hatte im [X.]raum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2020 an (mehr als nur) einem Tag Anspruch auf Entgeltzahlung.

4. Der Anspruch der Klägerin auf die [X.] besteht [X.]. 200,00 [X.].

a) Die [X.] beträgt für Vollzeitbeschäftigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV [X.] für die [X.]n 9a bis 12 400,00 [X.]. Für Teilzeitbeschäftigte ordnet § 2 Abs. 2 Satz 4 TV [X.] die entsprechende Anwendung von § 24 Abs. 2 [X.]/[X.] an. Danach erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, soweit tariflich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für die Berechnung der Anspruchshöhe sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2020 maßgeblich (§ 2 Abs. 2 Satz 5 TV [X.]).

b) Die im Tarifvertrag vorgesehene Berechnung steht im Einklang mit § 4 Abs. 1 [X.].

aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(1) Die Norm des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] konkretisiert das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] für den Bereich des Entgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung ([X.] 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 47 mwN, [X.]E 165, 1). § 4 Abs. 1 [X.] verbietet eine Abweichung vom [X.] zum Nachteil [X.], wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. Eine Gleichbehandlung [X.] bei der Vergütung entsprechend dem [X.] des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] schließt jedoch eine sonstige Benachteiligung nicht aus ([X.] 14. Dezember 2011 - 5 [X.] - Rn. 28, [X.]E 140, 148). Insbesondere bei Leistungen, bei denen der [X.] nicht im Vordergrund steht, können - abhängig vom [X.] - Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte Ansprüche in gleicher Höhe haben (vgl. zu einer als Anerkennung der Betriebstreue geleisteten [X.] [X.] 22. Mai 1996 - 10 [X.] - zu II 3 der Gründe). Eine schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten ist aber sachlich gerechtfertigt, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von [X.] und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich an dem mit der Leistung verfolgten Zweck zu orientieren ([X.] 29. Januar 2020 - 4 ABR 26/19 - Rn. 28, [X.]E 169, 351).

(2) Als selbständige Grundrechtsträger können die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung den [X.] einer tariflichen Leistung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bestimmen ([X.] 29. September 2020 - 9 [X.] - Rn. 47, [X.]E 172, 313; 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 34, [X.]E 165, 1). Neben einer [X.] über die tatsächlichen Gegebenheiten, betroffenen Interessen und Regelungsfolgen verfügen sie dazu über einen weiten inhaltlichen Gestaltungsspielraum, der sie nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht ([X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.]E 174, 116; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 19 mwN). Da die in § 4 Abs. 1 [X.] geregelten Diskriminierungsverbote nach § 22 [X.] nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stehen, darf der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht dazu führen, das Verbot der Diskriminierung in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer auszuhöhlen ([X.] 22. Oktober 2019 - 9 [X.] - Rn. 33 ff.).

bb) Danach verstößt die der Arbeitszeit entsprechende Berechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 TV [X.] iVm. § 24 Abs. 2 [X.]/[X.] nicht gegen § 4 Abs. 1 [X.]. Sie entspricht dem Prinzip des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten die [X.] im Umfang des Anteils ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Die tarifvertragliche Regelung steht auch im Einklang mit § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Für die der Arbeitszeit entsprechende Berechnung besteht ein sachlich vertretbarer Grund. Der tarifvertragliche Zweck, mit der einmaligen [X.] allen Beschäftigten unter der Voraussetzung eines zum Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie eines Entgeltanspruchs im Referenzzeitraum einen anlassbezogenen, an das individuelle Arbeitsentgelt angepassten Zuschuss zum individuellen Arbeitsentgelt zu gewähren, steht einer quantitativen Differenzierung nicht entgegen. Es ist nicht sachfremd, dass die Tarifvertragsparteien den Umfang der Beteiligung des Arbeitgebers an den allgemeinen [X.] an die der individuell vereinbarten Arbeitszeit entsprechenden Vergütung anknüpfen, aus der die Beschäftigten ihre Aufwendungen erfahrungsgemäß decken.

c) Danach steht der Klägerin eine [X.] [X.]. 200,00 [X.] zu [X.] des vollen Anspruchs). Unter Zugrundelegung der nach § 2 Abs. 2 Satz 5 TV [X.] maßgeblichen „jeweiligen Verhältnisse“ am Stichtag des 1. Oktober 2020 betrug die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit der Klägerin 19,5 Wochenstunden. Im Blockmodell des [X.] wird - wie im [X.] - die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des [X.] während des gesamten [X.] um die Hälfte verringert ([X.] 16. November 2010 - 9 [X.] - Rn. 31).

5. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Klägerin stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit der [X.] bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 TV [X.], dem zufolge die Auszahlung mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 vorzunehmen ist. Das Tabellenentgelt für Dezember 2020 war gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]/[X.] am letzten Tag des laufenden Monats, dh. am 31. Dezember 2020 fällig. Damit ist der Beklagte am 1. Januar 2021 in Verzug geraten.

II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 20 Abs. 1 [X.]/[X.] iVm. § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TV [X.] einen anteiligen Anspruch auf Zahlung der hälftigen Jahressonderzahlung für den auf die Aktivphase der Altersteilzeit entfallenden [X.]raum vom 1. Januar bis zum 30. September 2020. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann der Senat die Höhe der Jahressonderzahlung nicht beziffern. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

1. Gemäß § 20 Abs. 1 [X.]/[X.] haben Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung hat [X.] und stellt eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar ([X.]Rspr., zB [X.] 18. Mai 2016 - 10 [X.] - Rn. 19; 12. Dezember 2012 - 10 [X.] 922/11 - Rn. 20, [X.]E 144, 117 [zu § 20 TV-L]). Gleichzeitig wird mit der Jahressonderzahlung Betriebstreue honoriert (vgl. zu § 44 [X.] BT-S [X.] 14. März 2012 - 10 [X.] 778/10 - Rn. 18). Dies belegt die Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 [X.]/[X.], die einen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember verlangt.

2. Die Annahme des [X.]s, der Klägerin stehe die Jahressonderzahlung für das [X.] nicht zu, weil sie sich am Stichtag des 1. Dezember 2020 bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden habe mit der Folge, dass nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 TV [X.] ausschließlich das in der Arbeitsphase erworbene, in das Wertguthaben geflossene Tabellenentgelt ratierlich geschuldet sei, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TV [X.] fließen in den Teilzeitquotienten der Freistellungsphase ausnahmslos alle in der Aktivphase verdienten Entgeltbestandteile einschließlich derjenigen ein, die den Beschäftigten während der Aktivphase als Einmalzahlungen zustehen ([X.]/[X.] § 7 TV [X.] Stand 8/2017 Rn. 4; [X.] § 7 TV [X.]-[X.] Stand August 2011 Ziff. 6.2). Auch die Jahressonderzuwendung geht damit in der während der Freistellungsphase zu zahlenden [X.] auf.

aa) Nach der tarifvertraglichen Ausgestaltung der Altersteilzeit hat der [X.] im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen [X.]. Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase durch Erbringung seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase teilweise in Vorleistung. Er erarbeitet sich im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht und damit ein [X.]guthaben (vgl. allg. [X.] 18. September 2018 - 9 [X.] 199/18 - Rn. 23 mwN).

bb) Die anteilige spätere Auszahlung des Arbeitsentgelts ermöglicht dem Arbeitnehmer den Aufbau eines Wertguthabens und damit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung während des gesamten [X.]raums der Altersteilzeit im Blockmodell. Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 [X.] besteht eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auch in [X.]en der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b [X.] fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der [X.] der Freistellung nicht unangemessen von dem Entgelt abweicht, das für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate bezogen wurde. In diesen Fällen der Freistellung von der Arbeit fingiert § 7 Abs. 1a [X.] eine Beschäftigung, wenn Entgelt aus einem Wertguthaben gezahlt wird ([X.] 24. September 2019 - 9 [X.] 481/18 - Rn. 24 mwN, [X.]E 168, 70).

cc) Mit Ausnahme der zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie der nicht im Austauschverhältnis stehenden Aufstockungsbeträge, die als Anreiz zur Begründung eines [X.] dienen, ist während der Freistellungsphase gezahltes Entgelt Gegenleistung für die während der Arbeitsphase geleistete Arbeit. Es ist für die Arbeitsphase geschuldet, auch wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung nach den Vorgaben von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] abweichend von § 614 BGB erst in der Freistellungsphase verlangen kann ([X.] 24. September 2019 - 9 [X.] 481/18 - Rn. 23, [X.]E 168, 70). In Umsetzung der Vorgaben des § 7 Abs. 2 Satz 1 TV [X.] wird das bis zum Beginn der Freistellungsphase angesammelte Wertguthaben durch die Anzahl der [X.] dividiert und der errechnete Betrag in der Freistellungsphase als monatliches Entgelt ([X.] Aufstockungsbeträge) „ratierlich“ gezahlt ([X.]/[X.] § 7 TV [X.] Stand 8/2017 Rn. 4.3; [X.] § 7 TV [X.]-[X.] Stand August 2011 Ziff. 6.2).

b) Bei seiner Entscheidung hat das [X.] außer [X.] gelassen, dass sowohl der Wechsel der Klägerin vom Vollzeitarbeitsverhältnis in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis als auch der Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit Einschnitte darstellen, die eine Berechnung der Jahressonderzuwendung nach [X.]abschnitten erforderlich machen.

