Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES [X.]OL[X.]ES
URTEIL
X ZR 103/10
[X.]erkündet am:
22. Oktober 2013
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 22. Oktober
2013
durch [X.], die Richter Dr.
Grabinski, [X.] und Dr.
Deichfuß und die Richterin Dr. [X.]ober-Dehm
für
Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 5. Senats ([X.]) des [X.] vom 12. Mai 2010 wird [X.].
[X.]on den [X.]osten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 3/4 der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen [X.]osten der [X.]lägerin zu 1.
[X.]on Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 540 808 (Streitpatents), das unter Inanspruch-nahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 41 36 147 vom 2. November 1991 am 7. April 1992 angemeldet wurde. Patentanspruch
1 hat in der [X.] folgenden Wortlaut:
"Synchronisationsverfahren für [X.] in einem zellularen, digitalen [X.]netz, das mehrere [X.]en und Mobil-funktelefone umfasst und nach dem GSM-[X.]erfahren arbeitet,
dadurch gekennzeichnet,
dass in dem [X.] ei-ne
(1)
[X.], die der [X.]erbindungsaufnahme zwi-schen einem [X.] und einer [X.] dient,
(2)
[X.],
1
-
3
-
(3)
Aufsynchronisation, das heißt Synchronisation eines Mobilfunkte-lefons auf eine Nachbarzelle während des Normalbetriebs, in [X.] Weise stattfindet,
bei der die [X.] in folgende Schritte aufgeteilt
ist:
(1.1)
[X.] zumindest bei nicht ausreichen-der Genauigkeit der Trägerfrequenzen, wobei die [X.] arbeitet und ermittelt, ob die Frequenz des ermittelten Trägers innerhalb eines Toleranz-bereiches liegt,
(1.2)
Rahmen-Grobsynchronisation durch näherungsweise Detektion des Rahmenbeginns mit Hilfe der Erkennung des Beginns eines [X.] (12),
(1.3)
[X.] durch Phasen-Differenzbildung zu einem [X.] (12),
(1.4)
[X.], das heißt bit-genaue Rahmen-Synchronisation,
die [X.] in folgende Schritte aufgeteilt ist:
(2.1)
Rahmensynchronisation mit [X.],
(2.2)
frequenzkorrigierende [X.] mit einem Frequenz-[X.]orrekturwert, der aus aktuellen Frequenzmessungen ermittelt wird,
und die Aufsynchronisation aus einer
(3.1)
Rahmen-Grobsynchronisation,
(3.2)
[X.] mit [X.] besteht.
Die Patentansprüche 2 bis 13 sind unmittelbar oder mittelbar auf [X.].
Die [X.]lägerinnen haben mit den vom Patentgericht zu gemeinsamer [X.]erhand-lung und Entscheidung verbundenen [X.]lagen geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus-gehe, unzureichend offenbart und gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfä-hig sei.
2
3
-
4
-
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie verteidigt das
Streitpatent
zuletzt mit einem um das [X.]ennzeichen des Patentanspruchs 9 ergänzten beschränkten Hauptantrag sowie weiter beschränkten Hilfsanträgen.
Die [X.]lägerin zu
1 tritt dem Rechtsmittel entgegen; die [X.]lägerin zu 2 hat ihre [X.]lage zurückgenom-men.
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing.
D.
, Lehrstuhl für [X.]ommuni-
kationstechnik
der
Universität [X.].
, ein schriftliches Gutachten erstattet (nachfol-
gend: Gutachten D.
), das er in der mündlichen [X.]erhandlung erläutert und ergänzt
hat. Das von Prof. Dr.-Ing.
S.
, [X.]
,
Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik, Lehrstuhl für Funkkommunikati-on und Navigation, in dem Patentnichtigkeitsberufungsverfahren X ZR 137/09 betref-fend das aus der Prioritätsanmeldung
hervorgegangene [X.] Patent 41 36 147 erstattete
Gutachten (nachfolgend: Gutachten S.
) war gleichfalls Gegenstand
der mündlichen [X.]erhandlung. Zudem haben die [X.]lägerin eine gutachterliche Stel-lungnahme von Prof. Dr. [X.]
(nachfolgend: Gutachten [X.]
) und die Beklagte eine
gutachterliche Stellungnahme von Dr. [X.]
(nachfolgend: Gutachten [X.]
)
vorgelegt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
I.
Das Streitpatent betrifft ein Synchronisationsverfahren für Mobiltelefone in einem mehrere [X.]en und Mobiltelefone umfassenden zellularen, digitalen [X.]netz, das nach dem GSM-[X.]erfahren arbeitet.
4
5
6
7
8
-
5
-
1.
In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, dass bei
dem [X.] ([X.]; heute wohl auch: Global System for Mobi-le Communications), das die Grundlage für das in [X.] verwendete [X.] bildet, die Übertragung auf dem Funkweg rein digital erfolgt. Der für das [X.] re-servierte Empfangsfrequenzbereich erstreckt sich von 935 bis 960 MHz und ist in 124 Empfangskanäle mit je 200 kHz Bandbreite aufgeteilt. Dabei sind je Frequenz-band acht Teilnehmerkanäle in einem [X.]multiplexraster angeordnet. Nach der GSM-Empfehlung 5.02 sind die (den acht [X.] entsprechenden) acht [X.] zu einem [X.]-Rahmen ([X.] = Time Division Multiple Access) zu-sammengefasst (Rn. 8, 10). Ein [X.]schlitz dient jeweils der Übertragung von 148 Bits und kann mit unterschiedlichen Datenformaten
(Bursts) belegt werden.
Das [X.] muss sowohl für die [X.]erbindungsaufnahme zur [X.] (Einbuchung) als auch für den eigentlichen Sende-
und Empfangsbetrieb hin-sichtlich der Frequenz und der [X.]lagen von Rahmen, [X.]n und Symbolen (Bits) auf die Basisstation eingestellt (mit dieser synchronisiert) werden (Gutachten
S.
8).
Die hohen Anforderungen bei der Übertragung der digitalen Informationen be-dingen, wie in der Patentschrift weiter erläutert wird, einen verhältnismäßig großen Aufwand bei der Synchronisation. Das Synchronisationsverfahren basiert auf der Auswertung der kontinuierlichen
Phasenwinkel, die jeweils aus einer I-
(Inphase-) und einer Q-
(Quadratur-) [X.]omponente berechnet werden. Die Streitpatentschrift un-terscheidet
drei Synchronisationsarten, nämlich die [X.], die [X.] und die Aufsynchronisation während des Normalbe-triebs. [X.]on diesen dient erstere der grundsätzlichen [X.]erbindungsaufnahme zwischen Mobiltelefon und [X.], die [X.] der Aufrechterhal-tung des Synchronismus und die Aufsynchronisation zur [X.]orbereitung einer Überga-be (Handover) der Synchronisation eines [X.]s mit
[X.] wäh-rend des Normalbetriebs (Rn. 2, 9, 10).
