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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 182/11
vom
19. Juli
2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer
am 19. Juli 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung, noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrens-grundrechte der Kläger verletzt.
1. Soweit die Beschwerdebegründung rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht näher mit den Angriffen der Berufungsbegründung gegen die Glaubwürdigkeit 1
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der Zeugin P.
auseinandergesetzt habe, wird die [X.] des behaupteten Gehörsverstoßes nicht ausreichend dargelegt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger den Beklagten durch das Schreiben der Verwalterin des Fonds vom 18. Oktober 2004 (Anlage [X.]) mandatiert, wobei die Kläger die Verwalterin durch ihre Bei-trittserklärung zur Interessengemeinschaft der Anleger vom 15. Oktober 2004 (Anlage B
3) hierzu bevollmächtigt haben. Dass der Anwaltsvertrag zwischen den Parteien auf andere Weise zustande gekommen wäre, haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt und wird auch von der [X.] nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des erteilten Mandats daher mit Recht aus einer Auslegung des Schriftverkehrs entnommen, nachdem die Parteien -
wie die Beschwerdebegründung selbst aufzeigt
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zu keinem Zeitpunkt mündlich miteinander in Kontakt getreten sind. Weshalb die Glaubwürdigkeit der Zeugin P.
bei der Auslegung der vorgelegten Urkun-den von Bedeutung sein soll, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
2. Für die Auslegung des Beauftragungsschreibens vom 18. Oktober 2004 ist gemäß §
164 Abs. 1 Satz 1, § 166 Abs. 1 BGB nicht auf die Person der Kläger, sondern auf diejenige der [X.] abzustellen, welche den Beklagten in Vertretung der Kläger mandatiert hat. Auf die Frage, ob die Ver-walterin dieses Schreiben den Klägern zur Kenntnis übermittelt hat, kommt es nicht an.
3. Dass
sich die Kläger in den Vorinstanzen darauf berufen hätten, die Weisung des Rechtsanwalt Dr.
K.
im Schreiben vom 27.
Juni 2005 (Anla-ge B
10), den Vergleich vorerst
nicht abzuschließen, sei trotz des gegenteiligen Sachvortrags des Beklagten über die angeordnete vorübergehende Stillhalte-3
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zeit hinaus aufrecht erhalten worden, zeigt die Beschwerde nicht auf. Eine [X.] des Grundrechts auf rechtliches Gehör oder des [X.] liegt nicht vor.
4. Von einer weiteren
Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2010 -
3 O 5074/08 -
OLG München in [X.], Entscheidung vom 18.10.2011 -
30 [X.] -
6
Meta
19.07.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZR 182/11 (REWIS RS 2012, 4452)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4452
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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