Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15196

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:230118BXIZR298.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 298/17
vom
23.
Januar 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am
23.
Januar 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
[X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der [X.], die Revision gemäß §
552a ZPO durch Beschluss zurückzu-weisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb ei-nes Monats ab Zustellung dieses Beschlusses.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 6.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Widerruflichkeit der auf Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
Die Kläger
schlossen Anfang 2008 mit der Beklagten zwei Darlehensver-träge, zum einen über 50.000

p.a. und zum anderen über 50.957,21

p.a. Die Beklagte erhielt
zwei Grundpfandrechte, die ausweislich der Zweckerklärungen der "Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art einschließlich etwaiger gesetzlicher Ansprüche und Wech-seln)"
dienten. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht. Die 1
2
-
3
-

Kläger erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen. Im Mai
2010 einigten sich die Parteien auf eine vorzeitige Beendigung der Darlehensverträge zum [X.]. Die Beklagte beanspruchte von den Klägern "[X.]"
in Höhe von 2.462,51

99,20

Bearbeitungsentgelte von zweimal 250

2010 bewilligte die Beklagte die Löschung der zu ihren Gunsten bestellten Grundpfandrechte. Mit Schreiben ihrer vor-instanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 11.
Februar 2015
widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärun-gen.
Ihre im Juli
2015 anhängig gemachte Klage auf Rückzahlung der "Vorfäl-ligkeitsentschädigungen"
und der Bearbeitungsentgelte sowie auf Herausgabe mutmaßlich aus diesen Leistungen gezogener Nutzungen hat das [X.] abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht (KG, WM
2017, 1298
ff.), das von einer Verwirkung des Widerrufsrechts ausgegan-gen ist, zurückgewiesen. Zur näheren Begründung hat es

soweit im Revisi-onsverfahren noch von Interesse

ausgeführt:
"

[6] Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere [X.] nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrich-ten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht gel-tend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von [X.] und Glauben verstößt ([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2001 -
I
ZR
91/99
-
GRUR
2002, 280; [X.], Urteil
vom 14.06.2004 -
II
ZR
392/01
-
WM 2004, 1518, 1520, jeweils m.w.[X.]). Die erforderliche [X.]dauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls ([X.]/[X.],
[X.], 75. Aufl. § 242 Rn. 93 m.w.[X.]). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen [X.] und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahe kommt, mindert die erforderliche
[X.]dauer ([X.], Urteil vom 16.
März 1979 -
V
ZR
38/75
-
WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner [X.] und seinen Informationsstand ([X.], Urteil vom
15.6.1956 -
I
ZR
71/54
-
[X.]Z
21, 83).
3
-
4
-

