Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2002, Az. XII ZR 234/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2509

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 234/99Verkündet am:3. Juli 2002Breskic,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], We[X.]-Monecke, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 13. Zivilsenatsdes O[X.]landesgerichts Naumburg vom 6. Juli 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch ü[X.] die Kosten des Revisionsverfahrens, an das O[X.]lan-desgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten fürdas Revisionsverfahren nicht erhoben.Von Rechts [X.]:Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß das zwischen ihm als [X.] der - aus vier Personen bestehenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts"[X.]" und dem Beklagten bestehende Mietverhältnis unter den verein-barten [X.] fortbesteht.Durch Mietvertrag vom 3. Novem[X.] 1994 hatte der Beklagte von [X.] bürgerlichen Rechts Räumlichkeiten zum Betrieb eines Textilge-schäfts gemietet. Das Mietverhältnis sollte am 1. August 2005 ablaufen, sicha[X.] um jeweils fünf Jahre verlängern, falls es nicht von einer Vertragspartei- 3 -sechs Monate vor seinem Ablauf gekndigt wird. Der Beklagte stellte ab [X.] die [X.] ein und machte geltend, die Vermieterseite habedie Zusicherung, in der [X.] ein Hotel zu errichten, nicht [X.] sei der erwartete [X.] ausgeblieben und die [X.] entfallen, was zur Folge habe, daß nur ein geringererMietzins geschuldet werde.Das [X.] hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als [X.] abgewiesen. Die Berufung des Klgers blieb ohne Erfolg. Mit der Revi-sion, die der Senat angenommen hat, verfolgt der Klger sein Feststellungsbe-gehren weiter.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat die Klage [X.] gehalten und inso-weit im wesentlichen ausge[X.]: Der Kler habe wegen der [X.] die - nochnicht eingeklagten - Mietzinsforderungen ab Novem[X.] 1997 möglichen [X.]sklage, die mit einem Zwischenfeststellungsantrag verbunden werdenkönne, kein rechtliches Interesse an der selbstdigen Feststellung des unver-rten Fortbestands des [X.]. Mit der Zwischenfeststellungs-klage habe - bei vorrangiger Umstellung des Klageantrags auf Leistung hin-sichtlich der [X.]eits flligen und noch nicht titulierten Mietzinsansprche - mitrechtskrftiger Wirkung [X.] den Fortbestand des [X.] auf [X.] der ursprglichen vertraglichen Abreden als eines prjudiziellen- 4 -Rechtsverhltnisses befunden und damit kftiger Streit der [X.] die-sen Punkt ein [X.] allemal beigelegt werden knnen. Bereits in dem rechtskrftigentschiedenen [X.] bezglich der Mietzinsforderungen bis einschließlichOkto[X.] 1997 habe diese Mlichkeit bestanden. Der Vorrang der mit einerZwischenfeststellungsklage verknften Leistungsklage ge[X.] der selb-stdigen Feststellungsklage gelte auch in dem vorliegenden Rechtsstreit.Denn letztlich gehe es dem [X.] um die Titulierung der Mietzinsan-sprche und nur darer hinaus auch um eine endgltige [X.]ung der in Bezugauf das [X.] streitigen Rechts[X.]agen. Ohne neuerliche Leistungsklage,die mit einem endgltige Klarheit hinsichtlich des Fortbestandes des [X.] schaffenden Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden kne,werde der [X.] hinsichtlich der Mietzinsansprche nicht zum Ziel kommen,wie sich aus dem vorausgegangenen und dem vorliegenden Rechtsstreit [X.]. Das prozeßkonomisch bestimmte rechtliche Interesse im Sinne des § 256Abs. 1 ZPO fehle a[X.] [X.] eine eigenstdige positive Feststellungsklage, wenndasselbe Ziel, hier sogar teilweise effektiver, durch eine Klage auf Leistung,verbunden mit einem Zwischenfeststellungsantrag, erreicht werden knne. Der[X.] habe trotz des ihm in der mlichen Verhandlung erteilten [X.] Gebrauch von der Mlichkeit gemacht, seinen Klageantrag entspre-chend umzustellen.2. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht inallen Punkten stand.a) Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß sich einrechtliches Interesse an der begehrten Feststellung gemß § 256 Abs. 1 [X.] weder aus der Mlichkeit einer - prozeßwirtschaftlich sinnvollen -endgltigen Streitbeilegung (vgl. hierzu [X.] vom 5. Februar 1987- [X.] - [X.]R ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4 und vom- 5 -11. Novem[X.] 1993 - [X.] - [X.]R aaO Feststellungsinteresse 32) nochaus den [X.] ergibt, die bei einem noch in der Entwicklung [X.] herangezogen werden (vgl. hierzu [X.] vom 4. Dezem[X.]1986 - [X.] - [X.]R aaO Feststellungsinteresse 2 und vom [X.] - [X.]R aaO Feststellungsinteresse 10).b) Von Rechtsirrtum beeinfluût ist a[X.] die Annahme, das rechtliche In-teresse sei nicht gegeben, weil der Kler Leistungsklage auf Zahlung [X.] erheben und im Wege der Zwischenfeststellungsklage gemû § 256Abs. 2 ZPO eine Entscheir den unvernderten Fortbestand des Miet-verhltnisses herbei[X.]en kne. Das Feststellungsinteresse kann nur entfal-len, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs [X.]eits die [X.]sklage zulssig ist, der [X.] also dasselbe Ziel mit einer Klage auf [X.] erreichen kann (allgemeine Meinung; vgl. [X.], 314, 315; Urteile vom4. Dezem[X.] 1986 aaO und vom 5. Februar 1987 aaO; [X.]