9
10
11
-
6
-
Als Aufgabe der Erfindung wird es bezeichnet, ein Synchronisationsverfahren anzugeben, das bei möglichst geringem technischem Aufwand den hohen Anforde-rungen an die Synchronisation eines [X.]s genügt (Rn. 4).
2.
Dies soll nach Patentanspruch 1 durch ein Synchronisationsverfahren für [X.] in einem mehrere [X.]en und [X.] umfassen-den zellularen, digitalen [X.]netz, das nach dem GSM-[X.]erfahren arbei-tet, erreicht werden, wobei sich die Merkmale von Patentanspruch 1 unter Berück-sichtigung der Fassungen der zuletzt gestellten Haupt-
und Hilfsanträge wie folgt gliedern lassen
(durch den Haupt-
und die Hilfsanträge gegenüber der erteilten [X.] hinzugefügte Merkmale kursiv):
(0)
In dem [X.] findet
(0.1)
eine [X.],
(0.2)
eine [X.] und
(0.3)
eine Aufsynchronisation
in folgender Weise statt:
(1)
Die [X.] dient der [X.]erbindung zwischen ei-nem [X.] und einer [X.] und
ist in folgende Schritte aufgeteilt:
(1.1)
zumindest bei nicht ausreichender Genauigkeit der Trä-gerfrequenzen
eine [X.],
die
(1.1.1)
burstunabhängig arbeitet und
(1.1.2)
ermittelt, ob die Frequenz des ermittelten Trägers innerhalb eines Toleranzbereiches liegt,
(1.2)
eine Rahmen-Grobsynchronisation durch näherungsweise Detektion des Rahmenbeginns mit Hilfe der Erkennung des Beginns eines Frequenzkorrekturbursts,
(1.3)
eine [X.] durch Phasendiffe-renzbildung zu
einem Frequenzkorrekturburst,
12
13
-
7
-
(1.4)
eine [X.], das heißt [X.]e Rahmensynchronisation, die über die Erkennung und Auswertung der [X.] im [X.] (13) erfolgt
[Hilfsanträge
II,
II
a, [X.]
und [X.]
a],
(2)
Die [X.]
erfolgt durch eine ständige Überwachung und Aufrechterhaltung des Rahmen-
und Fre-quenzsynchronismus über die Erkennung und Auswertung der [X.] innerhalb des [X.] [Hauptantrag (teil-weise) und Hilfsanträge
II, [X.] und [X.]]
und
ist in folgende Schrit-te aufgeteilt:
(2.1)
eine Rahmensynchronisation mit [X.]
und
(2.2)
eine frequenzkorrigierende [Hilfsanträge
II und II
a] [X.] mit einem Frequenzkorrekturwert, der
aus aktuellen Frequenzmessungen
von einer zentra-len Steuereinheit (31)
[Hilfsanträge I, [X.], I[X.], [X.], [X.], [X.]I a, [X.][X.]]
ermittelt wird,
so dass dem [X.] (29) die aktuellen Daten bereits frequenzkorrigiert zugeführt werden
[[X.],
III
a, [X.]
und [X.]
a].
(3)
Die Aufsynchronisation
dient der
Synchronisation eines Mobil-funktelefons auf eine Nachbarzelle während des Normalbetriebs
und besteht aus:
(3.1)
einer Rahmen-Grobsynchronisation und
(3.2)
einer [X.] mit Frequenz-Fein-synchronisation,
wobei die Aufsynchronisation auf umgebende Nachbarzel-len während des [X.] durch eine Rahmen-Grobsynchronisation erfolgt und danach eine Rahmen-
-
8
-
Feinsynchronisation mit [X.] durch Erkennen und Auswerten des [X.]s (13) stattfindet [[X.],
[X.], [X.] und [X.]],
die Aufsynchronisation mit geringerer Priorität gegenüber dem Normalbetrieb ausgeführt wird
[Hilfsanträge [X.] und [X.]]
und
bei der Aufsynchronisation die für die Zellüberschreitung notwendigen Synchronisationsparameter, das heißt Rah-men-
und [X.], für die umliegenden [X.] ermittelt werden [Hilfsanträge [X.]I und [X.]I a].
3.
Zum [X.]erständnis dieser Lehre ist zu erläutern:
a)
Der Funkverkehr zwischen Basis-
und [X.] im GSM-System wird über [X.] auf einer gemeinsamen Frequenz koordiniert. Jede Basisstation sendet Informationen zum Systembetrieb der Funkzelle auf einem Organisationska-nal ([X.] = [X.]oadcast Control Channel), der durch einen der acht [X.] auf einer festen Frequenz definiert ist. Eine [X.], die das [X.] nutzen will, muss zunächst diesen Organisationskanal finden und auswerten; dabei werden ihr ein freier Empfangs-
und ein freier Sendeplatz zugewiesen, die jeweils durch Fre-quenz und [X.]schlitz eindeutig gekennzeichnet sind. Auf einem hierfür vorgesehe-nen [X.] ([X.] = Frequency Correction Channel) werden ferner Frequenz-korrekturbursts ([X.]) und auf einem [X.] ([X.]) Synchronisati-onsbursts ([X.]) übertragen.
b)
In der Beschreibung wird im Hinblick auf das dargestellte erfindungsge-mäße Ausführungsbeispiel erläutert, dass die [X.] als ers-ter Schritt der [X.]
burstunabhängig arbeite und damit nach dem
Auffinden einer Trägerfrequenz zu einer ersten Frequenzabschätzung herange-zogen werden könne. Das Ergebnis gebe Auskunft darüber, ob die Frequenz des ermittelten Trägers innerhalb oder außerhalb eines [X.] liege. Bei aus-14
15
16
-
9
-
reichender Genauigkeit der Trägerfrequenzen könne auf die burstunabhängige [X.] verzichtet werden. Dann genügten die weiteren Schritte der [X.] (Rn. 17). Diese [X.] ist [X.] nach dem und der Synchronisation auf den Organisationskanal [X.] (Gutachten S.