[7] Dem Verwirkungseinwand steht nicht entgegen, dass §
355 Abs.
3 S.
3 [X.] a.F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grund-sätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumte. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten [X.] keiner gesetzlichen Ausübungs-
oder Ausschlussfrist (§
355 Abs.
1 S.
2, Abs.
3 S.
1 [X.]) unterlag, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungs-rechte ([X.], Urteil vom 11.12.2015, 13
U
123/14
-
zitiert nach juris Tz.
27).
[8] Der Darlehensgeber ist nicht gehindert, sich auf eine Verwirkung des Wider-rufsrechts zu berufen, auch wenn er die Erteilung einer ordnungsgemäßen [X.] versäumt hat. Die gegenteilige Ansicht ([X.], Urteil vom 25.3.2015 -
31
U
155/14
-
MDR 2015, 934; [X.], Urteil vom 14.4.2015 -
17
U
57/14
-
MDR 2015, 696; [X.], Urteil vom 29.9.2015 -
6
U
21/15
-
MDR 2015, 1223; s.a. [X.], Urteile vom 07.05.2014 -
IV
ZR
76/11
-
NJW 2014, 2646, Tz.
39 und vom 29.7.2015 -
IV
ZR
384/14
-
MDR 2015, 1069 Tz.
31 jeweils zu §
5a [X.]) würde das Rechtsinstitut der Verwirkung praktisch gegenstandslos machen, weil der Anspruch oder das Recht, dessen Verwirkung in Rede steht, in aller Regel von Schuldner herbeige-führt worden ist. Für ein (mangels ordnungsgemäßer Belehrung) unbefristetes Widerrufsrecht müssen die gleichen Beschränkungen durch die Grundsätze von [X.] und Glauben (§
242 [X.]) gelten wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass das Widerrufsrecht der Verwirkung unterliegt. Dies ergibt sich z.B. aus der Begründung zum
Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für [X.], zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei [X.] und zur Änderung des [X.] vom 29.4.2010 (BT-Drs.
17/1394, S.
15). Einen gesetzlichen Ausschluss des [X.] hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrecht-licher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbrau-cherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drs.
18/7584, S.
147). Dem ent-sprechend hat der für das Bankrecht allein zuständige XI.
Zivilsenat des [X.] mit Urteil vom 12.7.2016 -
XI
ZR
564/15
-
(NJW
2016, 3512, Tz.
34, 40) entschieden, dass das Widerrufsrecht nach §
495 Abs.
1 [X.] a.F. ungeachtet des Fehlers der erteilten Widerrufsbelehrung verwirkt werden kann.
[9]
Das sog. [X.]moment ist hier -
was auch die Kläger nicht in Abrede stellen
-
erfüllt, da die Kläger seit dem Abschluss der Darlehensverträge vom 18.2./15.3.2008, der den maßgeblichen [X.]punkt bei der Bemessung des [X.]-moments darstellt ([X.], Urteil
vom 11.10.2016 -
XI
ZR
482/15
-
NJW 2017, 243, Tz.
31), bis zu ihrer Widerrufserklärung vom 11.2.2015 fast sieben Jahre haben verstreichen lassen.
-
5
-

