Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. IX ZB 65/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3026

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[X.][X.]/07 vom 3. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 4c Nr. 5 Zur Wahl der Steuerklasse als Widerrufsgrund für die Verfahrenskostenstundung.
[X.], [X.]uss vom 3. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 3. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 13. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 2.000 •. Gründe: [X.] Auf Antrag des Schuldners vom 10. Dezember 2004 wurde über sein Vermögen am 1. Februar 2005 das ([X.] eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Gleichzeitig wurden dem Schuldner mit Be-schluss vom 1. Februar 2005 die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet. Mit [X.]uss vom 13. Oktober 2006 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner 1 - 3 - die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 5 [X.] entzogen, weil er seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt habe, indem er die Wahl der für die Insolvenzgläubiger und die Staatskasse ungünstigen Steuerklasse V nicht ge-ändert habe und auch nicht bereit gewesen sei, den vom Insolvenzverwalter unter Zugrundelegung der [X.] berechneten pfändbaren Betrag in Höhe von insgesamt 2.962,80 • an die Masse zu zahlen. Außerdem habe der Schuldner eine in einem Rechtsstreit vor Verfahrenseröffnung im eigenen Na-men rechtshängig gemachte Forderung in Höhe von 4.903,50 • nicht angege-ben. Beides rechtfertige die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung, weil es einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung darstelle. Die gegen die-sen [X.]uss gerichtete Beschwerde hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Mit [X.] verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Widerruf der Verfahrenskostenstundung aufzuheben, weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7,6 Abs. 1, 4d Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem [X.]uss des [X.] vom 13. März 2007 kommt es nicht an, denn bei einer schon kraft Gesetzes statthaf-ten, vom Beschwerdegericht aber irrtümlich zugelassenen, Rechtsbeschwerde sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gleichwohl noch zu prüfen und das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht gehindert, die Rechtsbe-schwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. [X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] ZB 90/03, [X.], 635; v. 8. Juli 2004 - [X.] ZB 209/03, [X.], 593; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 16). 2 - 4 - 1. Soweit der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis eine von ihm im eigenen Namen eingeklagte Forderung in Höhe von 4.903,50 • nicht ange-geben hat, hat der [X.] bereits entschieden, dass die Nichtangabe einer For-derung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners im Verfahren darstellt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren rechtfertigt auch ohne die vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gem. § 4c Nr. 5 [X.] ([X.], [X.]. v. 15. No-vember 2007 - [X.] ZB 74/07, Z[X.] 2008, 111, 112 Rn. 18). Soweit der Schuld-ner hierzu später an Eides statt versichert hat, die Forderung in Prozessstand-schaft für seine Mutter eingeklagt zu haben, kommt es hierauf nicht an. Der Schuldner hätte die Forderung in jedem Fall - gegebenenfalls auch unter [X.] auf die angebliche Prozessstandschaft - angeben müssen, um dem [X.] und den Gläubigern die Prüfung der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse zu ermöglichen. Die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine für die Gläubiger interessante Forderung handelt, ist nicht Sache des Schuldners ([X.], [X.]. v. 7. Dezember 2006 - [X.] ZB 11/06, Z[X.] 2007, 96, 97 Rn. 8) 3 2. Auf die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich [X.] Frage, ob die entsprechende Anwendung des § 4c Nr. 4 [X.] auf die Steu-erklassenwahl des Schuldners gerechtfertigt ist und eine die Gläubiger benach-teiligende Wahl der Steuerklasse einer Verletzung der Erwerbspflicht gleichge-setzt werden kann, kommt es damit nicht an. Die Aufhebung der Verfahrens-kostenstundung ist schon aus den vorstehenden Gründen gerechtfertigt. 4 3. Im Übrigen war die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung auch gem. § 4c Nr. 5 [X.] wegen der zum Nachteil der Gläubiger erfolgten [X.] gerechtfertigt. Der Schuldner ist im Hinblick auf die Subsidiarität der Stundung der Verfahrenskosten verpflichtet, seine [X.] - 5 - se so zu wählen, dass sein pfändbares Einkommen nicht zum Nachteil der Gläubiger und der Staatskasse auf Null reduziert wird. Hat er - wie im vorlie-genden Fall - ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der [X.] zukommen zu lassen, ist ihm in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die [X.] zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen. Dies entspricht allgemeiner, auch vom [X.] geteilter Auffassung (vgl. [X.] 2002, 378, 380; [X.] 2003, 107, 109; [X.]/Lang, [X.] 3. Aufl. § 290 Rn. 23; Graf-Schlicker/[X.], [X.] § 4a Rn. 28; HK-[X.]/ Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 17; [X.]/[X.], [X.] § 4a Rn. 26; [X.]/ Prütting/[X.], [X.] § 4a Rn. 33a; [X.]/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 18 Rn. 14). Ob der Ehegatte bereit ist, dabei mitzuwirken, ist unbeachtlich, zumal dem Schuldner gegen diesen ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zusteht (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 4a Rn. 13). Entsprechend den Grundsätzen der [X.], nach denen analog § 850h Abs. 2 ZPO eine missbräuchliche Steuer-klassenwahl den Gläubigern gegenüber unbeachtlich ist (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Oktober 2005 - [X.], [X.], 2324, 2325; [X.], [X.]. v. 23. April 2008 - 10 [X.], Rn. 25; Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. § 850e Rn. 3), muss sich auch der Schuldner bei der Verfahrenskostenstundung so behandeln lassen, als hätte er keine die Staatskasse benachteiligende [X.] getroffen. Die Aufforderung des Insolvenzverwalters an den Schuldner, in die Masse einen Betrag von 2.962,80 •, der die Verfahrenskosten gedeckt hätte, einzuzahlen, der der Schuldner nicht nachgekommen ist, war deshalb gerecht-fertigt. - 6 - II[X.] Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 [X.] i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). 6 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 IN 24/05 - [X.], Entscheidung vom 13.03.2007 - 2 T 460/06 -

Meta

IX ZB 65/07

03.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. IX ZB 65/07 (REWIS RS 2008, 3026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3026

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