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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 310/14
vom
14.
Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
sexuellen Missbrauchs eines Kindes
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwalts
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zu 2. auf dessen Antrag -
am 14.
Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
analog ein-stimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
März 2014
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt ist,
b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Freispruch im Übrigen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen rich-tet sich die auf die
Rüge der
Verletzung materiellen Rechts und mehrere [X.]
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fahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat ledig-lich mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen berührte der Angeklagte mit seinen Fingern "intensiv und für mehrere Minuten den Bereich um die Schamlippen"
der neun-jährigen Geschädigten, wobei er "kraulende Bewegungen an der Scheide"
machte, was dem Kind Schmerzen an den [X.] bereitete. Diese Tatschil-derung trägt die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, nicht aber wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung. Dabei kann dahinstehen, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 223 StGB erfüllt. Die [X.] enthält jedenfalls
keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite
der Körperverletzung. Diese waren vorliegend auch nicht entbehrlich, weil sich weder den geschilderten [X.] noch dem Zusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres entnehmen lässt, dass der Angeklagte bei Vornahme der sexuellen Handlung eine körperliche Misshandlung
oder Ge-sundheitsbeschädigung der Geschädigten zumindest billigend in Kauf nahm. Da der [X.] ausschließt, dass ein neuer Tatrichter weitere Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten treffen kann, ändert
er
daher
den Schuld-spruch dahin, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperver-letzung entfällt.
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2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Da das [X.] die tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, kann der [X.] nicht aus-schließen, dass es ohne die Annahme dieses Delikts eine geringere Freiheits-strafe verhängt hätte. Die Strafe muss deshalb erneut zugemessen werden.
[X.]
[X.] Schäfer
Gericke Spaniol
3
Meta
14.10.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. 3 StR 310/14 (REWIS RS 2014, 2208)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2208
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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