[10] Der Senat ist mit dem [X.] der Ansicht, dass insbesondere ange-sichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen auch das sog. Umstandsmoment erfüllt ist. Die [X.] musste hier geraume [X.] nach der vollständigen Erfüllung der Verträge nicht mehr mit einem Widerruf rechnen, sondern durfte auf den Bestand der [X.] vertrauen (so auch Senat, Urteil vom [X.] -
8
U
101/12
-
GuT 2013, 213; OLG
Köln, Urteil vom 25.1.2012 -
I-13
U
30/11, 13
U
30/11
-
BKR
2012, 162; OLG
Köln, Urteil vom 11.12.2015 -
13
U
123/14
-
zitiert nach juris; [X.], Beschluss vom [X.] -
24
U
136/09
-
WM
2010, 2258; [X.], Urteil vom
9.1.2014 -
I-14
U
55/13
-
NJW
2014, 1599; [X.], Urteil vom [X.] -
3
U
26/16
-
zitiert nach juris; [X.], Urteil vom 19.11.2014 -
19
U
74/14
-
BKR
2015, 245; [X.], Urteil vom 26.2.2016 -
2
U
92/15
-
NJW-RR
2016, 875; [X.], Urteil vom 27.4.2016 -
4
U
81/15
-
zitiert nach juris; [X.], Urteil vom [X.] -
4
U
199/15
-
zitiert nach juris; [X.], Urteil vom 6.10.2016 -
5
U
72/16
-
WM
2016, 2350; a.A.
[X.], Urteil vom 29.9.2015 -
6
U
21/15
-
MDR
2015, 1223; [X.], Urteil vom [X.] -
17
U
218/15
-
zitiert nach juris; [X.], Urteil vom 22.11.2016 -
10
U
78/15
-
zitiert nach juris; [X.], Urteil vom 22.7.2016 -
16 U
109/14
-
zitiert nach juris; [X.], Beschluss vom 6.10.2016 -
4
U
124/16
-
zitiert nach juris).
[11] Indem die Beklagte die Löschung der Grundschulden bewilligte, hat sie sich darauf eingerichtet, dass die [X.] beanstandungsfrei ab-gewickelt waren (ebenso [X.], Urteil vom [X.] -
4
U
199/15
-
Tz.
57). Der Einwand der Kläger, die Beklagte hätte die Grundpfandrechte auch bei einem Widerruf der Verträge freigeben müssen, schlägt nicht durch. Die Grundschulden sichern nach den Zweckerklärungen der Parteien -
wie im ange-fochtenen Urteil ausgeführt
-
auch die Ansprüche der Beklagten im Falle eines Widerrufs, die sich gemäß §
346 [X.] auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung richten, ohne dass Gegenan-sprüche der Darlehensnehmer von sich aus zu saldieren wären (vgl. [X.], [X.] vom 22.9.2015 -
XI
ZR
116/15
-
NJW
2015, 3441 Tz.
7).
Ferner hat das [X.] zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger [X.] ihrer Forderung nach einer Nutzungsentschädigung für die von ihnen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen selbst davon ausgehen, dass die [X.] diese Beträge wieder angelegt hat (s.a. [X.], Urteil vom [X.], a.a.[X.]. 58).
Das Umstandsmoment ist in der Regel erfüllt, wenn der Schuldner im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts [X.] getroffen hat ([X.]/[X.] a.a.O. Rn.
95 m.w.[X.]). Der Widerruf ist hier auch nicht etwa in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Ablösung der Darlehen erfolgt, sondern über vier Jahre später. Insoweit kann nach dem Urteil des [X.]
vom 11.10.2016 -
XI
ZR
482/15
-
jedenfalls ein [X.]ablauf von knapp 1 ½ Jahren zwischen Darlehensablösung und Widerruf genügen, um Verwirkung anzuneh-men (vgl. die Daten im vorinstanzlichen Urteil des [X.] vom 13.10.2015 -
6
U
174/14). Entgegen der Argumentation der Kläger ist nicht etwa allein auf die -
typischerweise und auch im vorliegenden Fall -
nur kurze [X.] zwischen der Einigung über die Darlehensablösung und den Vermögensdispo-sitionen der Beklagten abzustellen. Für eine Verwirkung ist vielmehr -
wie zu -
6
-

Tz.
9 ausgeführt -
der [X.]ablauf zwischen Vertragsschluss und Widerruf insge-samt zu berücksichtigen und reicht es aus, dass
die Beklagte ihr Vertrauen in den Bestand der Vertragsabwicklung durch die genannten Dispositionen betä-tigt hat und danach noch einige [X.] bis zum Widerruf vergangen ist.
[12] Zwar wird Verwirkung des Widerrufsrechts umso eher anzunehmen sein, wenn der Verbraucher in Kenntnis seines fortbestehenden Rechtes untätig ge-blieben ist. Verwirkung hängt aber nicht davon ab, dass der Gläubiger sein Recht kennt (vgl. [X.], Urteil vom 16.03.2007 -
V
ZR
190/06
-
NJW
2007, 2183
-
Tz
8; [X.], Urteil vom 27.6.1957 -
II
ZR
15/56
-
[X.]Z
25, 47, zitiert nach juris Tz.
13). Es mag dahin stehen, ob die Beklagte trotz der öffentlichen Beachtung, die insbesondere das Urteil des [X.] vom 9.12.2009 -
VIII
ZR
219/08
-
gefunden hatte, von einer Unkenntnis der Kläger vom Beleh-rungsmangel ausgehen musste. Eine treuwidrige Verheimlichung des Mangels fällt ihr jedenfalls nicht zur Last, weil sie nicht zu einer Nachbelehrung verpflich-"

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre Zahlungsanträge weiterverfolgen.

