Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.03.2023, Az. 9 AZR 217/22

9. Senat | REWIS RS 2023, 4667

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Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. April 2022 - 9 [X.]/22 - insoweit aufgehoben, als es das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2022 - 2 [X.]/21 - auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen hat.

2. Die Berufung der Beklagten gegen Urteil des [X.] vom 11. Januar 2022 - 2 [X.]/21 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit ein Anspruch auf die einmalige [X.] für das Jahr 2020 zusteht.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. September 2002 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit iHv. zuletzt 39 Stunden als Sozialarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der [X.] ([X.]/[X.]) geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger war in der [X.] für den Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert. Diese [X.] entspricht gemäß § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 [X.]/[X.] der [X.] 9b der Anlage A zum [X.]/[X.].

3

Mit [X.] vom 22. Mai 2018 vereinbarten die Parteien, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2022 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2020 und einer Freizeitphase vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt und das Arbeitsentgelt unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 TV [X.] gezahlt wird. Nach der Vereinbarung betrug die „durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des [X.] gemäß § 6 Abs. 2 TV [X.] die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit“.

4

Der zwischen der [X.] und [X.] geschlossene Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV [X.]) vom 27. Febr[X.]r 2010 idF vom 25. Oktober 2020 regelt [X.].:

        

§ 7   

        

Entgelt und Aufstockungsleistungen

        

…       

        
        

(2)     

Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe.

                 

...“   

5

Am 25. Oktober 2020 schlossen [X.]. der [X.] und [X.] den Tarifvertrag über eine einmalige [X.] (TV [X.]), in dem es [X.]. heißt:

        

§ 2   

        

Einmalige [X.]

        

(1)     

Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige [X.] spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

                          
                 

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

                 

1.    

Die einmalige [X.] wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die [X.] im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.

                 

2.    

Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD … genannten Ereignisse und der Anspruch auf [X.] (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD …), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.

                 

…       

        
        

(2)     

Die Höhe der einmaligen [X.] beträgt

                 

…       

        
                  -       

für die [X.]n 9a bis 12: 400,00 Euro

                 

…       

        
                 

… § 24 Absatz 2 TVöD ... gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2020.“

6

Mit der am 5. März 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 15. März 2021 zugestellten Klage hat der Kläger die [X.] mit der Auffassung verlangt, zum Stichtag des 1. Oktober 2020 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden und während der Freistellungsphase des [X.] Entgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 TV [X.] bezogen zu haben. Die tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen seien damit erfüllt; eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung werde nicht verlangt.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Jan[X.]r 2021 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, der Kläger könne die [X.] nicht beanspruchen, weil die vorrangige Regelung in § 7 Abs. 2 TV [X.] die Entstehung neuer [X.] in der Freistellungsphase dem Grunde nach ausschließe. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Auszahlung des in der Arbeitsphase verdienten und durch Tariferhöhungen dynamisierten [X.]. Die einmalig zu gewährende [X.] sei nicht in der Aktivphase entstanden; sie stehe dem Kläger deshalb in der Freistellungsphase nicht zu.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Umfang von 200,00 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten - unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger das [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

I. Die Revision ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das [X.] hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des [X.] hat es dagegen zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 TV [X.] Anspruch auf 200,00 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2021. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden [X.] die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]/[X.]) sowie die zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dazu zählt der TV [X.].

2. Arbeitnehmer, die sich - wie der Kläger - zu dem in § 2 Abs. 1 TV [X.] festgelegten Stichtag am 1. Oktober 2020 in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden, können die [X.] beanspruchen. Dies ergibt die gebotene Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen (vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die [X.]Rspr., zB [X.] 16. November 2022 - 10 [X.] - Rn. 13; 13. Oktober 2021 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN).

a) Für dieses Auslegungsergebnis spricht bereits der Wortlaut der Tarifnorm. Nach § 2 Abs. 1 TV [X.] erhalten Personen, deren Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand, spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 eine einmalige [X.], wenn sie an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt hatten. Danach hängt die [X.] allein vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum maßgeblichen Stichtag und eines Entgeltanspruchs an einem Tag im Referenzzeitraum ab. Der [X.] bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die [X.] Beschäftigten vorbehalten sein soll, die - anders als Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell - eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht haben und dabei durch die [X.] bedingten Belastungen am Arbeitsplatz ausgesetzt waren.

b) Die Tarifsystematik führt gegenüber dem Wortlaut zu keinem anderen Ergebnis.

