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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. August 2012
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Höhe der Gesamtstrafe ist aus Rechtsgründen noch nicht zu [X.].
[X.] Schneider
Dölp König
Meta
14.08.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. 5 StR 359/12 (REWIS RS 2012, 3960)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3960
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