Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2011, Az. IX ZR 23/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2140

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 23/09

vom

20. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und
die Richterin Möhring

am
20. Oktober 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.], [X.] in [X.], vom 17.
Dezember 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 383.468,91

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Der Beklagte wird von der Klägerin als Drittschuld-ner eines Herausgabeanspruchs aus anwaltlicher Geschäftsbesorgung (§§
675, 667 BGB) in Anspruch genommen. Die Pfändungsverfügung des [X.] vom 6.
Dezember 2002 betraf jedoch nur Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Rechtsanwaltssozietät W.

und Kollegen, einer rechtsfähigen [X.] bürgerlichen Rechts. Diese Gesellschaft hat auch die Drittschuldner-erklärung vom 23.
Dezember 2002 abgegeben. Ansprüche der Vollstreckungs-schuldnerin gegen den Beklagten persönlich sind erst mit Verfügung
vom 1
-

3

-
12.
Dezember 2006 gepfändet worden. Diese Pfändung war nach den [X.] nachrangig und begründete kein Einziehungs-recht des [X.].

In diesem Zusammenhang stellen sich weder die von der Beschwerde ausgeführten Grundsatzfragen noch hat das Berufungsgericht entscheidungs-erhebliches Vorbringen des [X.] übergangen.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 30.05.2008 -
8 [X.]/07 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 17.12.2008 -
27 [X.] -

2

Meta

IX ZR 23/09

20.10.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2011, Az. IX ZR 23/09 (REWIS RS 2011, 2140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2140

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