10). Bei der nachfolgenden [X.] sei es,
so erläutert die Beschreibung weiter, notwendig, den [X.] zu detektieren. Hierfür werde der Frequenzkorrekturburst
verwendet (Rn.
18). Nach erfolgter Bestimmung des Rahmenbeginns sei die Oszillatorfrequenz des Mo-biltelefons -
entsprechend den [X.]orgaben der [X.], Fassung 3.4.0 (Anlage [X.], 6.1) -
mit hoher Genauigkeit, nämlich auf 0,1 ppm, mit der [X.] in Übereinstimmung zu bringen, wofür ebenfalls der Fre-quenzkorrekturburst
verwendet werde, der für die Dauer eines [X.]s einem reinen Sinussignal entspreche ([X.] Rn. 19; vgl. auch [X.] 6).
Schließlich erfolge die [X.] als [X.]e Rahmensynchronisation über die Erkennung und Auswertung der [X.] in dem hierfür vom GSM-System zur [X.]erfügung gestellten Synchronisationsburst. Durch ein Musterkorrelationsverfahren sei eine [X.]e Rahmenbestimmung [X.] (Rn. 21; s. auch Patentanspruch 7 ff.).
c)
Die [X.]
erfolgt nach Patentanspruch 1 in den beiden in den Merkmalen 2.1. und 2.2. bezeichneten Schritten, wie in der [X.] erläutert und nunmehr in Merkmal 2 bestimmt, über die Auswertung der [X.] innerhalb des für die [X.]erkehrsdaten ([X.]ommunikationsnutzdaten) vorgesehenen [X.], was eine fehlerfreie Dekodierung gewährleisten soll. Dabei werde zunächst der [X.] bestimmt; der ermittelte Wert (Taktver-satz) sei ein notwendiger Parameter, um [X.] die [X.] innerhalb des Datensatzes zu markieren. Dies sei [X.]oraussetzung für die anschließende korrekte [X.]orrelationsrechnung zur Bestimmung der aktuellen Frequenzablage (Rn. 24). Ein aus den aktuellen Frequenzmessungen von der zentralen Steuereinheit ermittelter Frequenzkorrekturwert werde einem [X.] zugeführt. Damit würden die Daten vorverarbeitet, wodurch sich die [X.] verbessere, indem dem 17
-
10
-
[X.] die aktuellen Daten bereits frequenzkorrigiert zugeführt würden. Durch die [X.] könne die Einschränkung der fehlerfreien Dekodierung bei [X.] über 200 Hz, die auf den Dopplereffekt und den Oszillator (des Mobiltelefons) zurückzuführen seien, vollständig eliminiert werden (Rn. 25).
d)
Bei der Aufsynchronisation
würden Sonderfälle der [X.] abgearbeitet, um sicherzustellen, dass beim [X.]erlassen einer Funkzelle die Basisstation der aktuellen Zelle das Bestehenbleiben der [X.]erbindung gewährleiste. Dafür würden im Normalbetrieb als Hintergrundprozess die für eine Zellüberschrei-tung notwendigen Synchronisationsparameter
(Rahmen-
und [X.]) für die umliegenden [X.] ermittelt. Dabei umfasse die Aufsynchronisation mit
Ausnahme der [X.]
grundsätzlich die Schritte der [X.]. Für die Rahmensynchronisation "mit"
[X.] (Merkmal 3.2) wird erläutert, dass hierfür der Synchronisationsburst
verwendet werde (Rn. 27 ff., vgl. Patentanspruch
11).
II.
Das Patentgericht hat angenommen, dass Patentanspruch 1 in der erteil-ten Fassung über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten [X.] hinausgehe
und sein Gegenstand nicht patentfähig sei, weil er sich für den Fachmann
einen Diplomingenieur der elektrischen Übertragungstechnik mit [X.], der schwerpunktmäßig mit der [X.] befasst sei und über [X.]enntnisse der einschlägigen Standardisierungsvorschriften insbeson-dere für den digitalen Mobilfunk verfüge
in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik ergeben habe.
Letzteres hat das Patentgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
Eine [X.] mit allen Merkmalen der Merkmalsgruppe 1 sei, wie das Patentgericht näher ausführt,
in der internationalen Patentanmeldung
91/10305 ("[X.]", Anlage A
11) beschrieben.
Den erreichten synchronen Betriebszustand gelte es über den gesamten [X.]
(des
Normalbetriebs)
störungsfrei aufrechtzuerhal-18
19
20
21
22
-
11
-
ten. Für die Umsetzung dieser Aufgabe werde dem Fachmann in der veröffentlichten [X.] Patentanmeldung 0 454 266 ("[X.]", Anlage A
19 = [X.]
38) eine Anord-nung zur Schätzung der Frequenzablage
offenbart, die in einem [X.]-Mobilfunk-System angewendet werden könne. Im Normalbetrieb solle der Empfänger in die [X.] versetzt werden, [X.] infolge von Toleranzen und Drift der Sende-frequenz und der Mischfrequenzen sowie infolge von [X.] mit hoher Geschwindigkeit zu schätzen und zu verarbeiten. In der [X.] (A
19, [X.], [X.] 35-37) werde in [X.]erbindung mit der in Figur 2 dargestellten Burststruktur und der [X.]erwendung der Trainingsfolge für die [X.]analschätzung für [X.] übertragenen Datenblock unmittelbar eine [X.]erwendung der [X.] des [X.] offenbart. Die von der Basisstation ankommenden Signale würden der in Figur 1 dargestellten Schaltung zugeführt. Nach Umsetzung in
das Basisband würden Abtastwerte der I-
und der [X.] gebildet und u.a. einem adaptiven [X.]analschätzer zugeführt, der aus der übertragenen Trainingsfolge die aktuelle [X.] schätze, was auch zur Schätzung der Frequenzablage diene, wozu die zeitliche [X.]eränderung der [X.]analimpulsantworten ([X.]analschätzvektoren) ausge-wertet würden. Die geschätzten [X.] würden zur Nachführung des Zwi-schenfrequenz-Oszillators verwendet, worin
eine erfindungsgemäße Frequenz-Fein-synchronisation liege.