aa) Die bis zum Beginn der Aktivphase der Altersteilzeit zurückgelegten Kalendermonate sind bei der Berechnung der [X.] nicht zu berücksichtigen. Die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 TV [X.] bestimmt ausschließlich die [X.] des in der Aktivphase der Altersteilzeit erarbeiten Arbeitsentgelts, sie erfasst nicht frühere [X.]räume. Die Höhe der Jahressonderzahlung, die für das Jahr des (unterjährigen) Beginns der Altersteilzeit zu zahlen ist, ist deshalb zeitabschnittsweise zu berechnen. Die bis zum Eintritt in die Altersteilzeit zurückgelegten Kalendermonate fließen mit einem Wert, der der Vergütung für die Vollzeittätigkeit entspricht, in die Berechnung ein. Erst von dem auf die Kalendermonate nach Beginn der Altersteilzeit entfallenden Wert wird gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 TV [X.] die eine Hälfte mit der Jahressonderzahlung für das laufende Kalenderjahr ausgezahlt und die andere Hälfte in das Wertguthaben eingestellt. Nur letztere gehört zu den „sonstigen Entgeltbestandteilen“ iSv. § 7 Abs. 2 TV [X.], die in der Arbeitsphase des [X.] im Blockmodell verdient werden und in das laufende monatliche Altersteilzeitentgelt in der Freistellungsphase einzubeziehen sind.

bb) Die Berechnung der Jahressonderzahlung nach [X.]abschnitten ist auch bei einem unterjährigen Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell vorzunehmen. Für den [X.]raum, in dem sich der [X.] noch in der Aktivphase seiner Altersteilzeit befand, steht ihm die (halbe) Jahressonderzahlung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 TV [X.] anteilig zu. Für die Entstehung des Anspruchs ist es ohne rechtliche Bedeutung, wenn sich der Arbeitnehmer zu dem in § 20 Abs. 5 Satz 1 [X.]/[X.] bestimmten Fälligkeitstermin (mit dem Tabellenentgelt für November) bereits in der Freistellungsphase befindet. Der Wechsel von der Aktivphase in die Passivphase der Altersteilzeit im Blockmodell darf nicht dazu führen, dass in der Aktivphase erarbeitete Entgeltbestandteile gemindert werden (vgl. [X.] 13. Juni 2013 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 30). Dies wäre jedoch der Fall, wenn der [X.] die bei unterjährigem Eintritt in die Freistellungsphase anteilig erarbeitete Jahressonderzahlung nicht jeweils hälftig als Einmalzahlung und als Wertguthaben erhielte. Das dem Arbeitgeber in § 20 Abs. 5 Satz 2 [X.]/[X.] eingeräumte Ermessen, einen Teilbetrag der Jahressonderzahlung zu einem früheren [X.]punkt auszahlen zu können, ist deshalb nach der gebotenen gesetzeskonformen, mit § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Einklang stehenden Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 1 TV [X.] eingeschränkt. Die Hälfte der Jahressonderzahlung ist danach bereits mit der [X.] des letzten Monats der Aktivphase anteilig zu zahlen.

3. Der Senat ist an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich die Höhe der anteiligen Jahressonderzahlung nicht beurteilen. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.] aus dem [X.], der mit der Bemessungsgrundlage multipliziert wird. Grundlage dafür ist das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt für die Kalendermonate Juli, August und September. Es kommt nicht auf das tatsächlich gezahlte, sondern auf das für die Referenzmonate tatsächlich zustehende Entgelt an (vgl. [X.] 27. April 2022 - 10 [X.] 400/20 - Rn. 10; 16. November 2011 - 10 [X.] 549/10 - Rn. 10). Dies ist im Fall der Klägerin die in der Aktivphase erarbeitete Vollzeitvergütung. § 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]/[X.] bestimmt, dass sich der [X.] nach der [X.] richtet, in die der Arbeitnehmer am 1. September fällt. Im erneuten Berufungsverfahren wird das [X.] - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - die für die Berechnung der Jahressonderzuwendung maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln und zu würdigen haben.

        

    Kiel    

        

    Darsow-Faller    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Vogg    

        

    Pielenz    

                 

Meta

9 AZR 332/22

25.07.2023

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herne, 1. Dezember 2021, Az: 1 Ca 1322/21, Urteil

§ 20 Abs 1 TVöD, § 24 Abs 2 TVöD, § 1 TVG, § 4 Abs 1 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2023, Az. 9 AZR 332/22 (REWIS RS 2023, 4797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4797

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4 ABR 26/19

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