Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2016, Az. 5 StR 359/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6102

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:310816B5STR359.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 359/16

vom
31. August 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. August 2016
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der [X.] aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Ge-samtfreiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend
ist zu bemerken:
1. In Übereinstimmung mit der Auffassung des [X.] genügt die durch den Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge betreffend eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hinsichtlich der Taten 1 und 2 nicht den Vortragserfordernissen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auf die Frage einer etwaigen Vorrangigkeit von

durch den Beschwerdeführer nicht erhobe-nen

Verzögerungsrügen nach § 198 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 199 Abs. 1 GVG (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 23. September 2014

5 [X.], [X.]R GVG § 198 Abs. 4 Verzögerungsrüge 1 mwN) kommt es daher nicht an.
2. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung mehrfach zugunsten des Angeklagten in Ansatz gebracht, dass die Taten 1 und 2 längere [X.] (vgl. [X.] 15,
17, 19). Angesichts dessen sowie mit Rücksicht auf -
3
-
den sehr maßvollen Strafausspruch schließt der Senat aus, dass ihr die [X.] insoweit aus dem Blick geraten sein könnte. Ferner ist die [X.] auch durch mehrfaches Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung bedingt gewesen, wobei der im Ausland lebende Angeklagte durch sie keine fühlbaren Nachteile erlitten hat.

[X.] König Berger

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 359/16

31.08.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2016, Az. 5 StR 359/16 (REWIS RS 2016, 6102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6102

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5 StR 410/14

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