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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 412/13
vom
8. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des [X.] vom 16.
April 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Zur Rüge der Verletzung des § 189 [X.] bemerkt der [X.] ergänzend:
Ungeachtet der Widersprüchlichkeit des Protokolls ist [X.] zur Frage der [X.] am ersten Hauptverhandlungstag nicht erforderlich. Ein [X.] des Urteils auf einem etwaigen Verstoß kann aus den Gründen von [X.], [X.] vom 27. Juli 2005
1 [X.], [X.], 705, zudem im Blick auf eine Berufung des Dolmetschers auf [X.] zu Beginn der weite-ren [X.] und nicht zuletzt im Blick auf einen ständigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in [X.] seit 1989 und seines mitangeklagten [X.] seit 1978 sicher ausgeschlossen werden.
Basdorf
Dölp
König
Berger
[X.]
Meta
08.01.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 5 StR 412/13 (REWIS RS 2014, 8896)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8896
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Strafprozessuale Verständigung: Beruhen des Urteils auf einer verspäteten Belehrung über die Bindungswirkung einer Verständigung
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