Die Entgegenhaltung A
19 lehre weiterhin die [X.]erwendung der geschätzten Frequenzablage in einer [X.]orrektureinrichtung. Die hierbei zwischen [X.] und dem [X.]analschätzer verortete Multiplikation des abgetasteten Basis-bandsignals mit einem aus der Frequenzablage gewonnenen
[X.]orrektursignals
bewir-ke eine frequenzkorrigierende [X.] während des Normalbe-triebs mit Frequenzkorrekturwert, der aus aktuellen Frequenzmessungen ermittelt werde. In der A
19 werde zwar ausgeführt, bei [X.]erwendung der genannten [X.]orrek-tureinrichtung müssten die Oszillatoren nicht (zwingend) nachgeführt werden. Der Fachmann sei aber dennoch durch die in der A
19 beschriebenen zeitlichen Implika-tionen der Frequenzstörungen (schnellerer
infolge Dopplereffekt und langsamerer
infolge Oszillatordrift) veranlasst, in diesem Betriebsfall auf eine zweistufige [X.]
-
12
-
lung in Form einer Doppelverwertung der geschätzten [X.], wie sie etwa in dem Aufsatz von d'Avella et al., An Adaptive [X.] Receiver for [X.]
Digital Mobile Radio, [X.] in Communications 1989, 122 ("", Anlage A
5) realisiert sei. Dort werde neben der (relativ schnell wirkenden) [X.] mittels [X.] auch eine (langsa-mer wirkende) Nachführung des lokalen Oszillators vorgenommen.
Wenngleich sich die A
19 auf eine Beschreibung von [X.]orrekturmöglichkeiten der Frequenzablage unter Nutzung der [X.] des [X.] beziehe, sei dem Fachmann bewusst, dass im Normalbetrieb auch eine [X.]orrektur des [X.] erfolgen müsse. Dass auch hierfür der Normalburst
herangezogen werden könne, sei zum Fachwissen des Fachmanns zu rechnen, wie beispielsweise durch den Aufsatz von dequalizers for [X.]
mobile radio, [X.] 1989, 125 ("", Anlage A
18 = [X.]
37) belegt sei.
Schließlich sei dem Fachmann die Notwendigkeit der Aufsynchronisation ebenso bekannt gewesen wie die Notwendigkeit der Durchführung einer Rahmen-Grobsynchronisation sowie einer [X.] zu ihrer Realisierung, was sich schon aus der Notwendigkeit ergebe, den Synchronisationsburst
auszule-sen. Eine erfinderische Leistung ergebe sich auch nicht aus der Anweisung, im Rahmen der Aufsynchronisation eine [X.] vorzusehen.
In der A
19 werde beschrieben, dass Empfänger, die wechselweise auf ver-schiedenen Empfangsfrequenzen Signale empfingen, die Frequenzablage getrennt für jede Empfangsfrequenz ermitteln und speichern
könnten, was die sonst notwen-digen [X.] entfallen lasse. Genau dies sei die Situation des [X.], wenn es im Rahmen der Aufsynchronisation auf verschiedenen Frequenzen Daten von umliegenden Basisstationen abfrage. Zudem müsse nach der [X.] (A
7, 6.8) bei der Übergabe
die Sendebereitschaft innerhalb von 120 ms wiederhergestellt werden. Schließlich verlange auch der Entwurf 0.1 der [X.] (Anlage A
4, 4.1 ([X.])) von dem Mobilfunkgerät für das Senden 24
25
26
-
13
-
wie
das Empfangen die Einhaltung einer maximalen Frequenzabweichung von 0,2 ppm, was aus Sicht des Fachmanns nur mit einer [X.] eingehalten werden könne, jedenfalls, wenn zusätzlich zu erwartende Störungen (z.B. aufgrund von [X.]) berücksichtigt würden.
III.
Dies hält den Angriffen der Berufung
jedenfalls im Ergebnis stand.
Ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des (zuletzt neu ge-fassten) [X.] und der Hilfsanträge der Beklagten über den Inhalt der [X.] in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Art. 138 Abs. 1, Buchst. c EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1, Nr. 3 [X.]), bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls beruht dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab (Art. II § 6 Abs.
1 Nr. 1 [X.] i.[X.]m. Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ).
1.
Merkmalsgruppe 0
Dem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur der elektrischen Übertragungstech-nik entsprechend der oben wiedergegebenen [X.]ezifikation des Patentgerichts, der zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents ein Synchronisationsverfahren mit möglichst geringem technischem Aufwand für [X.] im [X.] entwickeln [X.], war vorgegeben, dass es der Synchronisation in dreifacher Hinsicht bedurfte. Zur [X.]erbindungsaufnahme zwischen [X.] und [X.] war es zunächst erforderlich, eine [X.] durchzuführen, wie sie auch in den zum Prioritätszeitpunkt aktuellen [X.] 5.10, Fassung 3.4.0, vorgesehen ist ([X.], unter 2). Danach bestand die Notwendigkeit, die aufgenommene [X.]erbindung für den Normalbetrieb in der vom Standard für das Senden vom [X.] an die [X.] geforderten Genauigkeit aufrechtzuerhalten. Die [X.] enthalten insoweit Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Genauigkeit der Frequenz-
und ("[X.]en") [X.], die mit der Aufnahme der [X.]erbin-dung für deren gesamte Dauer gelten (vgl. [X.], unter 6.1 bis 6.4). Schließlich muss während des Normalbetriebs im Hintergrund eine Aufsynchronisation erfolgen, damit 27
28
29
30
-
14
-
beim Wechsel des "Mobil-"Funktelefons von einer Funkzelle ([X.]) zu einer benachbarten ein geführtes Gespräch unterbrechungsfrei übergeben werden kann. Die [X.] schreiben insoweit vor, dass das [X.] nach Empfang eines [X.] innerhalb von 120 ms zur Übergabe unter Einhal-tung der genannten Anforderungen an die Genauigkeit der Frequenz-
und [X.] bereit sein soll ([X.]
unter 6.8).
Dem Fachmann war außerdem bekannt, dass ihm durch den GSM-Standard auf dem Organisationskanal ([X.]) ein Frequenzkorrekturburst
und ein [X.]sburst
zur [X.]erfügung stehen, die zur Synchronisation mit der Basisstation und zur [X.]orrektur der Frequenzreferenz genutzt werden können ([X.] unter 2 und 3; vgl. auch Gutachten S.
18).
Weitere Anregungen erhielt der Fachmann, der ein technisch möglichst wenig aufwendiges Synchronisationsverfahren für [X.] nach den [X.]orgaben des [X.] entwickeln wollte, aus [X.]eröffentlichungen, die sich mit der [X.] eines solchen Synchronisationsverfahrens beschäftigten, auch wenn diese jeweils nur Teilbereiche des [X.] betrafen (Gutachten D.
