Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 23/09
vom
20. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und
die Richterin Möhring
am
20. Oktober 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.], [X.] in [X.], vom 17.
Dezember 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 383.468,91
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Der Beklagte wird von der Klägerin als Drittschuld-ner eines Herausgabeanspruchs aus anwaltlicher Geschäftsbesorgung (§§
675, 667 BGB) in Anspruch genommen. Die Pfändungsverfügung des [X.] vom 6.
Dezember 2002 betraf jedoch nur Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Rechtsanwaltssozietät W.
und Kollegen, einer rechtsfähigen [X.] bürgerlichen Rechts. Diese Gesellschaft hat auch die Drittschuldner-erklärung vom 23.
Dezember 2002 abgegeben. Ansprüche der Vollstreckungs-schuldnerin gegen den Beklagten persönlich sind erst mit Verfügung
vom 1
-
3
-
12.
Dezember 2006 gepfändet worden. Diese Pfändung war nach den [X.] nachrangig und begründete kein Einziehungs-recht des [X.].
In diesem Zusammenhang stellen sich weder die von der Beschwerde ausgeführten Grundsatzfragen noch hat das Berufungsgericht entscheidungs-erhebliches Vorbringen des [X.] übergangen.
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 30.05.2008 -
8 [X.]/07 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 17.12.2008 -
27 [X.] -
2
Meta
20.10.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2011, Az. IX ZR 23/09 (REWIS RS 2011, 2140)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2140
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.