II.
Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Revision nach §
552a ZPO zurückzuweisen sein wird, weil [X.] nicht vorliegen und die Revision auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Ein Zulassungsgrund ist, was das Berufungsgericht in seinem [X.]
vom 3.
November 2016 ursprünglich
selbst so gesehen hat,
nicht ge-geben.
a) Der Rechtssache kommt, soweit das Berufungsgericht von einer [X.] des Widerrufsrechts ausgegangen ist,
keine Grundsatzbedeutung im Sinne des §
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 ZPO zu.
4
5
6
7
-
7
-

[X.]) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die allgemeinen Vor-aussetzungen der Verwirkung hinlänglich geklärt.
Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem [X.]-moment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen [X.]-raum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen [X.] und Glauben verstößt. [X.]-
und [X.] können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (Senatsurteil vom 10.
Oktober 2017 -
XI
ZR
393/16, WM
2017, 2247 Rn.
9). Zu dem [X.]ablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (Senatsurteile vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
501/15, [X.]Z
211, 105 Rn.
40 und -
XI
ZR
564/15, [X.]Z
211, 123 Rn. 37, vom 11.
Oktober 2016 -
XI
ZR
482/15, [X.]Z
212, 207 Rn.
30, vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR
185/16, WM
2017, 616 Rn.
33, zur Veröffentlichung bestimmt in [X.]Z, sowie vom 14.
März 2017 -
XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
27; vgl. allgemein zur Verwirkung auch [X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., §
242 Rn.
123
ff.; [X.]/[X.], [X.], 77.
Aufl., §
242 Rn.
87
ff.; [X.]/Olzen/Looschelders, [X.], Neube-arb.
2015, §
242 Rn.
300
ff.; MünchKomm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
242 Rn.
356
ff.). Die Bewertung des Tatrichters kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denk-8
9
-
8
-

gesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von
einem falschen Wertungs-maßstab ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
501/15, [X.]O, Rn.
18 und -
XI
ZR
564/15, [X.]O, Rn.
43; [X.], Beschluss vom 27.
September 2017 -
IV
ZR
506/15, juris Rn.
10 und 15).
[X.]) Ferner sind
die die Verwirkung des
Widerrufsrechts bei Verbraucher-darlehensverträgen
beherrschenden Grundsätze klar.
(1) Geklärt
ist zunächst, dass das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers aus §
495 Abs.
1 [X.] überhaupt der Verwirkung unterliegt. Einen gesetzlichen Ausschluss des [X.] hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.
März 2016 ([X.]l.
I
S.
396) nicht einge-führt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerken-nen
(vgl. BT-Drucks.
18/7584, S.
147). Die Unverzichtbarkeit des Widerrufs-rechts nach §
506 Satz
1 [X.] in der zwischen dem 1.
Juli 2005 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung hindert die Anwendung des Instituts der [X.] nicht. Die Verwirkung knüpft nicht an eine ausdrückliche oder still-schweigende Willenserklärung an, sondern an eine gesetzliche Wertung an-derweitiger Umstände (Senatsurteile vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
501/15, [X.]Z
211, 105 Rn.
39 und -
XI
ZR
564/15, [X.]Z
211, 123 Rn.
34
f. [X.]).
(2) Darüber hinaus stehen hinreichende höchstrichterliche Leitlinien zur Bestimmung des [X.]moments zur Verfügung.
Die maßgebliche Frist für das [X.]moment läuft mit dem Zustandekom-men des [X.] an (Senatsurteile
vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
501/15, [X.]Z
211, 105 Rn.
40 sowie -
XI
ZR
564/15, [X.]Z
211, 123 Rn.
37, vom 11.
Oktober 2016 -
XI
ZR
482/15, [X.]Z
212, 207 Rn.
30, vom 14.
März 2017 -
XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
27 und vom 10.
Oktober 2017 -
XI
ZR
393/16, WM
2017, 2247 Rn.
10
sowie -
XI
ZR
455/16, juris Rn.
21). Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht anders als die aus dem 10
11
12
13
-
9
-

Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht verjährt und im Übrigen auch §
218 [X.] auf das Widerrufsrecht keine Anwendung findet (Se-natsurteil vom 10.
Oktober 2017 -
XI
ZR
555/16, WM
2017, 2259 Rn.
18), kann weder aus den gesetzlichen Verjährungsfristen (dazu Senatsurteil vom 10.
Oktober
2017 -
XI
ZR
455/16, [X.]O,
Rn.
21) noch gar aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen (dazu Senatsurteil vom 10.
Oktober 2017 -
XI
ZR
393/16, [X.]O, Rn.
9) auf ein "Mindestzeitmoment"
zurückgeschlossen werden.
Dagegen betrifft der [X.]raum zwischen der Beendigung
des Verbrau-cherdarlehensvertrags und dem Widerruf
nicht das [X.]moment. Er kann aber -
wenn auch nicht im Sinne einer Vermutung nach Ablauf einer wie immer defi-nierten Mindestzeitspanne
-
gerade im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Wider-rufs (vgl. Senatsbeschluss vom 12.
September 2017 -
XI
ZR
365/16, WM
2017, 2146 Rn.
8)
bei der Prüfung des [X.] Berücksichtigung finden.
(3) Auch für das Umstandsmoment hat der Senat hinlänglich Leitlinien aufgestellt.

So kann gerade
bei beendeten [X.] -
wie hier
-
das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ur-sprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Fol-gezeit
versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteile
vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
501/15, [X.]Z
211, 105 Rn. 41
und vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR
381/16, WM
2017, 806 Rn.
22). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des [X.] zu-rückgeht (Senatsurteil vom 11.
Oktober 2016 -
XI
ZR
482/15, [X.]Z
212, 207 Rn.
30) bzw. wenn die Parteien den [X.] beendet haben
(Senatsurteil vom 10.
Oktober 2017 -
XI
ZR
393/16, WM
2017, 2247 Rn.
8; Senatsbeschluss vom 12.
September 2017 -
XI
ZR
365/16, WM
2017, 2146 Rn.
8).
14
15
16
-
10
-