13; Gut-
achten S.
27 f.).
2.
Merkmalsgruppe 1
Im Hinblick auf die [X.] war aus Sicht des Fachmanns ne-ben der vom Patentgericht herangezogenen Druckschrift "[X.]"
(A 11) vor allem auch die [X.]eröffentlichung von [X.], [X.] der [X.] im [X.] ([X.]. [X.]. 1990, 43, "[X.]", Anlage [X.]
25a; in erster In-stanz in [X.] Fassung [Initial Synchronisation of a Mobile Station in the D Net, [X.]nical Journal 1990, 43 ff.] als Anlage [X.]
25 vorgelegt)
von großem Interesse. Es werden -
entsprechend den vier Schritten der Merkmalsgruppe 1 des Streitpa-tents -
die Aufgaben der [X.] wie folgt aufgelistet: "Auffinden des [X.], [X.]schlitzsynchronisation, Frequenznachführung auf 0,1 ppm 31
32
33
34
-
15
-
und Herstellen der Rahmensynchronisation"
([X.] 25a, 43, re. [X.]). Die [X.] erfolgt auch nach den weiteren Erläuterungen der [X.] 25a
derge-stalt, dass (burstunabhängig) zur Auffindung des [X.]-[X.] zu-nächst durch eine erste Abschätzung mittels eines Bandpassfilters oder einer [X.] Anordnung ermittelt wird, ob die Frequenz eines Trägers in einem Toleranzbe-reich liegt (vgl. [X.] 25a, 46, li. [X.]; vgl. auch Gutachten S.
22). Zudem ist eine
Rahmen-Grobsynchronisation vorgesehen, bei der der Frequenzkorrekturburst
zur näherungsweisen Detektion der zeitlichen Lage des Rahmens und damit dessen Be-ginns verwendet wird ([X.] 25a, 47, re. [X.]; 44, re. [X.], Abs. 2). [X.]els des Frequenz-korrekturbursts
wird auch die Frequenzabweichung zwischen dem Sender und dem Lokaloszillator ermittelt und letzterer auf 0,1 ppm nachgeführt, so dass eine Fre-quenz-Feinsynchronisation offenbart ist ([X.] 25a, Abschnitt 4.3). Schließlich erfolgt eine [X.] unter [X.]erwendung
der [X.] des
Synchronisationsbursts
([X.] 25a, 43, re. [X.], Abs. 2, Punkt 4; 44, re. [X.], Abs. 2). [X.] offenbarte die [X.] 25a dem Fachmann alle Merkmale der Merkmalsgruppe 1.
3.
Merkmalsgruppe 2
a)
Die [X.] 25a befasst sich -
entsprechend ihrem Titel -
vor allem mit der [X.]er-wirklichung der [X.] der [X.] im [X.]. Der Fachmann
konnte
der Entgegenhaltung jedoch auch einen Hinweis
entnehmen,
wie der
mit der [X.] erreichte Betriebszustand während des gesamten [X.]raums der Nutzsignalübertragung (Normalbetrieb)
störungsfrei mit der durch die [X.] geforderten Synchronisationsgenauigkeit aufrechterhalten werden konnte. Denn ihm wurde
darin
erläutert, dass die [X.], die nicht Be-standteil der [X.] sei, für jeden [X.]schlitz individuell durchgeführt werden müsse, weil die Empfangsbedingungen zeitlich sehr schnell veränderlich [X.]. Dies erfolge indirekt über die Schätzung der [X.]analimpulsantwort aus einer Trai-ningssequenz ([X.] 25a, 43, re. [X.]).
Auch wenn damit nicht unmittelbar die für die Fortdauer der [X.] des Mobilfunkgeräts erforderliche Aufrechterhaltung der Rahmen(fein)synchronisation angesprochen sein mag, so erhielt der Fachmann 35
36
-
16
-
jedoch bereits hiermit einen Hinweis, dass ihm mit der für die [X.] her-anzuziehenden Schätzung der [X.]analimpulsantwort aus einer [X.] ein Instrument zur [X.]erfügung stand, das er auch für die Aufrechterhaltung einer einmal erreichten Rahmensynchronisation nutzen konnte, weil mit der aus der Trainingsse-quenz gewonnenen Information über die Bitlage notwendigerweise auch eine Infor-mation über die [X.] (den [X.]) verbunden war.
Dass dem Fachmann bewusst war, dass im Normalbetrieb auch eine [X.]orrek-tur des [X.]es erfolgen muss, hat bereits das Patentgericht zutreffend und unangefochten ausgeführt. Dementsprechend hat der gerichtliche [X.] bei seiner Anhörung unter [X.]erweis auf die Ausführungen bei [X.], [X.]: [X.]
(International Edition 1988, 460 f.)
darauf hingewiesen, dass es sich bei der fortlaufenden Rahmensynchronisation mit-tels einer [X.] (dort als synchronisation [X.] bezeichnet) im Rah-men eines digitalen Übertragungssystems aus fachmännischer Sicht um eine für die Funktionsfähigkeit des Systems essentielle Selbstverständlichkeit handele. Da die Exaktheit der Rahmensynchronisation von der Länge der [X.], aber auch von der Häufigkeit ihres Auftretens abhängt, worauf [X.] ebenfalls hinweist, versteht es sich für den Fachmann auch, dass eine kürzere [X.] einer längeren gleichwertig, gegebenenfalls sogar überlegen sein kann, wenn sie beson-ders häufig zur [X.]erfügung steht. Mit dem Gutachten S.
([X.]) und entgegen
dem Gutachten [X.]
(Rn. 148, 176) kann hierin deshalb keine Erkenntnis des
Streitpatents gesehen werden. Auch diesen Zusammenhang
musste der Fachmann vielmehr im Auge behalten, wenn er sich Gedanken über das geeignete [X.]el zur Aufrechterhaltung der Rahmensynchronisation während des Normalbetriebs machte.
[X.]or diesem Hintergrund hatte der Fachmann Anlass, sich mit denjenigen am [X.] zur [X.]erfügung stehenden Arbeiten zu befassen, die sich näher zu der von [X.]
([X.]