/[X.]. § 256 Rdn. 87; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 15. Aufl. § [X.]. 1 c). Diese Mlichkeit besteht im vorliegenden Fall indessen nicht. [X.] Leistungsklage auf Zahlung von Mietzinsen kann keine rechtskrftige Ent-scheidung dar[X.] herbeige[X.] werden, ob das Mietverhltnis zu den verein-barten Bedingungen, insbesondere dem vereinbarten Mietzins, fortbesteht.Denn die Entscheidung [X.] den Bestand des [X.] erwchst hier-bei nicht in Rechtskraft. Soweit das Berufungsgericht den [X.] deshalb aufdie Mglichkeit verwiesen hat, die begehrte [X.]ung im Wege der Zwischen-feststellungsklage zu erreichen, hat es verkannt, [X.] die dem [X.] angeson-nene Klage auf Zahlung von Mietzinsen einen anderen Anspruch betrifft, [X.] nicht als festzustellender Anspruch im Rahmen eines als Hauptklage erho-benen Feststellungsbegehrens darstellt. Deshalb steht dem rechtlichen [X.] an der Feststellung die aufgezeigte prozessuale Mlichkeit der Zwischen-feststellungsklage nicht entgegen.- 6 -c) Nach dem im Rahmen der Zulssigkeitsprfung zugrunde zu legendenKlagevorbringen hat der Klger als Gesellschafter der [X.] auch einrechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil der [X.], [X.] das Mietverhltnis zu den vereinbarten Bedingungen fortbesteht. [X.] sich auf einen Wegfall der Gescftsgrundlage [X.]ufen und die Auffassungvertreten, der Vertrag sei an die vererten Verhltnisse anzupassen.3. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sacheist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das [X.], das nunmehr r die [X.] der Klage zu befindenhaben [X.] das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klage wre [X.] mangels Aktivlegitimation des Klgers [X.]. Der unvernderteBestand des [X.]ses knne nur einheitlich gegeer allen Mitglie-dern der [X.] festgestellt werden, die insofern not-wendige Streitgenossen seien. Deshalb sei der [X.] allein nicht aktivlegiti-miert.Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, [X.] das Berufungsgerichtnicht geprft hat, ob der Kler von der [X.] kon-kludent zur Prozeû[X.]ung ermchtigt worden ist, den Rechtsstreit mithin alsgewillkrter Prozeûstandschafter fhren kann. Zu einer entsprechenden Pr-fung bestand jedenfalls hinreichender Anlaû: Der Kler hat zwar beantragtfestzustellen, [X.] das Mietverhltnis zwischen ihm als Mitglied der [X.] und dem Beklagten [X.], obwohl es einen Miet-vertrag zwischen dem [X.] als Gesellschafter und dem Beklagten nicht gibt.Aus dem zur Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens heranzuziehenden Vor-- 7 -bringen des [X.]s ergibt sich a[X.], [X.] er die Feststellr den [X.] des [X.] zwischen der [X.] Beklagten erstrebt. In der Berufungsbegrung [X.] es nmlich, es geheim vorliegenden Rechtsstreit darum, [X.] der Klger bzw. die Vermieterin, die[X.] "[X.] ", einen Anspruch auf die [X.] Feststellung habe. Das [X.] kann deshalb hinreichend klar ermitteltwerden.Im Hinblick hierauf liegt zum einen die Annahme nahe, [X.] der Kler[X.] die [X.] handelt. Zum anderen bestehen hinrei-chende Anhaltspunkte [X.] die weitere Annahme, [X.] dies auch dem Willen [X.]er entspricht. Denn sie sollen alle [X.] aus dem [X.] den Kler abgetreten haben, was jedenfalls als Einverstdniserklrung miteiner Geltendmachung dieser Rechte durch den Klger verstanden werdenkann. Hinzu kommt der Umstand, [X.] der [X.] des [X.] Instanz ausweislich des Mietvertrages der Gescfts[X.]er der Gesell-schaft rgerlichen Rechts ist, die Klage also nicht eingereicht ha[X.]fte,wenn er mit einer Geltendmachung der Vermieterrechte durch den Kler nichteinverstanden gewesen wre. Vor diesem Hintergrund drfte von einer konklu-denten Ermchtigung des Klgers zur Prozeû[X.]ung im Wege der gewillkrtenProzeûstandschaft auszugehen sein (vgl. [X.], Urteile vom 12. Okto[X.] 1987- [X.] - NJW 1988, 1585, 1586 f. und vom 20. Juni 1996 - [X.] -NJW 1996, 2859, 2860).- 8 -5. Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der [X.] § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG).HahneSprickWe[X.]-Monecke[X.]Vézina

Meta

XII ZR 234/99

03.07.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2002, Az. XII ZR 234/99 (REWIS RS 2002, 2509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2509

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