In
Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] kommt es dabei weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensge-bers
an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom [X.] seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht
keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (vgl. nur Senatsur-teile vom 10.
Oktober 2017 -
XI
ZR
443/16, WM
2017, 2248 Rn.
26, -
XI
ZR
449/16, WM
2017, 2251 Rn.
19 und -
XI
ZR
555/16, WM
2017, 2259 Rn.
19 [X.]).
Gleiches gilt für den Umstand, dass der Darlehensgeber "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Diesem vom Senat in ständiger Rechtsprechung (Senatsurteile vom 10.
Oktober 2017 -
XI
ZR
443/16, WM
2017, 2248 Rn.
26, -
XI
ZR
449/16, WM
2017, 2251 Rn.
19 und -
XI
ZR
555/16, WM
2017, 2259 Rn.
19) [X.] und vom Gesetzgeber bei Schaffung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschrif-ten (vgl. BT-Drucks.
18/7584, S.
147) vorausgesetzten Grundsatz steht nicht entgegen, dass der IV.
Zivilsenat des [X.] in einem im Jahr 2014 zur Entscheidung gestellten Fall zu §
5a Abs.
2 Satz
1 VVG in der [X.] [X.] vom 21.
Juli 1994 ([X.]l.
I
S.
1630, künftig: [X.]) dahin erkannt hat, der Versicherer könne ein schutzwürdiges Vertrauen nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt habe, indem er dem Versicherungsnehmer keine [X.] erteilt habe ([X.], Urteil vom 7.
Mai 2014 -
IV
ZR
76/11, [X.]Z
201, 101 Rn.
39).
Wie der
IV.
Zivilsenat später klar-gestellt hat, können
allgemeingültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung über das Widerspruchsrecht ge-mäß §
5a Abs.
2 Satz
1 VVG [X.] einer Anwendung von §
242 [X.] entgegen-17
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11
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steht,
nicht aufgestellt werden. Die Anwendung der Grundsätze von [X.] und Glauben obliegt im Einzelfall grundsätzlich dem Tatrichter, der ohne revisions-rechtlich erheblichen Rechtsfehler auch dann zur Verwirkung gelangen kann, wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß gewesen ist
([X.], Beschluss vom 27.
September 2017 -
IV
ZR
506/15, juris Rn.
10 und 15 [X.]).
Das
Fehlen einer Nachbelehrung steht bei beendeten [X.] schutzwürdigen Vertrauens nicht entgegen (Senatsurteil vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
501/15, [X.]Z
211, 105 Rn.
41). Der Darlehensgeber hat, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, die Möglichkeit (Senatsurteil vom 13.
Juni 2006 -
XI
ZR
94/05, WM
2006, 1995 Rn.
13), nicht eine Verpflichtung zur
Nach-belehrung. Die Verpflichtung, den Darlehensnehmer deutlich über sein aus §
495 Abs.
1 [X.] folgendes Widerrufsrecht nach Maßgabe des bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Rechts zu belehren, ist keine Dauerverpflichtung, die ab dem Vertragsschluss als Verpflichtung zur Nachbelehrung gleichsam ständig neu entstünde. Mit der Präzisierung der Modalitäten einer Nachbelehrung im Zuge der Einführung des §
355 Abs.
2 Satz
2 [X.] in der Fassung des [X.] vom 23.
Juli 2002 ([X.]l.
I
S.
2850) wollte
der Gesetzgeber vielmehr befürchtete Härten für die Unternehmer aus der zeitglei-chen Einführung des §
355 Abs.
3 Satz
3 [X.] kompensieren (Senatsurteil vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
564/15, [X.]Z
211, 123 Rn.
29).
Die Möglichkeit der Nachbelehrung besteht zwar nach Beendigung des [X.] fort. Eine
Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des [X.], deren fortbe-stehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des [X.] zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen
mehr zeitigt.
Der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ist ein Aspekt, den der Tatrichter bei der Prüfung des [X.] berück-sichtigen kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Be-endigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem unwi-19
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12
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derrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Vom Darlehensgeber bestellte [X.] sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuld-verhältnis nach §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der hier maßgeblichen, bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§
346
ff. [X.] (vgl. Se-natsurteile vom 16.
Mai 2006 -
XI
ZR
6/04, [X.]Z
168, 1 Rn.
20, vom 26.
November 2002 -
XI
ZR
10/00, WM
2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 -
XI
ZR
263/02, WM
2003, 2410, 2411, vom 26.
September 2006 -
XI
ZR
358/04, ZGS
2007, 26 Rn.
37 und vom 16.
Mai 2006 -
XI
ZR
48/04, juris Rn.
19; Senatsbeschluss vom 17.
Januar 2017 -
XI
ZR
170/16, BKR
2017, 152 Rn.
7; [X.] in [X.]/[X.]/Gehrlein, [X.], 10. Aufl., §
15 Rn.
207). Dem [X.] des Darlehensneh-mers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösen-de Rechtsbedingung einer Revalutierung an (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November 2011 -
IX
ZR
142/10, [X.]Z
191, 277 Rn.
16; auch [X.], Urteil vom 19.
April 2013 -
V
ZR
47/12, [X.]Z
197, 155 Rn.
12). Beendet der [X.] trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der [X.] den Sicherungsvertrag (Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9.
Aufl., Rn.
613), kann darin die Ausübung beachtlichen [X.] im Sinne des §
242 [X.] liegen.
Entgegen der Rechtsauffassung der Revision stehen die
vom Senat für die Prüfung des [X.] formulierten Grundsätze
nicht in [X.] dazu, dass eine Verwirkung generell nur in Betracht kommt, wenn dem Verpflichteten andernfalls ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 28.
Juli 2015 -
XI
ZR
434/14, [X.]Z
206, 305 Rn.
45). Damit ist nach der Grundsatzentscheidung des II.
Zivilsenats
vom 27.
Juni 1957 (II
ZR
15/56, [X.]Z
25, 47, 52), die Bezugspunkt der ständigen [X.] Rechtsprechung ist, gemeint, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, der Berechtigte werde das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen. Gerade deshalb darf es 21
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13
-

