Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 5 StR 412/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8896

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 412/13
vom
8. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2014 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des [X.] vom 16.
April 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Zur Rüge der Verletzung des § 189 [X.] bemerkt der [X.] ergänzend:

Ungeachtet der Widersprüchlichkeit des Protokolls ist [X.] zur Frage der [X.] am ersten Hauptverhandlungstag nicht erforderlich. Ein [X.] des Urteils auf einem etwaigen Verstoß kann aus den Gründen von [X.], [X.] vom 27. Juli 2005

1 [X.], [X.], 705, zudem im Blick auf eine Berufung des Dolmetschers auf [X.] zu Beginn der weite-ren [X.] und nicht zuletzt im Blick auf einen ständigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in [X.] seit 1989 und seines mitangeklagten [X.] seit 1978 sicher ausgeschlossen werden.

Basdorf

Dölp

König

Berger

[X.]

Meta

5 StR 412/13

08.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 5 StR 412/13 (REWIS RS 2014, 8896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8896

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