Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. 5 StR 13/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7609

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5 StR 13/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. März 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. März 2013
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Oktober 2012 nach § 349 Abs. 4
StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der [X.] angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen übernachtete der fast 13 Jahre alte Ge-schädigte an einem Wochenende im Januar 2012 auf Wunsch seiner Mutter bei dem Angeklagten, der ihr dies angeboten hatte. Anlässlich dieses [X.] führte der Angeklagte in zwei Nächten in seiner Wohnung jeweils an dem unbedeckten Glied des Jungen masturbatorische Handlungen und Oral-1
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verkehr bis zum Samenerguss des Geschädigten aus. In beiden Nächten führte er außerdem die Hand des Zeugen an seinem eigenen unbedeckten erigierten Glied auf und ab und befriedigte sich bis zum Samenerguss selbst. Ferner forderte er das Kind in beiden Nächten auf, an ihm den Oralverkehr durchzuführen und ihm eine Kerze anal einzuführen. Die Ablehnung des Jungen akzeptierte er.

2. Der Angeklagte ist seit 1983 vielfach vorbestraft, unter
anderem
mehrfach wegen exhibitionistischer Taten zum Nachteil von Jugendlichen und Kindern (letztere gewertet als sexueller Missbrauch von Kindern). [X.] er die ersten Taten gegenüber
Mädchen begangen hatte, waren die Geschädigten seiner letzten Taten Jungen. [X.] wurde der Ange-klagte wegen Vergewaltigung einer erwachsenen Frau bestraft, die er in ei-nem Park überfallen hatte. Seine letzte Vorstrafe beruht auf einem Urteil des [X.] in [X.] vom 30. Oktober 2007, durch das er wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begange-nen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-teilt worden war. Grundlage der Verurteilung waren [X.] an zwei zwölf Jahre alten Jungen (unter anderem
Oral-
und Analverkehr an den Kindern). Die jetzt abgeurteilte Tat beging er gut fünf Wochen nach [X.] Haftentlassung; er stand zu dieser Zeit unter Führungsaufsicht und war unter anderem angewiesen, zu Kindern und Jugendlichen keinen Kontakt aufzunehmen und sie nicht zu beherbergen.

r-wurzelte Neigung zur Begehung von Sexualstraftaten

der verfahrensgegen-ständlichen
Art ([X.]) festgestellt, aufgrund derer er mit hoher Wahr-scheinlichkeit, erneut sexuelle Praktiken wie Oral-
und Analverkehr mit männlichen Kindern ausüben werde;
gestützt auf § 66 Abs. 1 StGB hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeord-net.

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3. Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Das [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dasä-(UA [X.]). Ein Missbrauch des Vertrauens der Mutter wird von den festge-stellten Tatsachen
indes
nicht belegt. Die Mutter und der Angeklagte waren sich an dem [X.] [X.] begegnet. Der Angeklagte hatte Mutter und [X.] auf den Wunsch der neuen Lebensgefährtin der Mutter, mit der diese das Wochenende verbringen wollte, am [X.]er Hauptbahnhof abgeholt. Da beide
keine Wohnung i
l-ten, machte der Angeklagte den Vorschlag, den Jungen mit in seine eigene Wohnung zu nehmen. Die Mutter des Geschädigten, die nichts von den Vor-
bei der Übergabe des Kindes an den ihr unbekannten Angeklagten jegliche gebotene Vorsicht außer Acht ließ, kann unter diesen Umständen nicht als Vertrauen gewertet werden, welches
der Angeklagte missbrauchte.

Aufgrund der Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe lässt sich ein Beruhen der Straffindung auf dem [X.] trotz gewichtiger Straf-schärfungsgründe nicht ausschließen.

b) Die daher gebotene Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zieht die Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach sich. Das neue Tatgericht wird die Vorstrafenentwicklung des Angeklagten, der über lange Zeit hinweg seine sexuelle Neigung zu Kindern und Jugendlichen in Form deutlich weniger gewichtiger Straftaten ausgelebt
hat, zu beachten und danach die Frage hoher Wahrscheinlichkeit schwerer Sexualstraftaten nach den Maßstäben des Urteils
des [X.] vom
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4.
Mai 2011 ([X.] 128, 326) kritisch zu überprüfen haben. Insbesondere
wird auch nochmals zu prüfen sein, ob der
Verurteilung aus dem Jahr
1988 wegen Vergewaltigung im Blick auf den festgestellten Hang des Angeklagten Symptomcharakter
im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB zukommt.

[X.] Schneider

Dölp [X.]

Meta

5 StR 13/13

06.03.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. 5 StR 13/13 (REWIS RS 2013, 7609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7609

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