Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. 2 StR 301/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1638

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[X.]in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2002gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO [X.] Der Beschluß des [X.] vom 11. März 2002,mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des[X.] vom 8. Mai 2001 als unzulässig verwor-fen worden ist, wird [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2001 wird auf seine Kosten als [X.] verworfen.[X.] Für die Entscheidung über die Revision war das Revisionsgericht zu-ständig; daß die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision verspätet ge-wesen wäre, führt nicht zur Zuständigkeit des Tatgerichts nach § 346 Abs. 1StPO, denn die Frage der Rechtzeitigkeit stellt sich nach wirksamen Rechts-mittelverzicht nicht mehr (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1998 - 2StR 621/98 - und vom 24. Dezember 1999 - 2 StR 534/99). Auf die "sofortigeBeschwerde" des Angeklagten war daher der Beschluß des [X.] vom11. März 2002 [X.] 3 -2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er ebenso wie seinVerteidiger nach Verkündung des Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtethat. Diese Erklärung ist unanfechtbar und nicht widerruflich. Gründe für eineUnwirksamkeit sind nicht ersichtlich; sie könnten sich nicht daraus ergeben,daß sich das zugrundeliegende Motiv des Angeklagten gewandelt hat oder [X.] im Hinblick auf die Vollstreckung der verhängten Strafe nicht einge-treten sind.[X.] Detter Otten [X.]

Meta

2 StR 301/02

11.09.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. 2 StR 301/02 (REWIS RS 2002, 1638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1638

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