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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] - 7. Zivilsenat - vom 27. April 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der [X.] hat auch die [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 34.607 € (Hauptforderung gemäß Klageantrag zu 1; die mit dem Antrag zu 2 geltend gemachten Kosten für die vorgerichtliche Einholung des Sachverständigengutachtens sind als Nebenforderung nach § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen)
Prof. Dr. Karczewski |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Dr. Brockmöller |
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Dr. Bußmann |
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Dr. Bommel |
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Meta
30.03.2022
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. April 2021, Az: 9 U 21/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2022, Az. IV ZR 158/21 (REWIS RS 2022, 444)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 444
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Oberlandesgericht Hamm, 9 U 21/21, 04.02.2022.
Bundesgerichtshof, IV ZR 158/21, 30.03.2022.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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