Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. 5 StR 359/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 799

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Nachschlagewerk: [X.]: neinVeröffentlichung: jaStPO § 338 Nr. 1[X.] §§ 21e, [X.], die nicht als Schwurgerichttätig ist, kann geschäftsplanmäßig mit drei Beisitzernbesetzt sein.[X.], [X.]uß vom 11. November 2003 - 5 [X.]LG [X.] -5 StR 359/03alt: 5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. November 2003in der [X.] gewerbsmäßigen [X.] -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. November 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25. Februar 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] weist der Senatauf folgendes hin:Die Revision stützt ihre Besetzungsrüge im wesentlichen auf den [X.] vom 24. März 1964 ([X.] 17, 294, 301),nach dem die Grenze der zulässigen Überbesetzung eines [X.] überschritten sei, wenn die Zahl seiner ordentlichen Mitglieder es [X.], daß er in zwei personell voneinander verschiedenen [X.] sprechen oder daß der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschie-denen Beisitzern bilden könnte (so auch [X.] 18, 65, 70). Hieraus folgertdie Revision, daß die [X.] des Landgerichts [X.] mitRiLG K [X.] nach dem Geschäftsverteilungsplan der dritte Beisitzer [X.] überbesetzt sei. Eine [X.], die nicht als Schwurge-richt tätig ist, sei nämlich im Hinblick auf § 76 Abs. 2 [X.] regelmäßig nur mitzwei Berufsrichtern besetzt, so daß eine —Viererbesetzungfi mithin nach [X.] der zitierten Entscheidungen des [X.] per severfassungswidrig wäre (so auch [X.], [X.] Aufl. § 21e [X.]Rdn. 5; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 21e [X.]Rdn. 11).Die Revision übersieht, daß § 76 Abs. 2 [X.] lediglich die Besetzung regelt,in der die große [X.] in der Hauptverhandlung tätig wird. Zur Be-- 3 -stimmung der Grenze der zulässigen Überbesetzung eines Spruchkörpers [X.] der vorzitierten Rechtsprechung des [X.] istaber auf die gesetzlich vorgesehene Regelbesetzung des Spruchkörpersabzustellen. Die große [X.] ist im Regelfall mit drei Richtern ein-schließlich des Vorsitzenden besetzt (§ 76 Abs. 1 [X.]). In dieser Besetzungergehen alle Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 1Satz 2 [X.]). In der Hauptverhandlung wirken neben den drei Berufsrichternzwei Schöffen mit (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]).Abweichend hiervon kann die [X.], die nicht als Schwurgericht tätigist, zwar gemäß § 76 Abs. 2 [X.] unter den dort näher bezeichneten [X.] in vollständiger Besetzung [X.] beschließen, daß sie in [X.] mit nur zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden undmit zwei Schöffen besetzt ist. Diese Vorschrift läßt aber die gesetzliche Re-gelbesetzung der [X.] mit drei Richtern unberührt. Auf die in zahlrei-chen Verfahrensordnungen vorgesehene Möglichkeit, daß ein Spruchkörperfür einzelne Entscheidungen oder [X.] in geringerer als dergesetzlich vorgesehenen Spruchkörperstärke entscheidet (vgl. z.B. § 10Abs. 3 FGO für den [X.]; § 139 Abs. 1 i.V.m. § 139 Abs. 2 [X.]für die Strafsenate des [X.]; § 10 Abs. 3 VwGO für das [X.]; § 80a Abs. 1 und 2 OWiG für die Bußgeldsenate [X.]; § 526 und § 527 Abs. 3 ZPO für das zivilrechtliche Be-rufungsverfahren) kann zur Bestimmung der zulässigen Überbesetzungschon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Spruchkörper dann bereits inihrer jeweiligen Regelbesetzung im Sinne der Revision —überbesetztfi wären.Die Frage, ob in der Hauptverhandlung die reduzierte Besetzung nach § 76Abs. 2 [X.] der Regelfall oder die Ausnahme ist (vgl. einerseits [X.]St 44,328, 331 [3. Strafsenat]; ferner [X.], [X.]. vom 14. August 2003[X.] 3 [X.]; andererseits [X.]St 44, 361, 362 [4. Strafsenat]), kann [X.] auch hier offen lassen (so schon [X.]R [X.] § 76 Abs. 2 Beset-zungsbeschluß 2).- 4 -Im übrigen ist zu bedenken, daß die von der Revision in Bezug genommenenEntscheidungen des [X.] nicht ohne weiteres auf dieheutige Rechtslage übertragen werden können und deshalb auch in der [X.] vom [X.] selbst modifiziert wurden ([X.]NJW 1995, 2703 ff. [X.] Vorlagebeschluß des 1. Senats; [X.] 95, 322 ff. [X.]Plenarbeschluß). Grundlage der früheren Entscheidungen des [X.] war die Annahme, daß in einem überbesetzten Spruchkör-per die Auswahl der zur Entscheidung des konkreten Falls berufenen Richterdie Garantie des gesetzlichen Richters berühre und [X.] in Ermangelungspruchkörperinterner Mitwirkungspläne [X.] schon der Überbesetzung als sol-cher im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtliche Gren-zen zu ziehen seien ([X.] NJW 1995, 2703, 2705).Inzwischen hat der Gesetzgeber aber auf der Grundlage der Plenarentschei-dung des [X.] vom 8. April 1997 ([X.] 95, 322)die Regelung des § 21g [X.] idF des Gesetzes vom 22.12.1999(BGBl I 2598) geschaffen. Mit einem im voraus aufgestellten generell-abstrakten Mitwirkungsplan, der mit der notwendigen Bestimmtheit die He-ranziehung [X.] zu den Verfahren festlegt, stellt sich aberdie Überbesetzung im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr als- 5 -verfassungsrechtliches Problem dar ([X.] NJW 1995, 2703, 2705). Hin-reichende Grenzen ergeben sich nunmehr aus § 21f [X.] (vgl. nur [X.], [X.] Aufl. § 21f [X.] Rdn. 4 ff. und 13 ff.).[X.] Häger [X.] [X.] [X.]. [X.] ist erkranktund an der [X.].[X.]

Meta

5 StR 359/03

11.11.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. 5 StR 359/03 (REWIS RS 2003, 799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 799

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