25a)
in allgemeiner Form angesprochenen [X.] äußern. Entgegen der Meinung der Berufung war damit keine Abkehr von den [X.]or-gaben des [X.] verbunden. Denn dieser stellt zwar den Synchronisati-37
38
-
17
-
onsburst zur Rahmensynchronisation zur [X.]erfügung, schreibt jedoch, worauf auch der Sachverständige nachdrücklich hingewiesen hat, nicht etwa vor, dass dieser hierzu und insbesondere zur Aufrechterhaltung einer einmal
wie auch im Streitpa-tent
mit Hilfe des Synchronisationsbursts erzielten [X.] zu verwenden ist, wie er überhaupt die Anforderungen an die [X.] eines [X.] formuliert, nicht aber vorschreibt, wie diese erfüllt werden.
Zog der Fachmann demgemäß die A
5)
heran, wurde ihm dort ein [X.] ([X.] = [X.]) mit Optimalfilter und einem modifizierten [X.]iterbi-Prozessor für das GSM-Mobilfunk-system vorgestellt. In der A
5 wird erläutert, dass die übertragenen ([X.] eine "Präambel"
umfassten, deren Funktion es sei, eine burstweise Schätzung der [X.]analimpulsantwort ([X.] = Channel Impulse Response; auch als [X.]analstoßantwort bezeichnet) und eine geeignete Initialisierung der [X.] auf einer Burst-zu-Burst-Basis ("[X.] basis") zu ermöglichen; dabei geht die
Entge-genhaltung von einer vorherigen Grobsynchronisation aus und behandelt
diese nicht weiter (S.
122, re. [X.]). Die "Präambel"
ist die [X.] des [X.], die sich, wie Figur 1 zeigt, in [X.] befindet. Der Empfänger müsse in der Lage sein, die stark selektiven [X.]erzerrungen auszugleichen, die sich aus der [X.] ergäben. Er
müsse daher während des Trainingsmodus des adaptiven Betriebs für jeden [X.] die [X.]analantwort schätzen und sich selbst ent-sprechend einstellen. Eine zusätzliche [X.]erbesserung könne durch die Anpassung während der [X.] ("Tracking Mode") erzielt werden und könne [X.] sein, um bei hohen Geschwindigkeiten der [X.] mit sehr schnellen Änderungen der [X.]analantwort zurechtzukommen und den aus der verbleibenden Frequenzablage resultierenden Phasenfehler zu kompensieren. Es wird als Ziel der beabsichtigten Phasenanpassung bezeichnet, einen verbleibenden Frequenzfehler von ±
1
kHz zu erreichen; dies könne auch einen einfachen Weg zur [X.]orrektur der lokalen Oszillatorfrequenz weisen und die Frequenzablage so auf nahezu Null redu-zieren (S. 123,
li. [X.]).
39
-
18
-
Damit wurde dem Fachmann
in der [X.] 25a eine Auswertung der Trainingsse-quenz des
[X.] beschrieben, die dem Ausführungsbeispiel
des Streitpatents
(Rn. 24 f.)
im Wesentlichen gleicht. Zwar wird in der Entgegenhaltung nicht erwähnt, dass der [X.] anhand der Auswertung der [X.] bestimmt und zur Nachführung der [X.] verwendet wird. Ebenso wie das Streitpatent bemerkt, dass der ermittelte [X.] ein notwendiger Parameter sei, um [X.] die [X.] innerhalb des Datensatzes zu markieren, was für die anschlie-ßende korrekte [X.]orrelationsrechnung zur Bestimmung
der aktuellen Frequenzablage [X.]oraussetzung sei, ergibt sich aber auch umgekehrt für den Fachmann, dass ihm mit der erhaltenen Information über die [X.]lage des Rahmens ein [X.]el zur [X.]erfügung steht, das er zur Aufrechterhaltung der [X.] nutzen kann. Es wäre aus fachmännischer Sicht geradezu widersinnig, würde die ohnehin zur [X.]er-fügung stehende Information über die [X.]lage des Rahmens ungenutzt gelassen, um statt dessen auf anderem Wege zu versuchen, die für den Normalbetrieb des Mobilfunkgeräts unerlässliche Aufrechterhaltung der [X.] zu gewährleisten. Zu Recht hat das Patentgericht
bezogen auf [X.]
(A
18), aber im hier erörterten Zusammenhang gleichermaßen gültig
bemerkt, dass der Fachmann in [X.]enntnis der
gegebenen Nutzungsmöglichkeiten alleine aus Effizienzgründen die [X.]erwendung nur eines Bursttyps, nämlich des [X.], möglichen Alternativen vorziehen werde, zumal er den Aufwand zum Auslesen des [X.] aufgrund der notwendigen [X.]analschätzung ohnehin treiben müsse. Dementsprechend hat nicht nur der [X.] [X.]
der [X.]lägerin zu 2, sondern auch
der Sachverstän-
dige S.
ausgeführt, dass die in der [X.] 25a offenbarte [X.]erwendung der [X.]anal-
schätzwerte zur Ansteuerung des [X.]s einer Bit-Synchronisation und auch [X.] [X.] und die Phasenkorrektur einer Frequenz-Synchro-nisation unter [X.]erwendung der Präambel des [X.]
entspreche
(Gutachten
S.
19, 28; Gutachten [X.]
29).
Auch im Gutachten [X.]
(Rn. 121) heißt es
hierzu lediglich, da es bei der Schätzung der [X.]analimpulsantwort um das Auffinden des Energiemaximums zur Einstellung der [X.]oeffizienten des [X.]s und nicht um die aufgrund der [X.] notwendige Ermittlung des ersten empfan-genen Bursts zur Einstellung der internen [X.]basis gehe, stimmten "sowohl die ori-40
-
19
-
ginären [X.]oraussetzungen als auch die originären Folgen"
der Schätzung der [X.] mit der erfindungsgemäßen Auswertung der [X.] des [X.] nicht überein.
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Präambel des [X.] nach den [X.] in der [X.]e des [X.] befindet ([X.], [X.] interface, [X.]. [X.]. [X.], [X.]ol. 8 No. 1 [Anlage [X.]], 35, re. [X.], Fig.
