Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 175/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5707

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 175/05 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 15. September 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.543,31 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Rechtssache keine Grundsatzbedeutung zu. Da die aufgeworfene Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, hätte zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt werden müs-sen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft [X.] - 3 - tungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht wei-terhin von Bedeutung ist (vgl. [X.], 288, 289; Beschl. v. 24. September 2003 - [X.], NJW 2004, 289 f). Hieran fehlt es. Die aufgezeigte [X.] ist nur für das alte Recht von Bedeutung, weil nach neuem Recht die Unterbrechung (jetzt: Neubeginn der Verjährung) nur noch ganz eingeschränkt gilt (§ 212 BGB n.F.) und die hier in Frage stehende Verknüpfung nicht mehr in Betracht kommt. Hinsichtlich etwaiger Altfälle hat die Beschwerde keine [X.] Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt. 2. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ver-jährungsfrage und zur Zustellungsproblematik erweisen sich auch unter Berück-sichtigung der von der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte als beanstan-dungsfrei. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] Prof. Dr. Gehrlein [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.03.2005 - 2 O 7987/04 - [X.], Entscheidung vom 15.09.2005 - 13 U 798/05 -

Meta

IX ZR 175/05

07.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 175/05 (REWIS RS 2008, 5707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5707

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