Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2022, Az. IV ZR 158/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 444

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] - 7. Zivilsenat - vom 27. April 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der [X.] hat auch die [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 34.607 € (Hauptforderung gemäß Klageantrag zu 1; die mit dem Antrag zu 2 geltend gemachten Kosten für die vorgerichtliche Einholung des Sachverständigengutachtens sind als Nebenforderung nach § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen)

Prof. Dr. Karczewski     

      

Harsdorf-Gebhardt     

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Bußmann     

      

Dr. Bommel     

      

Meta

IV ZR 158/21

30.03.2022

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. April 2021, Az: 9 U 21/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2022, Az. IV ZR 158/21 (REWIS RS 2022, 444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 444


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 U 21/21

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 21/21, 04.02.2022.


Az. IV ZR 158/21

Bundesgerichtshof, IV ZR 158/21, 30.03.2022.


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