4). Die mittige Anordnung der [X.] hat vielmehr aus fachlicher Sicht den [X.]orteil, dass für die Synchronisation ein Messwert zugrunde gelegt werden kann, der aufgrund der identischen Entfernung für die vor und hinter der Trainings-sequenz empfangenen
Daten gleichermaßen repräsentativ ist. Das
gilt auch im [X.] auf die Offenbarung der
[X.]. In dieser Entgegenhaltung wird zwar
erwähnt, dass eine Burststruktur mit der Präambel in der [X.]e für das [X.]anal-Tracking weniger nützlich sein könnte als eine Anordnung am Anfang des Bursts (vgl. [X.], 124, li. [X.], "B. Tracking Mode", letzter Abs.). Das betrifft aber
im Hinblick auf die noch zu [X.] ohnehin gebotene [X.]elwertbildung
nicht den Gesichtspunkt der [X.],
wie der Sachverständige D.
erläutert hat. Im Übrigen geht auch die [X.] bei
ihren Darlegungen -
ungeachtet der genannten [X.]ritik -
von einer Anordnung der [X.] in der [X.]e des [X.] aus, wie sich für den Fachmann insbesondere aus der Darstellung der Struktur des [X.] in der Figur 1 ergibt, auf die im Fließtext bereits zu Anfang unter der Überschrift "Transmission Characteristics"
hin-gewiesen wird ([X.], 122, re. [X.]).
Soweit schließlich die Beklagte und
der Sachverständige [X.]
damit ar-
gumentieren, dass die erfindungsgemäße "[X.]"
nur möglich sei, weil erfindungsgemäß schon bei der [X.] nicht nur eine Frequenz-
und Rahmen-Grobsynchronisation (Merkmale 1.1 und 1.2), sondern auch jeweils eine Feinsynchronisation (Merkmale 1.3 und 1.4) stattfinde, führt auch dies nicht weiter. Die [X.] mit Hilfe des Frequenzkorrektur-bursts und die [X.] mit Hilfe des Synchronisationsbursts müssen notwendig durchgeführt werden, und dazu stellt sie, wie auch die Beklagte 41
42
-
20
-
Grobsynchronisation voraussetzt, ohne diese weiter zu beschreiben
(vgl. [X.], 122,
re.
[X.]), ist aus fachlicher Sicht eindeutig, dass die "implizite Aufrechterhaltung der Frequenz-
und [X.]"
der
konventionellen
Nutzung des Frequenzkorrekturbursts und des Synchronisationsbursts zu ihrer Herstellung nach-folgt (vgl.
[X.], [X.]
25a, 43, re. [X.]
und dazu Gutachten
[X.]
Rn. 234, 243).
Der Fachmann ließ
sich schließlich bei seinen
Überlegungen, ob er die Trai-ningssequenz der [X.] bei der
Rahmensynchronisation und Frequenz-Fein-synchronisation während des Normalbetriebs verwenden soll, auch von dem [X.] leiten, dass der Normalburst
in wesentlich kürzeren Abständen als der Syn-chronisationsburst
oder der Frequenzkorrekturburst
empfangen wird und damit häu-figer ausgewertet werden kann, wie von der [X.]lägerin zu 2 in der Berufungserwide-rung im Einzelnen dargelegt und von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden ist. Zudem kann die Auswertung der [X.] mehrerer [X.] die Schätzgenauigkeit von
Schätzungen aufgrund der [X.] (Gutachten S.
5).
Soweit die Beklagte einwendet, dass die Normalburst
in
geringeren zeitlichen Abständen empfangen würden, als nach den
GSM-Empfeh-lungen die [X.] nachgeführt werden dürfe
([X.], [X.], Nr. 6.2), kann darin mit dem gerichtlichen Sachverständigen D.
kein Hindernis für
den Fachmann gese-
hen werden, die [X.] im Normalbetrieb durch Auswertung der [X.] des [X.] vorzunehmen, da für die [X.] sinnvollerweise nicht der einzelne Normalburst, sondern
nicht anders
als beim [X.], bei dem für das Nachstellen des Oszillators bei d'Avella über 100 [X.] gemittelt wird (A
5, S.
127,
re. [X.]) und für den auch im Gutachten
[X.]
(Rn. 77 f.) darauf hingewiesen wird, dass der Oszillator nicht an jeden Burst
oder jeden [X.]schlitz angepasst werden dürfe, weil diese unter anderem mit [X.] gravierenden
[X.] behaftet seien
der [X.]elwert einer [X.]ielzahl von [X.] herangezogen wird, wodurch ein stärkerer [X.] bei einzel-nen Bursts ausgeglichen
werden
kann.
43
-
21
-
b)
In der [X.] wurde dem Fachmann zudem
entsprechend Merkmal 2.2
-
ei-ne frequenzkorrigerende [X.] mit einem Frequenzkorrektur-wert offenbart,
der aus aktuellen Frequenzmessungen ermittelt wird. Denn
aus der Entgegenhaltung geht hervor, dass die Anpassung des Empfängers an veränderliche [X.]analstoßantworten und Frequenzverschiebungen im Tracking Modus ("Tracking Mode") durch einen Optimal-Filter
("Matched Filter") und einen [X.]iterbi-Prozessor er-folgen könne, wobei die [X.], wie auch aus Figur 2 der [X.] ersichtlich, unmittelbar vor dem [X.]iterbi-Prozessor ausgeführt wird, um die Gesamtverzögerung der Schleife zu minimieren ([X.], 124, li. [X.]).
Dass dies durch eine zentrale Steuer-einheit erfolgen kann, ist zwar nicht ausdrücklich in der [X.] beschrieben, erschließt sich dem Fachmann jedoch aufgrund seines Fachwissens, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat.
Die [X.] lehrte den
Fachmann
zudem, dass der von [X.] stammende, einen Optimal-Filter und einen modifizierten [X.]iterbi-Prozessor umfassende [X.]
besonders gut geeignet sei.
Bei einer solchen Anordnung
werden, wie in der [X.] weiterhin erläutert und in Figur 2 gezeigt wird,
dem [X.]iterbi-Prozessor die [X.] frequenzkorrigiert zugeführt. Denn die Phasenanpassung erfolgt dabei unmittelbar vor dem [X.]iterbi-Prozessor, wobei
der [X.]
während des Bursts aus der [X.] zwischen den Endpunkten geschätzt wird
([X.], 124, li. [X.], Abs. 3).
Für den Fachmann ergab sich daraus
zugleich
die
Erkenntnis, dass die aktuellen Daten dem [X.] bereits frequenzkorrigiert zugeführt werden [X.].
Das gilt selbst
dann, wenn -
entsprechend den Ausführungen des Parteigutach-ters [X.]
-
angenommen wird, dass ein [X.]iterbi-Prozessor nicht ohne
einen Opti-
malfilter
als [X.] eingesetzt werden kann
und diese beiden Bauteile deshalb als Einheit angesehen werden müssen (Gutachten [X.]
