Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. 5 StR 359/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3960

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. August 2012
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Höhe der Gesamtstrafe ist aus Rechtsgründen noch nicht zu [X.].

[X.] Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 359/12

14.08.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. 5 StR 359/12 (REWIS RS 2012, 3960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3960

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