mit den Grundsätzen von [X.] und Glauben nicht zu vereinbaren sein, dass der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt. Die Leistung muss also unter diesem Gesichtspunkt für den Verpflichteten nicht mehr zumutbar sein. Das wiederum bedeutet, dass es für den Tatbestand der Verwirkung auch auf das Verhalten des Verpflichteten an-kommt und dass gerade auch dieses ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichts-punkt von [X.] und Glauben zu prüfen und zu beurteilen ist.
Im Übrigen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung an das Umstandsmoment je nach dem Recht oder Anspruch, dessen Verwirkung in Rede steht, unterschiedliche Anforderungen zu stellen ([X.], Urteile vom 19.
Dezember 2000 -
X
ZR
150/98, [X.]Z
146, 217, 222
f. und vom 6.
Februar 2014 -
I
ZR
86/12, NJW
2014, 1888 Rn.
46). Der für die [X.](rechts)spezifische Konkretisierung der Verwirkung des Widerrufsrechts bei [X.] ausschließlich zuständige Senat hat keinen Anlass, nach §
132 [X.] zu verfahren.

(4) Anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung
lässt sich der Einzel-fall
lösen, auch wenn die
dem Tatrichter zur Entscheidung unterbreiteten
Sach-verhalte gleichförmig sind. Dass der Widerruf von auf den Abschluss von [X.] gerichteten Willenserklärungen massenhaft vorge-kommen ist und mit solchen Vorgängen gehäuft befasste [X.] schematisch
vorgetragen haben mögen, ändert nichts daran, dass [X.] jeweils individuell gestaltet und abgewickelt worden sind und daher auch nach ihren jeweiligen Besonderheiten
beurteilt werden können
und müssen.
22
23
-
14
-

b) Der
Fall gibt auch keinen Anlass zur Zulassung der Revision zwecks Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 Fall
2 ZPO).
[X.])
Aus den oben
aufgeführten Gründen besteht kein Anlass
zur weite-ren Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Se-natsbeschluss vom 8.
April 2003 -
XI
ZR
193/02, WM
2003, 1346, 1348).
[X.]) Überdies
besteht keine Veranlassung, die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit
der Rechtsprechung zuzulassen, weil andere Oberlandesge-richte bei der Prüfung einer Verwirkung des Widerrufsrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt sind.
Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der Senatsrechtsprechung ent-schieden. Insbesondere hat das Berufungsgericht erkannt, dass bei der Ent-scheidung darüber, ob das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt ist, die besonde-ren Umstände des Falles tatrichterlich zu würdigen sind. Erhebliche, vom [X.] übersehene Umstände trägt die Revision nicht vor. Die Ausführun-gen des Berufungsgerichts beruhen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, berücksichtigen alle erheblichen Gesichtspunkte, verstoßen nicht gegen [X.] oder Erfahrungssätze und gehen nicht von einem falschen Wertungs-maßstab aus (vgl. Senatsurteil vom 16.
Mai 2017 -
XI
ZR
586/15, WM
2017, 1258 Rn.
27).

Inwieweit sich die Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang
befinden, spielt für den [X.] der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Erkenntnis des Berufungsgerichts mit der nicht fort-entwicklungsbedürftigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in
Übereinstim-mung steht, keine Rolle
(Senatsbeschluss vom 15.
Februar 2011 -
XI
ZR
148/10, WM
2011, 655 Rn.
19).
24
25
26
27
28
-
15
-

2. Aus den oben genannten Gründen hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei
entschieden. [X.] erhebliche Fehler des [X.]s bei der Subsumtion unter §
242 [X.] zeigt die Revision nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Ellenberger
[X.]
[X.]

Menges
Derstadt
Das Verfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 7.
März 2018 erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.04.2016 -
21 [X.]/15 -

KG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2017 -
8 [X.] -

29

Meta

XI ZR 298/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17 (REWIS RS 2018, 15196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15196

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

19 U 70/18

Zitiert

XI ZR 298/17

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x

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