Rn. 261). Denn dies ändert
nichts an dem Umstand, dass auch bei dem in Figur 2 gezeigten [X.]-Empfänger die Entzerrung unter [X.]erarbeitung frequenzkorrigierter Daten erfolgt, wo-raus für den Fachmann die allgemeine Erkenntnis folgt, dass dem [X.] die [X.] bereits frequenzkorrigiert
zugeführt werden können. Die Zuführung
der frequenz-korrigierten aktuellen Daten beim [X.]-Empfänger unmittelbar vor dem 44
45
-
22
-
[X.]iterbi-Prozessor
ist allein
auf den sich bei dieser besonderen Ausführungsform er-gebenden Gesichtspunkt
zurückzuführen,
dass dadurch
die
Gesamtverzögerung der Schleife minimiert werden soll ([X.], 124, li. [X.],
Abs. 3).
Die auf [X.]erzerrer im [X.] bezogene Erkenntnis
des Fachmanns, diesem die aktuellen Daten bereits frequenzorientiert zuzuführen, bleibt davon unberührt.
4.
Merkmalsgruppe 4
Wie bereits ausgeführt, schreiben die [X.] vor, dass das Mo-bilfunktelefon nach Empfang eines "Handover"-Befehls innerhalb von 120 ms zur Übergabe unter Einhaltung der genannten Anforderungen an die Genauigkeit der Frequenz-
und [X.] bereit sein soll ([X.] unter 6.8). Um diese [X.]orgabe erfüllen zu können, enthalten die [X.] zudem den Hinweis, dass die [X.] den [X.] der benachbarten Basisstationen, die sie überwacht, mit einer Genauigkeit von ±
1 Bitperiode beibehalten muss ([X.] "Note"
nach 6.8.). [X.] ergibt sich die Notwendigkeit einer Aufsynchronisation im Sinne des Streitpa-tents, das unter diesem Begriff eine Synchronisation eines [X.]s auf um-gebende [X.] während des [X.] versteht ([X.] 5
Rn. 26).
Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es insoweit erforderlich ist, während des Normalbetriebs eine Rahmen-Grobsynchronisation und eine Rahmen-Fein-synchronisation auf umgebende [X.]en durchzuführen. Einer [X.] habe es aber nicht
bedurft, weil benachbarte Basisstationen aufgrund des [X.] stets zueinander frequenzsynchronisiert seien. Es sei erstmals die Idee des Streitpatents gewesen, bei der Aufsynchronisation auch eine [X.] anhand des jeweiligen Synchronisationsbursts der [X.] durchzuführen. Damit könne das [X.], wenn es einen [X.] von der Basisstation erhalte, nahtlos
auf eine der [X.] wechseln, also ohne zunächst die [X.] herstellen zu müssen. Dadurch werde letztlich die vom GSM-Standard vorgegebene [X.] von 120 ms
nach
46
47
48
-
23
-
dem
Wechsel zur Nachbarzelle, in der das [X.] wieder senden können muss, unterboten.
Der Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Der Fachmann, der die [X.]orgaben der [X.] praktisch umsetzen wollte, konnte dem Überblickaufsatz von [X.]
den Hinweis entnehmen, dass zur Aufsynchronisation der [X.] benachbarter [X.]en abgehört wird, um sich auf diese zu synchronisieren ([X.], 41, re. [X.], Abs. 2). Synchronisationskanäle werden, so wird in derselben
Entgegenhaltung an anderer Stelle erläutert, für die Rahmen-synchronisation verwendet ([X.], 35, li. [X.]). Zudem ist der [X.]
zu entnehmen, dass der Burst für die zeitliche Synchronisation der Synchronisationsburst
ist ([X.], 35, re. [X.]).
Wurde dem Fachmann mithin in der [X.] offenbart, den Synchronisationsburst
bei der Aufsynchronisation für die Rahmen-Synchronisation zu verwenden, musste
sich ihm die Frage
stellen, wie er mit der [X.] umgehen sollte. Dabei hatte er zu beachten, dass gemäß den [X.] nach einem [X.] die Sendebereitschaft innerhalb von "nur"
120 ms
wiederhergestellt sein muss. Um einen
entsprechend schnellen und störungsfreien Übergang zu er-möglichen
bot es sich für den Fachmann an, den Synchronisationsburst
nicht nur zur zeitlichen, sondern auch zur frequenzmäßigen Synchronisation des [X.] auf benachbarte [X.]en zu verwenden, zumal ihm aufgrund seines Fachwissens bekannt war, dass aufgrund jedes beliebigen Bursts mit bekannter [X.] Informationen zur Frequenzsynchronisation ermittelt werden [X.]. Sich hinsichtlich der [X.] allein auf die standardmäßig festgelegten Frequenzsynchronisation zwischen der [X.] und den Nachbar-stationen zu verlassen, war aus Sicht des Fachmanns keine gleichwertige Alternati-ve, weil dadurch ein Wechsel der [X.] nach einem "Handover"
nicht gleicher-maßen nahtlos
durchgeführt werden kann,
wie auch der gerichtliche Sachverständi-ge
bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt hat.
49
50
-
24
-
Dass es für den Fachmann auch selbstverständlich ist, die für die Zellüber-schreitung notwendigen Synchronisationsparameter, das heißt Rahmen-
und [X.], für die umliegenden [X.] zu ermitteln, folgt aus den ent-sprechenden obigen Erläuterungen zur [X.] und zur Fre-quenz-Feinsynchronisation im Rahmen der [X.].
5.
Patentansprüche 2 bis 13
Dass die Gegenstände der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 des Streitpatents (soweit diese nicht mit [X.] 1 zur [X.] [X.]erteidigung verbunden und insoweit bereits vor-stehend behandelt wurden) eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit erfordern,
ist
von der Beklagten nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich.
51
52
53
-
25
-
I[X.]
Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] in [X.]erbindung mit §
97
Abs. 1 ZP[X.]
Meier-Beck
Grabinski
[X.]
Deichfuß
[X.]ober-Dehm
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2010
5
Ni
109/09 (führend), 5
Ni
128/09 ([X.]) hinzuverbunden -
54
Meta
22.10.2013
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. X ZR 103/10 (REWIS RS 2013, 1816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1816
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ZR 103/10 (Bundesgerichtshof)
X ZR 14/21 (Bundesgerichtshof)
5 Ni 137/09 (EU) (Bundespatentgericht)
Patentnichtigkeitsverfahren – "Kommunikationssystem" – Prozessverbindung auch für vor und nach dem 1.10.2009 eingeleitete Verfahren - …
X ZR 36/04 (Bundesgerichtshof)