aa) Die unter Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 TV [X.] geregelten Ausnahmen von den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV [X.] verdeutlichen, dass die [X.] nicht von einer bestimmten Arbeitsleistung abhängt, sondern nur von einem (gegebenenfalls fingierten) Entgeltanspruch. Nach Nr. 2 der Protokollerklärung haben selbst Beschäftigte, die durchgehend Krankengeld bezogen, sich in Kurzarbeit (Null) befanden oder lediglich Anspruch auf Entgelt für einen Tag im Bezugszeitraum hatten, Anspruch auf die ungekürzte [X.]. Lediglich die Berechnung der [X.] richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2 Satz 4 TV [X.] iVm. § 24 Abs. 2 [X.]/[X.]).

bb) Entgegen der Auffassung des [X.]s führt § 7 Abs. 2 TV [X.] zu keinem abweichenden Verständnis. Die Tarifnorm bestimmt, dass Beschäftigte während der Arbeitsphase des [X.] im Blockmodell das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts erhalten, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b [X.]) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. In den Teilzeitquotienten der Freistellungsphase fließen ausnahmslos alle in der Aktivphase verdienten Entgeltbestandteile. § 7 Abs. 2 TV [X.] regelt damit lediglich die [X.] für das in der Aktivphase angesammelte Wertguthaben, ohne das Entstehen zukünftiger, im [X.]punkt des Abschlusses des [X.] noch nicht absehbarer Vergütungsansprüche für die Altersteilzeit auszuschließen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht gehindert, für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell zusätzlich zum Wertguthaben Leistungen vorzusehen, die - wie vorliegend die einmalige [X.] - unabhängig von einer bestimmten Arbeitsleistung gewährt werden.

c) Die Auslegung des § 2 Abs. 1 TV [X.], dass Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Anspruch auf die [X.] haben, entspricht dem [X.]. Nr. 1 Satz 2 der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 TV [X.] definiert die vom Arbeitgeber geschuldete Leistung als „Beihilfe bzw. Unterstützung“ im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die [X.]. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hatte das [X.] mit Schreiben vom 9. April 2020 (BStBl. I S. 503) mitgeteilt, während der [X.] in der [X.] vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 könnten zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag [X.]. 1.500,00 [X.] steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden. Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der [X.] ([X.]) vom 19. Juni 2020 ([X.] 1385) stellte der Gesetzgeber diese Rechtsauffassung im Interesse umfassender Rechtssicherheit durch § 3 Nr. 11a EStG klar ([X.]. 19/19601 S. 33). Die Anknüpfung an die steuerliche Bestimmung spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Anspruch nicht von einer besonderen Belastung aufgrund geleisteter Arbeit abhängig gemacht haben, sondern die finanziellen Belastungen aufgrund der [X.] unabhängig von einer Arbeitsleistung abmildern wollten. Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG werden als uneigennützige Unterstützungsleistungen ([X.] 5. November 2014 - [X.] - Rn. 27) unabhängig von einem entgeltlichen Austauschgeschäft gezahlt ([X.] 14. Juli 2020 - [X.]/18 - Rn. 18). Es liegt nahe, dass die Uneigennützigkeit auch Voraussetzung für die Steuerprivilegierung von arbeitgeberseitigen Beihilfen und Unterstützungsleistungen nach § 3 Nr. 11a EStG ist (so auch [X.]/[X.] EStG 41. Aufl. § 3 Rn. 48), auf die die Tarifvertragsparteien ausdrücklich verwiesen haben.

3. Danach erfüllt der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV [X.]. Zwischen den Parteien bestand am 1. Oktober 2020 ein (Altersteilzeit-)Arbeitsverhältnis. Der Kläger hatte im [X.]raum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2020 an (mehr als nur) einem Tag Anspruch auf Entgeltzahlung.

4. Der Anspruch des [X.] auf die [X.] besteht [X.]. 200,00 [X.].

a) Die [X.] beträgt für Vollzeitbeschäftigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV [X.] für die Entgeltgruppen 9a bis 12 400,00 [X.]. Für Teilzeitbeschäftigte ordnet § 2 Abs. 2 Satz 4 TV [X.] die entsprechende Anwendung von § 24 Abs. 2 [X.]/[X.] an. Danach erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, soweit tariflich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für die Berechnung der Anspruchshöhe sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2020 maßgeblich (§ 2 Abs. 2 Satz 5 TV [X.]).

b) Die im Tarifvertrag vorgesehene Berechnung steht im Einklang mit § 4 Abs. 1 [X.].

aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(1) Die Norm des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] konkretisiert das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] für den Bereich des Entgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung ([X.] 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 47 mwN, [X.]E 165, 1). § 4 Abs. 1 [X.] verbietet eine Abweichung vom [X.] zum Nachteil [X.], wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. Eine Gleichbehandlung [X.] bei der Vergütung entsprechend dem [X.] des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] schließt jedoch eine sonstige Benachteiligung nicht aus ([X.] 14. Dezember 2011 - 5 [X.] - Rn. 28, [X.]E 140, 148). Insbesondere bei Leistungen, bei denen der [X.] nicht im Vordergrund steht, können - abhängig vom [X.] - Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte Ansprüche in gleicher Höhe haben (vgl. zu einer als Anerkennung der Betriebstreue geleisteten [X.] [X.] 22. Mai 1996 - 10 [X.] - zu II 3 der Gründe). Eine schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten ist aber sachlich gerechtfertigt, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von [X.] und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich an dem mit der Leistung verfolgten Zweck zu orientieren ([X.] 29. Januar 2020 - 4 [X.] - Rn. 28, [X.]E 169, 351).

(2) Als selbständige Grundrechtsträger können die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung den [X.] einer tariflichen Leistung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bestimmen ([X.] 29. September 2020 - 9 [X.] - Rn. 47, [X.]E 172, 313; 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 34, [X.]E 165, 1). Neben einer [X.] über die tatsächlichen Gegebenheiten, betroffenen Interessen und Regelungsfolgen verfügen sie dazu über einen weiten inhaltlichen Gestaltungsspielraum, der sie nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht ([X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.]E 174, 116; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 19 mwN). Da die in § 4 Abs. 1 [X.] geregelten Diskriminierungsverbote nach § 22 [X.] nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stehen, darf der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht dazu führen, das Verbot der Diskriminierung in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer auszuhöhlen ([X.] 22. Oktober 2019 - 9 [X.] - Rn. 33 ff.).

bb) Danach verstößt die der Arbeitszeit entsprechende Berechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 TV [X.] iVm. § 24 Abs. 2 [X.]/[X.] nicht gegen § 4 Abs. 1 [X.]. Sie entspricht dem Prinzip des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten die [X.] im Umfang des Anteils ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Die tarifvertragliche Regelung steht auch im Einklang mit § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Für die der Arbeitszeit entsprechende Berechnung besteht ein sachlich vertretbarer Grund. Der tarifvertragliche Zweck, mit der einmaligen [X.] allen Beschäftigten unter der Voraussetzung eines zum Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie eines Entgeltanspruchs im Referenzzeitraum einen anlassbezogenen, an das individuelle Arbeitsentgelt angepassten Zuschuss zum individuellen Arbeitsentgelt zu gewähren, steht einer quantitativen Differenzierung nicht entgegen. Es ist nicht sachfremd, dass die Tarifvertragsparteien den Umfang der Beteiligung des Arbeitgebers an den allgemeinen [X.] an die der individuell vereinbarten Arbeitszeit entsprechenden Vergütung anknüpfen, aus der die Beschäftigten ihre Aufwendungen erfahrungsgemäß decken.

c) Danach steht dem Kläger eine [X.] [X.]. 200,00 [X.] zu [X.] des vollen Anspruchs). Unter Zugrundelegung der nach § 2 Abs. 2 Satz 5 TV [X.] maßgeblichen „jeweiligen Verhältnisse“ am Stichtag des 1. Oktober 2020 betrug die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit des [X.] 19,5 Wochenstunden. Im Blockmodell des [X.] wird - wie im [X.] - die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des [X.] während des gesamten [X.] um die Hälfte verringert ([X.] 16. November 2010 - 9 [X.] - Rn. 31).

5. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Dem Kläger stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit der [X.] bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 TV [X.], dem zufolge die Auszahlung mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 vorzunehmen ist. Das Tabellenentgelt für Dezember 2020 war gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]/[X.] am letzten Tag des laufenden Monats, dh. am 31. Dezember 2020 fällig. Damit ist die Beklagte am 1. Januar 2021 in Verzug geraten.

II. [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Vogg    

        

    Pielenz    

                 

Meta

9 AZR 217/22

28.03.2023

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Münster, 11. Januar 2022, Az: 2 Ca 298/21, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.03.2023, Az. 9 AZR 217/22 (REWIS RS 2023, 4667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4667

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