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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Beklagten und [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 8. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 28.560 € (gemäß §§ 8, 9 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des [X.] zu 1: 850 € x 12 x 3,5 abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %; den [X.] zu 2 bis 4 kommt daneben kein eigenständiger Wert zu).
Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - [X.], NJW-RR 2020, 640 Rn. 5).
Brückner |
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Göbel |
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Haberkamp |
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Laube |
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Grau |
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Meta
23.11.2023
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Kiel, 8. März 2023, Az: 7 S 56/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2023, Az. V ZR 56/23 (REWIS RS 2023, 8074)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8074
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Landgericht Duisburg, 7 S 56/21, 06.10.2021.
Bundesgerichtshof, V ZR 56/23, 23.11.2023.
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