Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2019, Az. 4 StR 309/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3788

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:100919B4STR309.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 309/19
vom
10. September 2019
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Verteidigers und des [X.] am 10.
September 2019 beschlossen:

1.
Das Verfahren gegen den Angeklagten wird eingestellt.
2.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten
aufzuerlegen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten am 22.
März 2019 wegen Verge-waltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte am 16.
Juli 2019 verstorben.
Das Verfahren gegen den
Angeklagten ist gemäß §
206a [X.] wegen
eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 2.Oktober 2008

1
StR 388/08, [X.], 21; vom 8.
Juni 1999

4
StR 595/97, [X.]St 45, 108,111
f.).
Damit ist das angefochtene Urteil, soweit es ihn betrifft, gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. [X.], [X.] vom 23. Januar 2019

5
StR 556/18, juris, Rn.
2; vom 5.
August 1999

4
StR 640/98, [X.]R
[X.] §
467 Abs.
3 Verfahrenshindernis 2).

1
2
-
3
-
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung beruht auf §
467 Abs.
1 und Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 [X.]. Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht hier kein Anlass, zumal das [X.] keine Aussicht auf Erfolg
gehabt hätte (vgl. [X.],
Beschlüsse
vom 20.
November 2018

2
StR 360/18, juris, Rn.
3; vom 24.
Mai 2018

4
StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294; vom 13.
Februar 2014

1 [X.], [X.], 160).
Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Ausla-gen kommt bei
Einstellung wegen
eines Verfahrenshindernisses nicht in [X.]
(vgl. [X.], Beschluss vom 23.
August 2012

4
StR 252/12, [X.], 359[Ls]); in der [X.] ist dies nicht besonders auszusprechen (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Juli 2014

2
StR 248/14, juris,
Rn.
3).

Sost-Scheible
Rin[X.] Roggenbuck ist im Urlaub
und daher gehindert zu unter-schreiben.
Sost-Scheible
Quentin
Feilcke
Paul

3
4

Meta

4 StR 309/19

10.09.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2019, Az. 4 StR 309/19 (REWIS RS 2019, 3788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3788

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1 StR 631/13

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